Gilt die Arbeitsstättenverordnung dann überhaupt für mobiles Arbeiten?
Allein die Ausstattung mit einem dienstlichen Notebook oder die Nutzung privater Computer für dienstliche Zwecke fällt nicht in den Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung. Die Arbeit erfolgt hier ohne Bindung an einen fest eingerichteten Arbeitsplatz außerhalb des Betriebes. Allerdings muss der Arbeitgeber seine Pflichten gemäß des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) weiterhin erfüllen. Es müssen organisatorische Maßnahmen getroffen und den Beschäftigten klare Verhaltensanweisungen gegeben werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass kurzfristiges mobiles Arbeiten im Homeoffice wie ein Telearbeitsplatz anmuten kann. Je nachdem wie lange die Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus andauern.