Letzte Änderung: 03. Juni 2023

Teil 2 – Die richtigen Sicherheitsvorkehrungen treffen

Gefahrstoffe: Lagerung, Betriebsanweisungen und Unterweisungen

Dass chemische Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder Produkte eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen können, ist bekannt. Gerade in der Arbeitswelt, kann diese Gefahr aber durch bestimmte Schutzmaßnahmen wie Betriebsanweisungen, Unterweisungen und die richtige Lagerung entschärft werden.

Festgelegen von Schutzmaßnahmen

Die Maßnahmen ergeben sich aus der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung und folgen dem STOP-Prinzip:

  • S – Substitution des Gefahrstoffes durch einen Ersatzstoff prüfen
  • T – Technische Maßnahmen ergreifen
  • O – Änderungen in der Organisation der Arbeit prüfen
  • P – Personenbezogene Schutzmaßnahmen ergreifen

Technische Maßnahmen sind erforderlich, wenn Ersatzstoffe und/oder Ersatzverfahren nicht zur Verfügung stehen oder nicht ausreichen. Zu den technischen Maßnahmen zählen der Einsatz geschlossener Anlagen (z. B. Chlorungsanlagen im Schwimmbad) oder die Lüftung des Arbeitsbereichs/-raums durch raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen).

Bei der Arbeit im Labor kommt es auf Genauigkeit an – bei der Handhabung der Proben und der PSA.  Bild: © Winfried Eberhardt, UKH

Grundlegende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen werden in der TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ beschrieben. Diese umfassen auch organisatorische und personenbezogene Maßnahmen:

  • Einschränken der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind
  • Expositionsdauer und Ausmaß der Exposition minimieren
  • am Arbeitsplatz nur die für die Arbeiten benötigten Gefahrstoffe bereitstellen
  • Gebinde geschlossen halten
  • verschüttete Gefahrstoffe unverzüglich aufnehmen
  • mit Gefahrstoffen kontaminierte Kleidung sofort wechseln
  • in der Nähe von Gefahrstoffen darf nicht gegessen, getrunken oder geraucht werden
  • es muss eine Waschgelegenheit (z. B. Waschbecken, Seifenspender und Papierhandtücher) vorhanden sein
  • für die Arbeits- und Straßenkleidung muss es die Möglichkeit für eine getrennte Aufbewahrung geben (Schwarz-Weiß-Prinzip)
  • Bereitstellen von Atemschutz und Chemikalienschutzhandschuhen

Achtung: Birgt das Tragen der persönlichen Schutzausrüstungen auf Dauer selbst ein gesundheitliches Risiko (z. B. Atemschutz oder Chemikalienschutzhandschuhe), darf es keine ständige Maßnahme sein.

In jedem Fall müssen die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) gemäß TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ eingehalten werden. Bei Gefahrstoffen, für die kein AGW festgelegt wurde, stellen Arbeitgebende über andere Ermittlungsmethoden sicher, dass die Schutzmaßnahmen wirksam sind. Regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, muss überprüft werden, ob die Maßnahmen noch ausreichend sind oder ob nachgesteuert werden muss.

Technische Schutzmaßnahmen wie Lüftungs- und Erfassungseinrichtungen müssen sowohl bei der ersten Inbetriebnahme als auch danach regelmäßig auf ihre Funktion und Wirksamkeit überprüft werden. Dienen technische Einrichtungen zum Schutz vor dem Einatmen von Stäuben gilt nach GefStoffV eine Höchstfrist von einem Jahr. Es können auch Gefahrstoffmessungen zur Überprüfung der Einhaltung der AGW erforderlich werden.

Ist die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht gegeben, muss die Gefährdungsbeurteilung erneuert werden.

Die Betriebsanweisung muss verständlich sein und an geeigneter Stelle im Betrieb bekannt gemacht werden.

Betriebsanweisungen – Pflicht für Arbeitgeber*innen und Beschäftigte

Betriebsanweisungen sind verbindliche, schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln, die sich auf den jeweiligen Arbeitsplatz, die ausübende Tätigkeit oder auf den Umgang mit einem Gefahrstoff beziehen. Unternehmer*innen sind verpflichtet, auftretende Gefahren und erforderliche Schutzmaßnahmen sowie Verhaltensregeln für die Beschäftigten in einer tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisung festzulegen. Die Betriebsanweisung muss verständlich sein und an geeigneter Stelle im Betrieb bekannt gemacht werden. In eine Betriebsanweisung gehören neben den Anweisungen, wie sich im Gefahrenfall zu verhalten ist, auch die Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie Informationen zur sachgerechten Entsorgung gefährlicher Abfälle.

An Orten (z. B. Labore), in denen viele Gefahrstoffe vorhanden sind, können auch Gruppen- bzw. Sammelbetriebsanweisungen erstellt werden, solange bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen ähnliche Gefährdungen bestehen und vergleichbare Schutzmaßnahmen gelten.

