Letzte Änderung: 20. April 2024

Teil 1 – Mit Gefahrstoffen im Betrieb richtig umgehen

Gefahrstoffe richtig kennzeichnen und dokumentieren

In allen Bereichen des täglichen Lebens, sei es Arbeitswelt, Haushalt oder Freizeit, kommen chemische Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder Produkte vor. Diese Arbeitsstoffe können allerdings auch eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen. Daher gibt es Rechtsvorschriften, die das Herstellen, Inverkehrbringen und auch den Umgang mit Gefahrstoffen regeln.

Für Berufe, die mit Gefahrstoffen in Kontakt kommen, definiert die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) die Pflichten der Arbeitgeber*innen und die der Beschäftigten. So darf zum Beispiel erst mit Gefahrstoffen gearbeitet werden, nachdem eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung erstellt wurde. Detailregelungen zur Arbeit mit Gefahrstoffen sind in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) enthalten.

Diese Produkte gelten als „Gefahrstoffe“

Nicht alle Arbeitsstoffe, die am Arbeitsplatz vorkommen, sind oder enthalten Gefahrstoffe. Gefahrstoffe, die am Arbeitsplatz vorkommen, können

  •     chemisch hergestellt sein (z. B. Chlorgas, Formaldehyd, Ethanol, Reinigungsmittel, Farben, Lacke),
  •     natürlich vorkommende Stoffe sein (z. B. Asbest oder Quarz),
  •     oder erst im Arbeitsverfahren entstehen (Holzstaub, Schweißrauche, Abgase von Dieselmotoren etc.).

Gefahrstoffeinteilung allgemein

Arbeitsstoffe sind Gefahrstoffe, wenn sie bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen. Dies können physikalisch-chemische Eigenschaften, für den Menschen akut und chronisch toxische Eigenschaften sowie für die Umwelt toxische Eigenschaften sein. Aufgrund dieser Eigenschaften werden Gefahrstoffe gemäß den Kriterien nach Anhang I der EU-Verordnung zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien, auch CLP-(„Classification, Labelling, Packaging of Chemicals“) Verordnung genannt, in Gefahrenklassen und innerhalb jeder Gefahrenklasse je nach Höhe der Gefahr in Gefahrenkategorien, eingestuft.

Auch Gemische, die nicht gekennzeichnet sind, können Gefahrstoffe enthalten.

Explosionsfähige Stoffe

Auch explosionsfähige Stoffe wie Holzstaub, Kunststoffstäube, Mehlstaub oder zündfähige Gasgemische zählen zu den Gefahrstoffen. Außerdem können Gefahrstoffe bei der Herstellung oder Verwendung von Stoffen oder Erzeugnissen entstehen, zum Beispiel Holzstaub bei der zerspanenden Bearbeitung von Holz, Schweißrauche beim Schweißen, Abgase von Dieselmotoren bei der Verbrennung von Dieselkraftstoff.

Andere gefährliche Stoffe

Auch Stoffe, die nicht in diese Gefahrenklassen eingestuft werden, können aufgrund anderer gefährlicher Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten darstellen. Somit zählen Stoffe mit nachfolgenden Eigenschaften auch zu Gefahrstoffen:

  • erstickend/Sauerstoff verdrängend, z. B. Stickstoff, Kohlendioxid
  • heiß, z. B. Wasserdampf, Metallschmelzen
  • unter erhöhtem Druck stehend, z. B. gespannter Wasserdampf
  • vorschädigend, z. B. Wasser bzw. Feuchtarbeit, die Haut entfettende Lösemittel

Woran erkennt man Gefahrstoffe?

