Letzte Änderung: 21. April 2024

Neues Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12. April 2021

Angriff auf dem Heimweg: Wann die Berufsgenossenschaft zahlt

Ein Mann war nach einem Unfall auf dem direkten Weg zwischen seiner Arbeitsstätte und seiner Wohnung attackiert worden und hatte deswegen Hilfe in einer nahegelegenen Tankstelle gesucht. In diesem Fall stand er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 12. April 2021 entschieden (S 5 U 232/20).

Ein blaues 3D-Modell des Symbols für „Paragraph“.
Bild: © sk_com, Adobe Stock
DAS URTEIL

Der Fall

Der Kläger befand sich mit seinem PKW auf dem Heimweg von der Arbeit, als er mit einem Hund zusammenstieß, der unvermittelt auf die Fahrbahn gesprungen war. Doch anstatt sich um den geschockten Mann zu kümmern, bedrängten ihn Freunde des Hundehalters massiv und griffen ihn an. Sie beschädigten außerdem sein Auto.

Der Mann entschloss sich, in einer nahe gelegenen Tankstelle Schutz zu suchen und von dort aus die Polizei anzurufen, um danach seinen Heimweg fortsetzen zu können.

Bei dem Zwischenfall erlitt der Betroffene nicht nur einen Schock. Er litt nach den gutachterlichen Feststellungen eines Psychologen seitdem auch unter Ängsten und psychischen Störungen. Als er deswegen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen wollte, verweigerte die Berufsgenossenschaft ihm die Gefolgschaft. Sie begründete es damit, dass der Versicherte durch das Aufsuchen der Tankstelle den direkten Weg zwischen seiner Arbeitsstätte und seiner Wohnung verlassen habe. Dadurch sei der Leistungsanspruch entfallen.

Das Urteil

Dieser Argumentation schloss sich das Dresdener Sozialgericht nicht an. Es gab der Klage des Versicherten auf Anerkennung des Vorfalls als Wegeunfall statt. Die Berufsgenossenschaft sei dazu verpflichtet, den Vorfall als Wegeunfall anzuerkennen und die Folgen zu entschädigen.

Die Begründung

Nach Ansicht der Richter ist der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch durch das Verlassen des direkten Weges (Aufsuchen der Tankstelle) nicht entfallen. Denn diese „eingeschobene“ Verrichtung habe in einem inneren, ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Heimweg gestanden.

Die Angriffe auf den Mann hätten sich auch nach dem Verlassen seines Heimwegs fortgesetzt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei er selbst in der Tankstelle noch bedroht worden.

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