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DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze

09/2019

Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biostoffen im Unterricht

DGUV Regel 102-001

ArtikelnummerR 102-001
Seiten44
Dateiformat PDF
Barrierefrei nein
Dateigröße1 MB

Biostoffe können beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen. Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung) gilt auch für Lehrkräfte, sonstige Beschäftigte an Schulen sowie Schülerinnen und Schüler. Zur Konkretisierung der Biostoffverordnung für den Schulbereich wurde die DGUV Regel 102-001 „Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit Biostoffen im Unterricht“ erarbeitet. Ziel dieser Regel ist es, den Schulen Empfehlungen an die Hand zu geben, welche der Schulleitung und den Lehrkräften sowie dem Sachkostenträger eine bedarfs- und praxisgerechte Umsetzung der Biostoffverordnung, des Gentechnikgesetzes und der Gentechnik-Sicherheitsverordnung unter besonderer Berücksichtigung der schulischen Belange ermöglichen. Die darin enthaltenen praktischen Beispiele helfen, den Ablauf einer Gefährdungsbeurteilung verständlich zu machen.

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