Die Kennzeichnung für Gefahrstoffe muss enthalten:

  • die chemische Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffe im Gemisch
  • bei Gemischen der Handelsname oder die Bezeichnung
  • die Gefahrenpiktogramme
  • das Signalwort „Gefahr“ oder „Achtung“
  • die Gefahrenhinweise (H-Sätze)
  • die Sicherheitshinweise (P-Sätze)
  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder Vertreibers

Auch Gemische, die nicht gekennzeichnet sind, können Gefahrstoffe enthalten, weil unterhalb bestimmter Konzentrationsgrenzen die Kennzeichnungspflicht entfällt. Ersichtlich wird dies beispielsweise durch den aufgebrachten Hinweis „EUH210 Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich". In diesen Fällen sollten Informationen vom Hersteller, Lieferanten oder von anderen Fachleuten eingeholt werden, um die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Kennzeichnungspflicht gilt auch für selbst hergestellte Gemische. Beim Umfüllen in kleinere Behälter muss die Kennzeichnung des Originalbehälters übernommen werden. Für Standflaschen im Labor ist eine vereinfachte Kennzeichnung gemäß TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ erlaubt.

Vorgehen bei einer fachkundigen Gefährdungsbeurteilung

Erst nachdem eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung erstellt wurde, darf mit Gefahrstoffen gearbeitet werden.

Die mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen (durch Einatmen), dermalen (durch Hautkontakt), oralen (durch Verschlucken) und physikalisch-chemischen Gefährdungen (z. B. Brand- und Explosionsgefährdungen) sowie die sonstigen durch Gefahrstoffe bedingten Gefährdungen sind zu ermitteln und zu beurteilen.

Schritt 1:

Zunächst müssen die im Betrieb verwendeten Arbeitsstoffe erfasst werden. Diese Erfassung kann arbeitsplatz-/arbeitsbereichs- oder tätigkeitsbezogen erfolgen.

Schritt 2:

Weiter muss geprüft werden, ob bei den betrieblichen Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Dabei sind auch die Arbeits- und Umgebungsbedingungen, die zu Gefährdungen führen können, zu erfassen und entsprechend zu berücksichtigen.

Tipp: Wir empfehlen bei diesen Ermittlungen die innerbetrieblichen Arbeitsschutzexperten, wie die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt und ggf. andere Experten, einzubeziehen.

Schritt 3:

Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert und bei maßgeblichen Veränderungen (etwa bei einer Neueinstufung der verwendeten Gefahrstoffe, bei Absenkung der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) oder bei Änderungen des Arbeitsverfahrens) wiederholt werden.

Wichtige Informationen für die Gefährdungsbeurteilung enthalten neben der Kennzeichnung der Gebinde die Sicherheitsdatenblätter (SDB), die der Hersteller/Lieferant zur Verfügung stellen muss. Bei fehlenden Sicherheitsdatenblättern müssen diese oder die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen bei dem Hersteller/Lieferant angefordert werden.

Gefahrenpiktogramme mit Code und Bezeichnung

Gefahrstoffverzeichnis als Teil der Gefährdungsbeurteilung

Teil der Gefährdungsbeurteilung ist die Erstellung eines Gefahrstoffverzeichnisses, das mindestens folgende Angaben enthalten muss:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffes
  • Einstufung gemäß CLP-V (Gefahrenklasse, Gefahrenkategorie, Gefahrenhinweise (H-Sätze)) und ggf. ergänzende Gefahrenmerkmale oder ergänzende Kennzeichnungselemente (z. B. EUH-Sätze)
  • Arbeitsbereiche
  • Mengenbereiche im Betrieb (regelmäßiger Verbrauch)
  • Verweis auf das jeweilige Sicherheitsdatenblatt

Das Verzeichnis muss allen Beschäftigten zugänglich sein (schriftlich oder digital). Das Verzeichnis muss immer auf dem aktuellen Stand sein und mindestens einmal jährlich überprüft werden.

Unabhängig vom Gefahrstoffverzeichnis müssen immer Schutzmaßnahmen festgelegt werden.

Die Kennzeichnungspflicht schützt alle Beteiligten  Bild: © Winfried Eberhardt, UKH

Wann auf ein Gefahrstoffverzeichnis verzichtet werden kann

Ein Gefahrstoffverzeichnis ist nur dann verzichtbar, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass wegen der verwendeten Mengen und der Expositionssituation nur eine geringe Gefährdung vorliegt. Dies ist zum Beispiel der Fall bei der Ausbesserung kleiner Lackschäden mit Lackpens oder bei der Verwendung und Aufbewahrung haushaltsüblicher Mengen an Klebstoffen oder Reinigungsmitteln. Ein Eintrag in das Gefahrstoffverzeichnis ist auch nicht erforderlich, wenn kurzzeitig Neuheiten oder Muster getestet werden. Unabhängig vom Gefahrstoffverzeichnis müssen jedoch immer Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Die Beschäftigten müssen durch Unterweisungen und Betriebsanweisungen informiert werden.

