Letzte Änderung: 17. März 2024

Ergonomische Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

So schützen Sie Ihre Gesundheit, wenn Sie den ganzen Tag am PC arbeiten

In einer zunehmend digitalisierten Welt sind Bildschirm- und Büroarbeit zentrale Elemente. Doch das Arbeiten am PC kann auch krank machen. Daher sollten Bildschirmarbeitsplätze möglichst so gestaltet sein, dass sie nicht ermüden und ergonomisch sind. Arbeitgebende müssen die Bildschirmarbeit also so organisieren, dass keine Fehlbeanspruchungen auftreten und die Gesundheit nicht gefährdet wird.

Bild: © schallundschnabel

In der heutigen Arbeitswelt ist vor allem das lange Sitzen vor dem Bildschirm Auslöser für Beschwerden und Erkrankungen unserer Versicherten. Sie klagen am häufigsten über Verspannungen im Nacken und Rücken sowie über Augenbeschwerden, weil Bildschirmarbeitsplätze häufig nur unzureichend gestaltet sind.

Um Bildschirmarbeitsplätzen gesund zu gestalten, müssen sie einige Anforderungen erfüllen, die sich aus rechtlichen Vorgaben und ergonomischen Erfordernissen ergeben. Die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung betreffen Beschäftigte, die einen Großteil ihrer Arbeitszeit vor einem Computer verbringen.

Die Anforderungen gelten beispielsweise nicht für:

  • Arbeitsplätze zur Bedienung von Maschinen oder von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten
  • Tragbare Bildschirmgeräte wie Notebooks, Tablets u. Ä., die nicht regelmäßig an einem festen Arbeitsplatz verwendet werden
  • Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeige, die erforderlich ist, um das Arbeitsmittel benutzen zu können
  • Schreibmaschinen (mit Display)

Eine reglemässige Untersuchung der Augen gehört zu den Pflichten des Arbeitgebers.  Bild: © Fxquadro, Adobe Stock

Arbeitsschutzgesetz: Beschäftigten eine regelmäßige Vorsorge anbieten

Auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes müssen Arbeitgebende die Bedingungen an jedem Arbeitsplatz beurteilen und geeignete Maßnahmen treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter*innen gewährleisten. Dazu zählt beispielsweise die Organisation des Arbeitsablaufs mit regelmäßigen Pausen oder anderen Unterbrechungen.

Außerdem muss den Beschäftigten bei der Einstellung und danach in regelmäßigen Abständen eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Vorsorgeuntersuchung G 37). Die Fristen betragen drei Jahre bei Beschäftigten bis zum 40. Lebensjahr und fünf Jahre ab dem 40. Lebensjahr.

Diese sogenannte Angebotsvorsorge ist bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten unbedingt erforderlich. Dabei werden die Augen und das Sehvermögen untersucht. Stellt sich bei der Vorsorge oder wegen Sehbeschwerden heraus, dass eine augenärztliche Untersuchung erforderlich ist, so muss der Betrieb diese ermöglichen. Arbeitgebende müssen den Beschäftigten auch Bildschirmbrillen oder ähnliche Sehhilfen für ihre Arbeit am PC und anderen Bildschirmgeräten zur Verfügung stellen bzw. die Kosten erstatten.

Das Ziel ist immer eine optimale Entlastung der Beschäftigten.

Für einen ergonomischen Schreibtisch sorgen

Neben den organisatorischen Verpflichtungen gibt es auch Anforderungen aus der Arbeitsstättenverordnung, wie der Arbeitsplatz gestaltet sein soll und wie Arbeitsmittel (Maus, Tastatur u.ä.) am besten ausgewählt werden.  


Optimale Einstellung des Bildschirms

So ist der Bildschirm richtig eingestellt:

  • Die dargestellten Zeichen (Schrift) sind scharf, deutlich und ausreichend groß.
  • Der Zeichen- und Zeilenabstand ist angemessen.
  • Das dargestellte Bild ist stabil, ohne Verzerrungen und flimmerfrei.
  • Die Bildschirm-Helligkeit und der Kontrast sind leicht einstellbar und können je nach Arbeitsumgebung angepasst werden.
  • Der Bildschirm ist frei von störenden Reflexionen und Blendungen.
  • Der Bildschirm ist frei und leicht dreh- und neigbar.