Praxis-Tipp: Hilfestellungen der Unfallversicherungsträger, mit denen Betriebsanweisungen erstellt werden können, finden Sie bei z. B. WINGIS-online, GiSChem, DeGintU. Sie enthalten Entwürfe von Betriebsanweisungen, die noch arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen angepasst werden müssen.

Es ist sinnvoll, alles, was den Beschäftigten hilft, in der Betriebsanweisung zu dokumentieren. Die Angabe einer Unfalltelefonnummer, der Name der Ersthelfenden oder betriebsbezogene Entsorgungshinweise sind ebenso hilfreich. Die Betriebsanweisung wird von verantwortlicher Stelle für den jeweiligen Bereich in Kraft gesetzt. Diese hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die Betriebsanweisungen allen Beschäftigten zur Verfügung stehen.

Wer tagtäglich mit Gefahrstoffen arbeitet, hat ein Recht auf eine regelmäßige Unterweisung.  Bild: © Canva

Beschäftigte im Umgang mit Gefahrstoffen unterweisen

Beschäftigte müssen anhand der Betriebsanweisung über Gefahren und Schutzmaßnahmen im Umgang mit Gefahrstoffen unterwiesen werden. Arbeitgeber*innen müssen sicherstellen, dass die Beschäftigten an den Unterweisungen teilnehmen und auch vollständig verstehen.

Zur Unterweisung gehört auch eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Dafür müssen Arbeitgebende sorgen und die Beschäftigten über Angebots- und Pflichtuntersuchungen informieren. Durch die Vermittlung von Hintergrundwissen soll die Sensibilität und die Eigenverantwortung der Beschäftigten für ihre Gesundheit gefördert werden. Dazu müssen sie aber auch auf die besonderen Gesundheitsgefahren bei der Arbeit mit bestimmten Gefahrstoffen hingewiesen werden.

Wie Betriebsanweisungen erstellt und Unterweisungen durchgeführt werden können finden Sie in der TRGS 555 „Betriebsanweisung und Unterweisung“.

Verbote und Beschäftigungsbeschränkungen aussprechen

Für eine Reihe von Gefahrstoffen (z. B. für Kühlschmierstoffe mit nitrosierenden Agenzien, Azofarbstoffe und chromathaltigen Zement) gibt es in Europa Herstellungs- und Verwendungsverbote. Diese sind im Anhang XVII der REACH-Verordnung gelistet. Des Weiteren gelten Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche (Jugendarbeitsschutzgesetz) sowie für Schwangere und Stillende (Mutterschutzgesetz). Ob die Voraussetzungen für Beschäftigungsbeschränkungen im Betrieb gegeben sind, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geklärt werden.

Gefahrstoffe richtig aufbewahren und lagern

Gefahrstoffe müssen so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie die Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Dafür sollten Lagerräume verschlossen und mit entsprechenden Verbotsschildern versehen werden. Nur fachkundige Personen dürfen Zugang haben.

Achtung Verwechslungsgefahr! Gefahrstoffe dürfen auf keinen Fall in Lebensmittelbehälter umgefüllt oder in Getränkeflaschen aufbewahrt oder gelagert werden.

Werden Gefahrstoffe unsachgemäß gelagert, können sie sich entzünden oder explodieren. Dies gilt etwa für leicht entzündliche Flüssigkeiten wie Benzin, Diesel oder Lösemittel als auch für Druckgase wie Acetylen, Sauerstoff oder Flüssiggas.

Gefahrstoffe dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, die den alltäglichen Beanspruchungen im Arbeitseinsatz standhalten. Die Originalgefäße entsprechen in der Regel diesen Anforderungen. Behälter mit Gefahrstoffen müssen geschlossen aufbewahrt und gelagert werden. Gefahrstoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche entwickeln, dürfen nur in belüfteten Lagerräumen oder speziellen Schränken aufbewahrt werden.

Wo Gefahrstoffe nicht gelagert werden dürfen:

  • in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln
  • in Pausen-, Bereitschafts- bzw. Sanitärräumen
  • in Durchgängen und Durchfahrten
  • inTreppenräumen
  • in allgemein zugänglichen Fluren
  • auf Dächern
  • in Dachräumen
  • in Arbeitsräumen

Dies gilt vor allem für entzündbare Flüssigkeiten und Druckgasbehälter. Für entzündbare Flüssigkeiten außerhalb von Lagern gilt, dass sie

  • entweder in zerbrechlichen Behältern bis maximal 2,5 l Fassungsvermögen je Behälter
  • oder in nicht zerbrechlichen Behältern bis maximal 10 l Fassungsvermögen je Behälter, gelagert werden, sofern die Gefährdungsbeurteilung keine erhöhte Brandgefahr ergibt.

Hierbei dürfen maximal 20 kg extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten, davon nicht mehr als 10 kg extrem entzündbare Flüssigkeiten, enthalten sein.

Je größer die Mengen und Arten an Gefahrstoffen, umso umfangreichere Anforderungen sind zu beachten. Vertiefende Informationen zur Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Gebinden liefert die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“.

