Letzte Änderung: 20. April 2024

Biostoffe am Arbeitsplatz

So vermeiden Sie Arbeitsunfälle mit biologischen Arbeitsstoffen

Biologische Arbeitsstoffe sind allgegenwärtig und jeder Mensch ist ihnen täglich ausgesetzt. Allein beim Anfassen einer Türklinke kommen wir in Kontakt mit unzähligen Mikroorganismen, von denen manche Krankheiten verursachen können. Dieses reine „Ausgesetztsein“ gegenüber biologischen Arbeitsstoffen gehört zum normalen Lebensrisiko.

Bild: © peterschreiber.media, Adobe Stock

Was sind „Biostoffe“ bzw. „biologische Arbeitsstoffe“?

Darüber hinaus gibt es diverse berufliche Tätigkeiten, bei denen biologische Arbeitsstoffe hergestellt, verwendet oder freigesetzt werden. Für Beschäftigte, die mit diesen Mikroorganismen in direkten Kontakt kommen, besteht ein zusätzliches Risiko. Es ist Aufgabe der Arbeitgeber*innen die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz dieser Beschäftigten zu treffen. Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen – kurz Biostoffverordnung (BioStoffV) – fasst diese Maßnahmen zusammen.

Unter biologischen Arbeitsstoffen werden alle Mikroorganismen – einschließlich gentechnisch veränderter – verstanden, die beim Menschen Infektionen hervorrufen können oder die sensibilisierende oder toxische Eigenschaften besitzen. Darüber hinaus werden mit diesem Oberbegriff auch viele Parasiten (tierische Organismen, die am oder im Menschen leben) sowie die Erreger von BSE/TSE (Auslöser von Erkrankungen wie Rinderwahn oder Creutzfeldt-Jakob-Krankheit) erfasst.

Kern der Biostoffverordnung ist die Gefährdungsbeurteilung.

Beruflicher Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen

Laut Biostoffverordnung zählt zu den Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der berufliche Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen und biologischen Produkten. Außerdem gehört dazu der Umgang mit Gegenständen und Materialien, wenn dabei biologische Arbeitsstoffe freigesetzt werden können und Beschäftigte mit den biologischen Arbeitsstoffen direkt in Kontakt kommen können.

Kern der Biostoffverordnung ist die Gefährdungsbeurteilung, die die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes (§ 5) speziell für den Bereich der biologischen Einwirkungen regelt.

Sie umfasst fünf Schritte:

  • Informationen beschaffen
  • Gefährdungen ermitteln und beurteilen
  • Schutzmaßnahmen festlegen
  • Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen
  • Gefährdungsbeurteilung schriftlich dokumentieren

Bild: © ryanking999, Adobe Stock

Die Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit Biostoffen

Die Gefährdungsbeurteilung muss durch eine fachkundige Person durchgeführt werden. Wenn der*die Arbeitgeber*in nicht fachkundig ist, muss eine entsprechende Beratung in Anspruch genommen werden.

Bereiche mit Schutzstufenzuordnung

Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie und in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes müssen einer Schutzstufe zugeordnet werden. Es kann sich um gezielte oder um nicht gezielte Tätigkeiten handeln.

Das Schutzstufensystem erleichtert es Arbeitgeber*innen besonders bei gezielten Tätigkeiten, die Schutzmaßnahmen festzulegen, da die Schutzstufe mit der Risikogruppe des verwendeten Mikroorganismus einhergeht. Von nicht gezielten Tätigkeiten spricht man, wenn Mischexpositionen verschiedener biologischer Arbeitsstoffe in wechselnder Zusammensetzung und Konzentration vorliegen.

Definition für „gezielte Tätigkeiten“:

  • die Biostoffe sind mindestens der Spezies nach bekannt und
  • die Tätigkeiten sind auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet und
  • die Exposition der Beschäftigten ist im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar


Gezielte Tätigkeiten kommen zum Beispiel in Laboratorien vor. Fehlt auch nur eine der oben genannten Voraussetzungen, handelt es sich um „nicht gezielte Tätigkeiten“.

Bereiche ohne Schutzstufenzuordnung

Alle anderen Tätigkeiten müssen keiner Schutzstufe zugeordnet werden. Hierzu gehören Reinigungsarbeiten, Tätigkeiten in der Veterinärmedizin, der Land-, Forst-, Abwasser- und Abfallwirtschaft. Der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat für etliche Aufgaben ohne Schutzstufenzuordnung ein technisches Regelwerk (TRBA) erstellt. Die technischen Regeln geben Hilfestellungen für die Gefährdungsbeurteilung. Auch Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten oder über bekannte tätigkeitsbezogene Erkrankungen sind hilfreich.

