Gehen und Fahren sind Arbeit
Die bewusste Einbeziehung von Wegetätigkeiten in den betrieblichen Arbeitsschutz ist Grundvoraussetzung für eine gelebte Unternehmensphilosophie.
Den Verantwortlichen ist bewusst, dass das Fahren von Gabelstaplern oder Einsatzfahrzeugen zur Arbeit zählt. Sie wissen, dass es hinsichtlich der Arbeitsschutzvorschriften genauso zu bewerten ist wie das Bedienen einer Maschine oder eines PCs. Grundlagen sind das Arbeitsschutzgesetz, die zugehörigen Verordnungen sowie die Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften.
Bei Fahrten im Straßenverkehr wird diese Tatsache gelegentlich übersehen – ein riskanter Trugschluss. Mit der eigentlichen Arbeit verbundene Wege zählen klar zur beruflichen Tätigkeit und unterliegen damit der Arbeitsschutzgesetzgebung. Unternehmer*innen und Beschäftigte müssen daher bei Fahrten die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen wie an jedem anderen Arbeitsplatz im Betrieb auch.
Die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstelle sind in der Regel ebenso unvermeidbar wie die damit verbundenen Risiken. Konsequenterweise besteht auf allen Wegen von und zur Arbeitsstelle gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, der von den Arbeitgeber*innen finanziert wird. Ohne nähere rechtliche Verpflichtung sind konkrete Präventionsangebote und Maßnahmen der Arbeitgebenden für diese „außerbetrieblichen Risiken“ freiwillig. Dennoch sind diese wichtig und wirkungsvoll. Im Betrieb sind Beschäftigte oftmals bereit, ihr eigenes Verkehrs- und Mobilitätsverhalten sicher und unfallfrei zu gestalten.