Für eine gute Lesbarkeit sollten bei Fließtexten mindestens 80 Zeichen je Zeile angezeigt werden können. Daraus ergibt sich bei einem Sehabstand von ca. 70 cm eine Bildschirmdiagonale von mindestens 15 Zoll für Flachbildschirme und 17 Zoll für Röhrenmonitore. Folgende Schriftgrößen sollten mindestens darstellbar sein:

Empfohlene Zeichengrösse in Abhängigkeit vom Sehabstand

Quelle: Schriftenreihe, Band 5
Sehabstand (mm) Zeichenhöhe (mm)
500 3,2 bis 4,5
600 3,9 bis 5,5
700 4,5 bis 6,4
800 5,2 bis 7,3

Bildschirme werden in drei Reflexionsklassen eingeteilt. Für die Arbeit im Büro ist Reflektionsklasse I meistens ausreichend. Grundsätzlich gilt: Je besser die Entspiegelung und je höher die Bildschirmhelligkeit, desto weniger stören Reflexionen auf dem Bildschirm.

Wer häufig am Bildschirm sitzt, sollte sich so davor ausrichten, dass der Kopf nicht gedreht werden muss. In der richtigen Höhe steht der Monitor, wenn sich die oberste Zeichenzeile unterhalb der Augenhöhe befindet. Das ist am angenehmsten für den Nacken.

Maus-Elemente müssen sich leicht und sicher bedienen lassen.

Einstellung von Tastatur und Maus

Entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gelten spezielle Anforderungen. Demnach ist die Tastatur ergonomisch, wenn

  • sie vom Bildschirmgerät getrennt und neigbar ist (im Gegensatz zu einem Notebook bspw.), damit eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung möglich ist,  
  • sie auf der Arbeitsfläche verschoben werden kann (das gilt auch für die Maus,
  • noch genug Platz vorhanden ist (10-15 cm), um die Hände auf dem Tisch abzulegen,
  • Form und Anschlag der Tasten eine ergonomische Bedienung ermöglichen und die Tastenbeschriftung sehr gut lesbar ist.  

Detaillierte Informationen bietet dieser Text. (Verlinken auf SR 5 Text Ergonomie)

Achten Sie darauf, dass die Maus in normaler Körper- und Handhaltung betätigt werden kann. Maus-Elemente müssen sich leicht und sicher bedienen lassen. Es gibt inzwischen Maus-Varianten für fast alle Bedürfnisse.

Ein Drucker am Arbeitsplatz

In Büros werden überwiegend Laser- oder Tintenstrahldrucker eingesetzt. Moderne Laserdrucker setzen während des Druckvorgangs keine relevanten Mengen an Tonerstaub frei, deshalb ist eine Nähe zum Schreibtisch unbedenklich. Auch der verfahrensbedingte Ausstoß von flüchtigen Kohlenwasserstoffen ist so gering, dass ein Nachweis in normal belüfteten Büroräumen kaum gelingt.

Besser ist es jedoch, die Drucker wegen der Geräuschemission in separaten Räumen aufzustellen, gerade wenn mehrere Mitarbeitende auf ein Gerät zugreifen.

Damit die Geräte störungsfrei und emissionsarm laufen, müssen sie regelmäßig gewartet werden.

Notebooks und Tablets

Notebooks, Tablets und andere tragbare Bildschirmgeräte werden zunehmendem auch in Bürobereichen eingesetzt. Sie ergänzen oder ersetzen die klassischen PCs.

Auch an diese mobilen Geräte werden in der Arbeitsstättenverordnung einige Anforderungen formuliert:

  • Größe, Form und Gewicht müssen der Arbeitsaufgabe angemessen sein.
  • Die Bildschirme müssen reflexionsarm und blendfrei sein.
  • Gibt es keine separate Tastatur, dürfen die mobilen Endgeräte nur kurz verwendet werden oder wenn die Arbeit mit keinen anderen Bildschirmgeräten ausgeführt werden kann.