Wichtige Informationen einholen

Die Gefährdungsbeurteilung soll zeigen, ob am Arbeitsplatz biologische Stoffe mit gesundheitsgefährdenden Eigenschaften vorkommen und, ob diese auf die Beschäftigten einwirken können bzw. wie man dies verhindern kann.

Daher ist es wichtig, vorab folgende Informationen einzuholen:

  • Identität, Risikogruppeneinstufung und Übertragungswege der Biostoffe
  • Vorhandensein von sensibilisierenden, toxischen oder gesundheitsschädlichen Eigenschaften dieser Biostoffe
  • tätigkeitsbezogene Informationen über Betriebsabläufe und Arbeitsverfahren
  • Art, Dauer und Häufigkeit der Expositionen
  • Prüfung des Einsatzes von Biostoffen, Arbeitsverfahren und Arbeitsmitteln, die zu keiner oder einer geringeren Gefährdung führen würden (Substitutionsprüfung).

Die 4 Risikogruppen

In Abhängigkeit vom Infektionsrisiko werden biologische Arbeitsstoffe in vier Risikogruppen eingestuft, ohne sensibilisierende oder giftige Eigenschaften zu berücksichtigen. Solche Eigenschaften müssen gesondert betrachtet und beurteilt werden.

Risikogruppe 1

  • Biostoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.

Risikogruppe 2

  • Biostoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen könnten
  • eine Verbreitung in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich
  • eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich

Beispiele für Biostoffe der Risikogruppe 2

  Erreger Erkrankung
Bakterien: Clostridium tetani
Vibrio cholerae
Salmonella enterica
Tetanus
Cholera
Gastroenteritis
Pilze: Aspergillus fumigatus
Candida albicans
Aspergillose
Candidamykose
Viren: HAV (Hepatitis-A-Virus)
Poliomyelitisvirus
Hepatitis A
Kinderlähmung

Risikogruppe 3

  • Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können
  • die Gefahr einer Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich

Beispiele für Biostoffe der Risikogruppe 3

  Erreger Erkrankung
Bakterien: Mycobakterium tuberculosis
Salmonella typhi
Bacillus anthracis
Tuberkulose
Thyphus
Milzbrand
Pilze: Histoplasma capsulatum systemische Mykose in den Tropen
Viren: HBV/HCV
HIV
Rabiesvirus
SARS-CoV-2
Hepatitis B und C
AIDS
Tollwut
Covid-19

Risikogruppe 4

  • Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen
  • die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß
  • normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich

Beispiele für Biostoffe der Risikogruppe 4

  Erreger Erkrankung
Bakterien:
Pilze: -
Viren: Variolavirus
Lassavirus
Marburgvirus
Pocken
Hämorrhagisches Fieber
Hämorrhagisches Fieber

Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und weitere Aufzeichnungspflichten

Arbeitgeber*innen müssen die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten dokumentieren und aktuell halten. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung umfasst insbesondere folgende Angaben:

  • die Art der Tätigkeit und der Expositionsbedingungen
  • das Ergebnis der Substitutionsprüfung
  • die festgelegten Schutzstufen (falls erforderlich)
  • die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen

Als Bestandteil der Dokumentation müssen Arbeitgeber*innen ein Verzeichnis der verwendeten oder auftretenden Biostoffe erstellen (Biostoffverzeichnis). Das Verzeichnis muss Angaben zur Einstufung der Biostoffe in eine Risikogruppe und zu ihren sensibilisierenden, toxischen und gesundheitsschädigenden Wirkungen beinhalten. Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 muss zusätzlich ein Verzeichnis über die Beschäftigten geführt werden, die diese Tätigkeiten ausüben. Dieses ist personenbezogen für den Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Beenden der Tätigkeit aufzubewahren.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass nicht ausschließlich Biostoffe der Risikogruppe1 vorliegen, müssen weitergehende Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Grundpflichten und Schutzmaßnahmen

Die Biostoffverordnung sieht bei den allgemeinen Schutzmaßnahmen eine ähnliche Rangfolge der Maßnahmen wie bei der Gefahrstoffverordnung vor.

