Letzte Änderung: 20. April 2024

BSG ändert Rechtsprechung zum Wegeunfall

Jetzt auch auf längeren Arbeitswegen unfallversichert

Bei Wegen von oder zur Arbeitsstätte, bei denen Ausgangs- oder Endpunkt nicht der Wohnort ist, erleichtert das Bundessozialgericht (BSG) jetzt den Wegeunfallschutz für Versicherte. Entgegen früherer Rechtsprechung sind Wege nun auch versichert, wenn sie wesentlich länger sind als die üblichen Wege vom oder zum Wohnsitz der Versicherten.

Ein blaues 3D-Modell des Symbols für „Paragraph“.
Bild: © sk_com, Adobe Stock
DAS URTEIL

Der Fall

Der Kläger war in der Wohnung seiner Eltern polizeilich gemeldet. Dort bewohnte er ein Zimmer. Er war als Auslieferungsfahrer beschäftigt. Nach Feierabend fuhr er in der Regel zunächst in die elterliche Wohnung und nahm dort eine Mahlzeit ein. Anschließend besuchte er regelmäßig montags bis freitags seine Freundin und übernachtete in ihrer Wohnung, um dann am Folgetag von dort aus mit seinem Pkw zu seiner Arbeitsstätte zu fahren. Der Kläger nutzte über einen längeren Zeitraum beide Wohnbereiche und bewegte sich während der Werktage zwischen ihnen hin und her. Der Weg von der Meldeadresse zur Arbeitsstätte betrug zwei km, der Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung der Freundin 44 km. Am Unfalltag verunglückte der Kläger mit seinem Pkw auf dem direkten Weg von der Wohnung seiner Freundin, wo er übernachtet hatte, zu seiner Arbeitsstätte, wo er seine Tätigkeit aufnehmen wollte. Dabei zog er sich erhebliche Verletzungen zu.

Die Berufsgenossenschaft des Arbeitnehmers lehnte einen Wegeunfall ab, da der Weg von der Freundin zur Arbeitsstätte (44 km) im Verhältnis zum Weg von der Meldeadresse (zwei km) unverhältnismäßig lang war.

Das Urteil

Entgegen der Entscheidung der Berufsgenossenschaft erkennt das BSG den Wegeunfall an. Damit widerspricht es der Vorentscheidung des LSG.

Die Begründung

Zur Begründung führt es aus, dass es bei einem Unfall auf dem Weg vom dritten Ort weder auf einen mathematischen noch wertenden Angemessenheitsvergleich der Wegstrecken ankommt. Die Motive für den Aufenthalt am dritten Ort spielen ebenfalls keine Rolle. Ebenso unerheblich sind der erforderliche Zeitaufwand zur Bewältigung der verschiedenen Wege und deren Beschaffenheit bzw. Zustand, das benutzte Verkehrsmittel oder das erhöhte, verminderte bzw. annähernd gleichwertige Unfallrisiko. Entgegen der Ansicht des LSG ist es auch unerheblich, ob sich Weglänge und Fahrzeit noch im Rahmen der üblicherweise von Pendlern zurückgelegten Wegstrecke halten oder – wie mutmaßlich hier – darüber hinausgehen (nach einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betrug im Jahr 2004 die mittlere Pendeldistanz zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz 9,4 km). Entscheidend ist vielmehr, ob der Weg vom dritten Ort zur Arbeitsstätte wesentlich von der Handlungstendenz geprägt ist, den Ort der Tätigkeit aufzusuchen.

Die Wegeunfallversicherung setzt lediglich voraus, dass der Weg in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Sie lässt bei den Hinwegen zum Ort der Tätigkeit den jeweiligen Startpunkt des versicherten unmittelbaren Weges ausdrücklich offen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass für Wege, die ihren Ausgangs- bzw. Endpunkt nicht an einem dritten Ort, sondern im häuslichen Bereich des Versicherten haben, seit jeher keine Entfernungsgrenze galt.

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