Grundlegende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen werden in der TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ beschrieben. Diese umfassen auch organisatorische und personenbezogene Maßnahmen:
- Einschränken der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind
- Expositionsdauer und Ausmaß der Exposition minimieren
- am Arbeitsplatz nur die für die Arbeiten benötigten Gefahrstoffe bereitstellen
- Gebinde geschlossen halten
- verschüttete Gefahrstoffe unverzüglich aufnehmen
- mit Gefahrstoffen kontaminierte Kleidung sofort wechseln
- in der Nähe von Gefahrstoffen darf nicht gegessen, getrunken oder geraucht werden
- es muss eine Waschgelegenheit (z. B. Waschbecken, Seifenspender und Papierhandtücher) vorhanden sein
- für die Arbeits- und Straßenkleidung muss es die Möglichkeit für eine getrennte Aufbewahrung geben (Schwarz-Weiß-Prinzip)
- Bereitstellen von Atemschutz und Chemikalienschutzhandschuhen
Achtung: Birgt das Tragen der persönlichen Schutzausrüstungen auf Dauer selbst ein gesundheitliches Risiko (z. B. Atemschutz oder Chemikalienschutzhandschuhe), darf es keine ständige Maßnahme sein.
In jedem Fall müssen die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) gemäß TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ eingehalten werden. Bei Gefahrstoffen, für die kein AGW festgelegt wurde, stellen Arbeitgebende über andere Ermittlungsmethoden sicher, dass die Schutzmaßnahmen wirksam sind. Regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, muss überprüft werden, ob die Maßnahmen noch ausreichend sind oder ob nachgesteuert werden muss.
Technische Schutzmaßnahmen wie Lüftungs- und Erfassungseinrichtungen müssen sowohl bei der ersten Inbetriebnahme als auch danach regelmäßig auf ihre Funktion und Wirksamkeit überprüft werden. Dienen technische Einrichtungen zum Schutz vor dem Einatmen von Stäuben gilt nach GefStoffV eine Höchstfrist von einem Jahr. Es können auch Gefahrstoffmessungen zur Überprüfung der Einhaltung der AGW erforderlich werden.
Ist die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht gegeben, muss die Gefährdungsbeurteilung erneuert werden.