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Berufskrankheiten-Anzeige

durch Unternehmer*innen

Artikelnummer1-046
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Die frühzeitige Anzeige über Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit (BK) liegt vor allem im Interesse der versicherten Person. Je früher der Unfallversicherungsträger (UV-Träger) von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer BK Kenntnis erhält, desto eher kann das Feststellungsverfahren zur Prüfung von Leistungsansprüchen (Individualprävention, Rehabilitation, Leistungen in Geld etc.) beginnen. Ein sorgfältiges und vollständiges Ausfüllen erspart der versicherten Person Verzögerungen im Feststellungsverfahren. Informationen zu Berufskrankheiten und die aktuelle BK-Liste finden Sie unter www.dguv.de de/versicherung/berufskrankheiten/index.jsp

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