Detailregelungen zur Erfassung der Arbeitsstoffe, zur Erstellung des Gefahrstoffverzeichnisses sowie zur Gefährdungsbeurteilung können Sie der TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ entnehmen. Bei der Beurteilung der Tätigkeiten sind sowohl die inhalativen als auch die dermalen und oralen Gefährdungen zu berücksichtigen. Hierbei liefern die TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt: Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen“ sowie die TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“ wertvolle Hinweise.

Eine Reihe von branchenspezifischen Handlungsanleitungen der Unfallversicherungsträger enthalten Beurteilungen und Angaben zu Arbeitsschutzmaßnahmen für spezielle Arbeitsbereiche bzw. Arbeitsplätze der öffentlichen Hand. Diese Informationen können die Gefahrstoffermittlung vereinfachen, Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren aufzeigen, Aussagen über die Einhaltung von Grenzwerten liefern und Empfehlungen für Schutzmaßnahmen geben.

Gefahrstoffe durch ungefährliche Stoffe ersetzen

Beschäftigte sollen Gefahrstoffen möglichst nicht ausgesetzt werden. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss geprüft werden, ob ein ungefährlicherer Ersatzstoff, eine emissionsärmere Verwendungsform oder ein emissionsärmeres Verfahren existiert. Das Ergebnis der Prüfung wird dokumentiert. Die Entscheidung, ob ein Ersatzsoff oder-verfahren zum einsatz kommen soll, hängt von der gesundheitlichen Bewertung, der technischen Eignung und von betrieblichen Faktoren ab. Näheres regelt die TRGS 600 „Substitution“.

Die Entscheidung, welcher Stoff eingesetzt wird, bleibt grundsätzlich bei den Arbeitgeber*innen, die die Gewährleistung für die durchgeführten Arbeiten übernehmen. Eine Hilfestellung zur Entscheidung „Ersatzstoff- ja oder nein?“ liefert das „Spaltenmodell“ des Instituts für Arbeitsschutz.

Umgang mit sensibilisierenden Stoffen

Auch der Einsatz von sensibilisierenden Stoffen muss überprüft werden. Die TRBA/TRGS 406 „Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege“ und die TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt“ enthalten Übersichten über sensibilisierende Stoffe je nach Berufsgruppe, die nach arbeitsmedizinischer Erfahrung besonders häufig zu Sensibilisierungen führen. So müssen etwa gepuderte Latexhandschuhe durch puderfreie und allergenarme Handschuhe ersetzt werden. Für eine Reihe von Bauchemikalien (Farben, Lacke, etc.), aber auch für Reinigungsmittel wurde vom Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (GISBAU) eine Bewertung der Produkte unter dem Gesichtspunkt des gesundheitlichen Risikos vorgenommen. Diesen wurden sogenannte GISCODES zugewiesen, die aus einer Buchstaben-Zahlen-Kombination (Kennziffer) bestehen. Dies soll die Herstellerinformationen für den betrieblichen Anwender verständlicher machen und die Ersatzstoffsuche erleichtern. Je höher die Kennziffer eines Codes ist, umso gefährlicher ist das Produkt.

Häufige Fragen

Da bei der Lagerung von Desinfektionsmitteln auf alkoholischer Basis und auch bei der Flächendesinfektion Brand- und Explositionsgefahr besteht, sind die gesetzlichen Anforderungen für Gefahrstoffe anzuwenden.

Grundsätzlich gilt für die Lagerung von Gefahrstoffen: nur so geringe Mengen wie möglich vorhalten, alles nach Vorschrift kennzeichnen (um Verwechslungen auszuschließen), Gefahrstoffe vor dem Zugriff Unbefugter schützen, Lagerraum mit ausreichender Lüftung vorhalten.

