Letzte Änderung: 20. April 2024

BSG ändert Rechtsprechung zum Wegeunfall

Tanken auf eigene Gefahr

Passiert ein Unfall auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück in die Wohnung, springt die Gesetzliche Unfallversicherung ein. Doch wie sieht es aus, wenn die Heimfahrt wegen eines leeren Tanks unterbrochen wird und beim Auftanken ein Unfall passiert? Dazu hat sich das Bundessozialgericht geäußert und weicht deutlich von seiner früheren Rechtsprechung ab.

Ein blaues 3D-Modell des Symbols für „Paragraph“.
Bild: © sk_com, Adobe Stock
DAS URTEIL

Der Fall

Die Klägerin war bei einem Speditionsunternehmen beschäftigt, der Weg zur Arbeitsstätte betrug 75 km. Am Unfalltag fuhr sie mit ihrem PKW den gewohnten Weg von ihrer Wohnung zur Arbeit. Nach Beendigung der Arbeit stieg sie ins Fahrzeug, um nach Hause zu fahren. Beim Start des Motors ertönte erstmalig ein Tank-Warngeräusch und die entsprechende Anzeige leuchtete auf. Mit der Reservemenge Kraftstoff ergab sich eine Reichweite von 70 km. Die Klägerin fuhr darum die nächstgelegene Tankstelle an. Nach dem Tanken rutschte sie auf dem Weg zur Kasse auf einem Treibstofffleck aus, wodurch es unter anderem zu einer Sprunggelenksfraktur am rechten Bein kam.

Das Urteil

Der Unfallsenat des Bundessozialgerichts bestätigte die Entscheidungen der beklagten Berufsgenossenschaft und der Vorinstanzen.

Die Begründung

Die Klägerin habe keinen Arbeitsunfall erlitten, als sie nach dem Tankvorgang stürzte, da das Auftanken eines PKW grundsätzlich nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung stehe, der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII beschrieben werde. Die Richter stellten klar, dass das Tanken keine versicherte Verrichtung im Zusammenhang mit der Beschäftigung gewesen sei.

Das Tanken stand nach Ansicht des Gerichts auch nicht im inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges vom Ort der Tätigkeit. Die Klägerin habe diesen grundsätzlich versicherten Weg durch den Tankvorgang mehr als nur geringfügig unterbrochen.

Zunächst habe sich die Klägerin auf dem unmittelbaren Weg von der Arbeitsstelle nach Hause befunden, mit der Handlungstendenz, diesen zurückzulegen. Dieser versicherte Weg sei jedoch durch die dem Tanken dienenden Handlungen der Klägerin unterbrochen worden. Und dabei handelte es sich um rein privatwirtschaftliche Verrichtungen, die nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung standen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Tankvorgang vor, während oder nach dem Zurücklegen des versicherten Weges vorgenommen werde.

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