Tragbare Bildschirmgeräte mit alternativen Eingaben wie Touch, Spracheingabe oder Scan müssen den Arbeitsaufgaben angemessen sein. Das Ziel ist immer eine optimale Entlastung der Beschäftigten.

Werden Notebooks und Co. am festen Arbeitsplatz im Büro oder am Heimarbeitsplatz verwendet, gelten zusätzlich die allgemeinen Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze.

Ergonomische Einstellung des Schreibtischs

Empfehlenswert sind höhenverstellbare Tische, damit sich jede*r den Tisch der eigenen Größe entsprechend einstellen kann. Auch ein Wechsel zwischen stehendem und sitzendem Arbeiten, ist besonders bei stundenlanger Bildschirmarbeit sinnvoll.

Die Mindestanforderungen nach DIN EN 527-1 betragen:

  • Tischhöhe 720 mm (besser: variabel 680–760 mm)
  • Tischtiefe 800–1000 mm (abhängig von der Monitortiefe)
  • Oberflächenreflexion 20–50 %, nicht glänzend

Den Bürostuhl optimal anpassen

Damit die Rückenmuskulatur nicht zu schnell ermüdet, sollten Beschäftigte „dynamisch sitzen“. Das bedeutet, dass der Bürostuhl über eine Synchronverstellung verfügt, bei dem die Neigung der Sitzflächen der der Rückenlehne angepasst ist.

Die Mindestanforderungen nach DIN EN 1335-1 betragen:

  • stufenlos verstellbare Sitzhöhe 400–510 mm
  • Rückenlehnenbreite mindestens 360 mm und Oberkante der Rückenlehne mindestens 360 mm (gemessen ab Sitzfläche)
  • Armauflagenhöhe 200–250 mm (gemessen ab Sitzfläche)

Arbeitgebende müssen eine Fußstütze und einen Manuskripthalter zur Verfügung stellen, wenn eine ergonomische Arbeitshaltung anders nicht möglich ist (Neigungswinkel im Bereich von 5° bis 15° verstellbar).

Die richtige Beleuchtung am Arbeitsplatz

Die Arbeitsstättenverordnung stellt an die Beleuchtung folgende Anforderungen:

  • Sie muss der Arbeitsaufgabe entsprechen und an das individuelle Sehvermögen der Beschäftigten angepasst sein.
  • Ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung ist zu gewährleisten.

Störende Blendungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und den sonstigen Arbeitsmitteln müssen vermieden werden. Ist der Arbeitsplatz zu dunkel, können spezielle Arbeitsplatzleuchten für das nötige Licht sorgen (mind. 500 Lux). Weitere detaillierte Informationen finden Sie hier. (Link SR Band 5 Text Ergonomie)

Damit das Tageslicht nicht blendet, sollten die Arbeitsplätze möglichst parallel zum Fenster und nicht direkt davor platziert sein. Werden Bildschirme vor Fenstern aufgestellt, kann die Blendung zu groß sein. Weiterhin müssen sowohl zur Begrenzung der Direkt- als auch der Reflexblendung verstellbare Licht- bzw. Sonnenschutzvorrichtungen wie Rollos an den Fenstern angebracht sein.

Ein blaues 3D-Modell des Symbols für „Paragraph“.

Bild: © sk_com, Adobe Stock

Der rechtliche Rahmen

Die Bildschirmarbeitsverordnung galt in Deutschland als nationale Umsetzung der EU-Bildschirmrichtlinie seit Dezember 1996. Mit der Überarbeitung der Arbeitsstättenverordnung im November 2016 wurden wesentliche Teile der Bildschirmarbeitsverordnung in das Arbeitsstättenrecht aufgenommen. Anhang 6 der Arbeitsstättenverordnung bezieht sich auf Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen (z. B. Bildschirmgeräte, Arbeitsmittel für Arbeiten am PC, tragbare Bildschirmgeräte wie Notebooks und Tablets). Auch Maßnahmen zur Benutzerfreundlichkeit sind aufgeführt. Zeitgleich wurde die Bildschirmarbeitsverordnung außer Kraft gesetzt.