Flüssige Desinfektionsmittel müssen zusätzlich in Auffangwannen gelagert werden. Achtung: Das Umfüllen von Desinfektionsmitteln in Seifenspender ist verboten! Weiter Infos

Sowohl die Gefahrstoffverordnung als auch die DGUV Vorschrift 1 schließen Studierende in die Pflicht der Hochschule ein, für den erforderlichen Schutz zu sorgen. Somit gelten dieselben Vorschriften. Wichtig: Das gleiche Schutzziel kann aber durchaus mit unterschiedlichen Schutzmaßnahmen erreicht werden, wenn unterschiedliche Expositionsrisiken vorliegen (Art, Intensität, Dauer der Exposition).

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Zwei Männer in Warnkleidung unterhalten sich vor einem orangefarbenen Fahrzeug.
Beschäftigter der Abwasserentsorgung steigt abgesichert und mit persönlicher Schutzausrüstung in einen Abwasserschacht.
Ein Rauchmelder hängt an der Decke und leuchtet rot, unter ihm steigt Rauch empor.

Weitere Medien

  • Detailseite: UKH Broschüre – Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – Grundlagen und Grundwissen

    UKH Broschüre

    Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – Grundlagen und Grundwissen

    UKH Schriftenreihe Band 5

  • Detailseite: DGUV Informationen – Sicheres Arbeiten im chemischen Hochschulpraktikum

    DGUV Informationen

    Sicheres Arbeiten im chemischen Hochschulpraktikum

    DGUV Information 213-026

  • Detailseite: DGUV Informationen – Gefahrstoffe in Werkstätten

    DGUV Informationen

    Gefahrstoffe in Werkstätten

    DGUV Information 213-033

  • Detailseite: DGUV Informationen – Tätigkeiten mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle, Steinwolle)

    DGUV Informationen

    Tätigkeiten mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle, Steinwolle)

    DGUV Information 213-031

  • Detailseite: DGUV Informationen – Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

    DGUV Informationen

    Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

    DGUV Information 213-032

  • Detailseite: DGUV Informationen – Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

    DGUV Informationen

    Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

    DGUV Information 213-039

  • Detailseite: DGUV Informationen – Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser

    DGUV Informationen

    Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser

    DGUV Information 213-040

  • Detailseite: UKH Broschüre – Hautschutz in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes

    UKH Broschüre

    Hautschutz in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes

    Ein Leitfaden

  • Detailseite: DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze – Unterricht in Schulen mit gefährliche Stoffen

    DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze

    Unterricht in Schulen mit gefährliche Stoffen

    DGUV Regel 113-018

  • Detailseite: DGUV Informationen – GHS – Global Harmonisiertes System zur Einstufung von Kennzeichnung von Gefahrstoffen

    DGUV Informationen

    GHS – Global Harmonisiertes System zur Einstufung von Kennzeichnung von Gefahrstoffen

    DGUV Information 213-034

  • Detailseite: DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze – Anhang 1 zu den Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht

    DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze

    Anhang 1 zu den Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht

    DGUV Regel 113-019

  • Detailseite: DGUV Informationen – Tätigkeiten mit Gefahrstoffen – Informationen für Beschäftigte

    DGUV Informationen

    Tätigkeiten mit Gefahrstoffen – Informationen für Beschäftigte

    DGUV Information 213-079

  • Detailseite: DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze – Grundanforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen …

    DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze

    Grundanforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen …

    ... als Bestandteil der Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
    DGUV Grundsatz 313-003

  • Detailseite: DGUV Informationen – Sicheres Arbeiten in Laboratorien

    DGUV Informationen

    Sicheres Arbeiten in Laboratorien

    DGUV Information 213-850

  • Detailseite: DGUV Informationen – Biologische Laboratorien – Ausstattung und organisatorische Maßnahmen

    DGUV Informationen

    Biologische Laboratorien – Ausstattung und organisatorische Maßnahmen

    DGUV Information 213-086

  • Detailseite: DGUV Informationen – Nanomaterialien im Labor

    DGUV Informationen

    Nanomaterialien im Labor

    DGUV Information 213-853

Zum Seitenanfang navigieren