  • Arbeitsverfahren müssen so gestaltet sein, dass Biostoffe möglichst nicht frei gesetzt werden.
  • Unvermeidbare Expositionen sind so gering wie möglich zu halten.
  • Die allgemeinen Hygienemaßnahmen müssen eingehalten und geeignete persönliche Schutzausrüstung muss zur Verfügung gestellt werden.
  • Betriebsanweisungen müssen arbeits-, verfahrens- und stoffspezifisch erstellt und die Beschäftigten regelmäßig anhand dieser Dokumente unterwiesen werden.
  • Arbeitgebende müssen die Funktion von technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig und deren Wirksamkeit mindestens jedes zweite Jahr überprüfen. Diese Maßnahmen müssen regelmäßig dem Stand der Sicherheitstechnik und Arbeitsmedizin angepasst werden.

Als Schutzmaßnahmen beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen sind mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen entsprechend der TRBA 500 „Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ anzuwenden. Insbesondere müssen Arbeitgebende dafür sorgen, dass

  • Arbeitsplätze und Arbeitsmittel in einem dem Arbeitsablauf entsprechenden sauberen Zustand gehalten und regelmäßig gereinigt werden,
  • Fußböden und Oberflächen von Arbeitsmitteln und Arbeitsflächen leicht zu reinigen sind,
  • Waschgelegenheiten zur Verfügung stehen,
  • vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten vorhanden sind, sofern Arbeitskleidung erforderlich ist. Arbeitskleidung muss regelmäßig sowie bei Bedarf gewechselt und gereinigt werden.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass nicht ausschließlich Biostoffe der Risikogruppe1 vorliegen, müssen weitergehende Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Detaillierte Informationen über diese Schutzmaßnahmen finden Sie in der Biostoffverordnung, in den Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe und im Regelwerk der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Gefässe mit chemischen Substanzen
Mehrere Proben stehen in einem Ständer. Im Hintergrund steht ein Mann mit weißem Kittel und Schutzbrille.
Ein Tischler mit Gehörschutz arbeitet an einer Stichsäge.

Weitere Medien

  • Detailseite: DGUV Informationen – Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung

    DGUV Informationen

    Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung

    DGUV Information 213-016

  • Detailseite: UKH Broschüre – Einführung in die Gefährdungsbeurteilung für Führungskräfte – Praxisleitfaden für die Erstbeurteilung von Arbeitsbedingungen

    UKH Broschüre

    Einführung in die Gefährdungsbeurteilung für Führungskräfte – Praxisleitfaden für die Erstbeurteilung von Arbeitsbedingungen

    UKH Schriftenreihe Band 14

  • Detailseite: DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze – Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biostoffen im Unterricht

    DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze

    Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biostoffen im Unterricht

    DGUV Regel 102-001

  • Detailseite: Merkblätter – Die Gefährdungsbeurteilung

    Merkblätter

    Die Gefährdungsbeurteilung

    Prozesse - Inhalt - Form

  • Detailseite: DGUV Informationen – Biologische Laboratorien – Ausstattung und organisatorische Maßnahmen

    DGUV Informationen

    Biologische Laboratorien – Ausstattung und organisatorische Maßnahmen

    DGUV Information 213-086

  • Detailseite: UKH Broschüre – Hautschutz in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes

    UKH Broschüre

    Hautschutz in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes

    Ein Leitfaden

  • Detailseite: DGUV Informationen – Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln

    DGUV Informationen

    Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln

    DGUV Information 212-017

  • Detailseite: DGUV Informationen – Prävention chemischer Risiken beim Umgang mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitswesen

    DGUV Informationen

    Prävention chemischer Risiken beim Umgang mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitswesen

    DGUV Information 207-206

  • Detailseite: UKH Broschüre – Hautschutz ist (k)ein Kinderspiel

    UKH Broschüre

    Hautschutz ist (k)ein Kinderspiel

    Informationen für Eltern, Lehrkräfte und Erzieher*innen

  • Detailseite: DGUV Informationen – Gefahrstoffe in Werkstätten

    DGUV Informationen

    Gefahrstoffe in Werkstätten

    DGUV Information 213-033

  • Detailseite: DGUV Informationen – Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

    DGUV Informationen

    Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

    DGUV Information 213-032

  • Detailseite: DGUV Informationen – Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser

    DGUV Informationen

    Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser

    DGUV Information 213-040

  • Detailseite: DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze – Grundanforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen …

    DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze

    Grundanforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen …

    ... als Bestandteil der Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
    DGUV Grundsatz 313-003

Zum Seitenanfang navigieren