Deutsches Ampelmodell für krebserzeugende Stoffe  Bild: © DGUV

Besonderheiten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen (KMR)

Wer mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen (fruchtbarkeitsgefährdenden bzw. fruchtschädigenden) Stoffen der Kategorie 1A und 1B arbeitet, für den sind besondere Schutzmaßnahmen erforderlich. Welche genau, ergibt sich ebenfalls aus der Gefährdungsbeurteilung.

Bei Tätigkeiten mit KMR-Stoffen der Kategorie 1A und 1B müssen Arbeitgeber*innen entweder durch Arbeitsplatzmessungen oder durch gleichwertige Ermittlungsmethoden die Expositionshöhe bestimmen. Bei diesen Arbeiten ist es möglich, dass technische und organisatorische Maßnahmen allein nicht reichen, um die Gefährdung zu umgehen. Dann müssen zusätzlich Maßnahmen getroffen werden, die auf die einzlnen Person abzielen (z. B. das Tragen von PSA). Typische Beispiele sind Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten), insbesondere wenn Asbest im Spiel ist.

Für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1A /1B ist ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept anzuwenden, um dem Minimierungsgebot in besonderer Weise gemäß TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ nachzukommen.

Für das risikobezogene Maßnahmenkonzept wurde eine Konvention erarbeitet, die stoffübergreifende Risikogrenzen (Exposition-Risiko-Beziehungen, ERB) festsetzt. Die ERB beschreibt den Zusammenhang zwischen der Stoffkonzentration (inhalative Aufnahme) und der statistischen Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Krebserkrankung. Auf dieser Basis wurden/werden stoffspezifische Konzentrationswerte abgeleitet, die von den Arbeitgebenden als Beurteilungsmaßstäbe für die Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung von Maßnahmen im Umgang mit krebserzeugenden Stoffen heranzuziehen sind.

Ziel des Risikokonzepts ist, Expositionen unterhalb der Akzeptanzkonzentration zu erreichen. Arbeitgebende priorisieren nach dem Konzept der TRGS 910  die Maßnahmen, die durchzuführen, ähnlich dem STOP-Prinzip:

  1. Substitution,
  2. Technische Maßnahmen,
  3. Organisatorische Maßnahmen,
  4. Atemschutz,
  5. Administrative Maßnahmen des Betriebs.

Werden in einem Arbeitsbereich Tätigkeiten mit KMR-Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausgeübt, darf die dort abgesaugte Luft nicht in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden, es sei denn es liegen behördlich anerkannte Ausnahmen vor (siehe TRGS 560).

Expositionsverzeichnis kann digital geführt werden

Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden und keimzellmutagenen Stoffen der Kategorie 1A und 1B wird ein Verzeichnis der Beschäftigten gefordert, wenn eine Gefährdung vorliegt. Von einer Gefährdung kann ausgegangen werden, wenn

  • bei Stoffen mit einer Akzeptanzkonzentration gemäß TRGS 910 der Schichtmittelwert die Akzeptanzkonzentration überschreitet
  • bei Stoffen mit Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) gemäß TRGS 900 der Schichtmittelwert den Arbeitsplatzgrenzwert oder den Kurzzeitwert überschreitet
  • bei Stoffen ohne AGW oder ohne Akzeptanzkonzentration eine Exposition vorliegt oder Atemschutz als Schutzmaßnahme getragen werden muss
  • dem Arbeitgeber Hinweise auf eine Gefährdung vorliegen, die im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge festgestellt wurden
  • bei Tätigkeiten, bei denen quarzhaltiger mineralischer Staub entsteht und dabei der Beurteilungsmaßstab für quarzhaltigen Feinstaub gemäß TRGS 559 „Mineralischer Staub“ überschritten wird
  • bei Tätigkeiten mit Holz der Beurteilungsmaßstab für Holzstaub der TRGS 553 „Holzstaub“ überschritten wird

Beschäftigte müssen auch dann in das Verzeichnis aufgenommen werden, wenn sie Tätigkeiten mit hautresorptiven krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen gemäß TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“ ausführen und eine Gefährdung durch Hautkontakt besteht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Tragen von Chemikalienschutzhandschuhen als erforderliche Schutzmaßnahme festgelegt wurde.

In das Expositionsverzeichnis wird sowohl die Dauer als auch das Ausmaß der Exposition aufgenommen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 40 Jahre. Arbeitgebende können das Verzeichnis in einer von den Unfallversicherungsträgern zur Verfügung gestellten Datenbank führen (ZED = Zentrale Expositionsdatenbank). Eine Konkretisierung der Verpflichtung, ein Expositionsverzeichnis zu führen, ist in der TRGS 410 „Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B“ enthalten.

Auf eine Aufnahme in das Expositionsverzeichnis kann verzichtet werden, wenn Labortätigkeiten mit laborüblichen Mengen unter Einhaltung der Anforderungen der TRGS 526 „Laboratorien“ ausgeübt werden.

Ein Verzeichnis von Stoffen, die auf wissenschaftlich basierten Erkenntnissen als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorien 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, findet sich in der KMR-Liste des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA).

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