Letzte Änderung: 20. April 2024

Unfallversicherungsschutz beim Arbeiten auf Probe

BSG-Urteil: Arbeitssuchende sind beim Probe-Arbeitstag versichert

Mit Urteil vom 20. August 2019 (Az.: B 2 U 1/18 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass ein Arbeitsuchender, der einen Probearbeitstag bei einem potenziellen Arbeitgeber leistet, gesetzlich unfallversichert ist. Voraussetzung: Der Arbeitssuchende arbeitet „wie Beschäftigte“. Wir erklären, warum beim Probearbeiten Versicherungsschutz besteht.

Ein blaues 3D-Modell des Symbols für „Paragraph“.
Bild: © sk_com, Adobe Stock
DAS URTEIL

Der Fall

Der Kläger bewarb sich um eine Stelle als Lkw-Fahrer in einer Firma, die vorrangig Lebensmittelabfälle entsorgte. Nach dem Vorstellungsgespräch einigte man sich auf einen Probearbeitstag. Der Kläger sollte zwei Tage später im Lkw mitfahren und Abfälle einsammeln. Eine Vergütung dafür wurde nicht vereinbart. Am Probearbeitstag stürzte der Kläger von der Ladebordwand des Lkw und verletzte sich schwer. Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Sie argumentierte, bei dem Kläger habe das Eigeninteresse im Vordergrund gestanden, einen Arbeitsplatz zu erhalten, und dies sei „eigenwirtschaftlich“ und damit nicht versichert. Dagegen klagte das Unfallopfer.

Das Urteil

Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) beschieden, es liege ein Arbeitsunfall vor. Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte nach Revision das Urteil.

Die Begründung

Der Kläger sei bei seiner unfallbringenden Tätigkeit als Beschäftigter versichert gewesen. Davon gehe man aus, weil Anhaltspunkte für eine Beschäftigung vorlägen: Der Kläger hatte sich nach Weisungen zu richten und war in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert.

Eine weitere Option sei aber, dass eine versicherte Beschäftigung auch ohne Arbeitsverhältnis vorliegen könne (Wie-Beschäftigung). Voraussetzung: Der Verletzte habe sich in ein fremdes Unternehmen eingegliedert und seine konkrete Handlung den Anordnungen des Unternehmers untergeordnet, insbesondere was Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung angehe. Bei der Bewertung komme es auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse an. Unerheblich sei, ob der Verletzte eine Vergütung erhalten habe.

Die BG ging in Revision, sie wollte keinen Arbeitsunfall anerkennen, da ihrer Ansicht nach das Eigeninteresse des Klägers, einen Arbeitsplatz zu erhalten, höher zu bewerten sei als der Nutzen seiner Probearbeit für das Unternehmen.
Das BSG stellte allerdings zunächst fest, dass kein Beschäftigungsverhältnis vorlag, denn der Kläger war noch nicht auf Dauer in den Betrieb eingegliedert. Somit war der Verletzte nicht als Beschäftigter unfallversichert. Jedoch habe er eine Tätigkeit verrichtet, die dem Entsorgungsunternehmer diente, die dessen Willen entsprach und für diesen von wirtschaftlichem Wert war. Alle diese Kriterien gehörten auch zu einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis: Der Kläger war in diesem Fall als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert.

Die Argumentation, das Eigeninteresse des Verletzten sei höher zu bewerten als das Unternehmerinteresse, widerlegte das BSG. Der Probearbeitstag habe gerade dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen sollen, er habe damit für ihn einen objektiv wirtschaftlichen Wert dargestellt. Bestärkt wurde die Entscheidung durch folgende Feststellung des LSG: Das Entsorgungsunternehmen habe extra wegen schlechter Erfahrungen mit Bewerbern, denen die Arbeit dann zu anstrengend oder schmutzig gewesen sei, den Probearbeitstag eingeführt. Es erhielt für einen Tag einen „kostenlosen“ Mitarbeiter. Außerdem konnte sich das Unternehmen so vor ungeeigneten Bewerbern schützen. Der Vorteil für den Arbeitgeber lag daher auf der Hand.

Natürlich hatte der Kläger ein eigenes Interesse daran, sich mithilfe des Probetags eine Arbeitsstelle zu sichern. Aber Eigeninteresse steht dem Unfallversicherungsschutz nicht entgegen. Die Tätigkeit des Klägers, der bei dem Transport der Mülltonnen mit Hand anlegte, ging nach Auffassung der Richter über das Erstellen eines Probestücks hinaus. Sie hatte objektiv einen wirtschaftlichen Wert für das Entsorgungsunternehmen. Es würde laut BSG zudem den Schutzbereich der „Wie-Beschäftigten“ zu stark einschränken, sich nur auf den privaten und damit unversicherten Wunsch nach einem Arbeitsplatz zu fokussieren.

Heutzutage sei es außerdem Usus und für beide Seiten hilfreich, einen Probearbeitstag zu vereinbaren. Die Interessen sind im besten Fall gegenseitig.

Im Übrigen ginge es in Arbeitsverhältnissen immer auch um eigenwirtschaftliche Interessen (Entgelt, sozialer Status etc.), ohne dass dadurch der Versicherungsschutz in Frage gestellt werde.

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