Arbeitsschutzgesetz: Beschäftigten eine regelmäßige Vorsorge anbieten
Auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes müssen Arbeitgebende die Bedingungen an jedem Arbeitsplatz beurteilen und geeignete Maßnahmen treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter*innen gewährleisten. Dazu zählt beispielsweise die Organisation des Arbeitsablaufs mit regelmäßigen Pausen oder anderen Unterbrechungen.
Außerdem muss den Beschäftigten bei der Einstellung und danach in regelmäßigen Abständen eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Vorsorgeuntersuchung G 37). Die Fristen betragen drei Jahre bei Beschäftigten bis zum 40. Lebensjahr und fünf Jahre ab dem 40. Lebensjahr.
Diese sogenannte Angebotsvorsorge ist bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten unbedingt erforderlich. Dabei werden die Augen und das Sehvermögen untersucht. Stellt sich bei der Vorsorge oder wegen Sehbeschwerden heraus, dass eine augenärztliche Untersuchung erforderlich ist, so muss der Betrieb diese ermöglichen. Arbeitgebende müssen den Beschäftigten auch Bildschirmbrillen oder ähnliche Sehhilfen für ihre Arbeit am PC und anderen Bildschirmgeräten zur Verfügung stellen bzw. die Kosten erstatten.