Mit der DGUV Information „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze – Leitfaden für die Gestaltung“ (DGUV Information 215-410) werden sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische, ergonomische und arbeitspsychologische Anforderungen für die Gestaltung und den Betrieb von Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen konkretisiert.

Literatur und weiterführende Informationen:

Häufige Fragen

Stellen Sie Ihren Bildschirm so auf, dass möglichst keine Fenster oder Lichtquellen sich darin spiegeln. Tageslicht kommt am besten von der Seite. Alle Arbeitsmittel, die Sie ständig benötigen, sollten sich direkt vor Ihnen befinden.

Die Arbeit am Laptop kann länger als dessen Akkukapazität in Anspruch nehmen. Verlegen Sie das Kabel des Netzteiles daher vorsorglich so, dass ein Stolpern und hängenbleiben vermieden wird. Nutzen Sie eine separate Tastatur, Maus und wenn vorhanden auch einen separaten Bildschirm für Arbeiten am Notebook, da sie eine ergonomischere Arbeitshaltung ermöglichen.

Tipp: Sowohl Mauszeigergeschwindigkeit als auch Doppelklickeigenschaften lassen sich in den Einstellungen des Betriebssystems individuell anpassen. Der Mauszeiger sollte sich ohne allzu viele Mausbewegungen – handgelenkschonend – steuern lassen.

Der Abstand zum Bildschirm sollte 50-70 cm betragen. Am besten schaut man entspannt von oben auf den Bildschirm herab, so als würde man ein Buch lesen. Als Faustformel gilt: Es sollte über den oberen Bildschirmrand hinweg geschaut werden können – ohne den Kopf in den Nacken zu strecken.

Richtiges Sitzen und Sitzplatz: Die Oberarme hängen locker herab und bilden mit den Unterarmen eine waagerechte Linie zur Tastatur. Oberarme und Unterarme bilden einen Winkel von 90° oder mehr. Es sollte immer die ganze Sitzfläche genutzt werden, damit der Rücken abgestützt wird. Gegebenenfalls mit der Rückenlehne korrigieren. Der rechte Winkel gilt auch für die Ober- und Unterschenkel. Dabei sollten die Füße ganz auf den Boden gestellt werden, zur Not muss eine improvisierte-Fußstütze vorhanden sein. Dynamisches Sitzen ist wichtig. Also öfter die Sitzhaltung ändern und Bewegungspausen machen, um Verspannungen im Rücken vorzubeugen.

Arbeiten Beschäftigte nur gelegentlich oder befristet im Homeoffice, ist es ausreichend, wenn dafür ein Laptop genutzt wird. Erst bei regelmäßiger Arbeit von zu Hause aus, der sogenannten Telearbeit, muss ein fester Bildschirmarbeitsplatz eingerichtet und die Arbeitsstättenverordnung beachtet werden. Die Arbeitsstättenverordnung regelt in Einheit mit der Gefährdungsbeurteilung dann auch die Büroausstattung (drehbarer Bürostuhl, Beleuchtungssituation etc.)

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Weitere Medien

  • Detailseite: UKH Broschüre – Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – Grundlagen und Grundwissen

    UKH Broschüre

    Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – Grundlagen und Grundwissen

    UKH Schriftenreihe Band 5

  • Detailseite: DGUV Informationen – Bildschirmarbeitsplätze – Leitfaden für die Gestaltung

    DGUV Informationen

    Bildschirmarbeitsplätze – Leitfaden für die Gestaltung

    DGUV Information 215-410

  • Detailseite: DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze – Branche Bürobetriebe

    DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze

    Branche Bürobetriebe

    DGUV Regel 115-401

  • Detailseite: DGUV Informationen – Büroraumplanung – Hilfen für das systematische Planen und Gestalten von Büros

    DGUV Informationen

    Büroraumplanung – Hilfen für das systematische Planen und Gestalten von Büros

    DGUV Information 215-441

  • Detailseite: DGUV Informationen – Sonnenschutz im Büro

    DGUV Informationen

    Sonnenschutz im Büro

    DGUV Information 215-444

  • Detailseite: DGUV Informationen – Klima im Büro

    DGUV Informationen

    Klima im Büro

    DGUV Information 215-520

Zum Seitenanfang navigieren