Letzte Änderung: 20. April 2024

Unfallversicherung für gemeinnützige Organisationen kostenfrei

Im Ehrenamt kostenfrei freiwillig versichert

Bei der Unfallkasse Hessen können sich auf Antrag gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger*innen in gemeinnützigen Organisationen freiwillig versichern. Voraussetzung ist, dass die gemeinnützige Organisation bereits Mitglied der Unfallkasse Hessen ist.

Ehrenmann & Ehrenfrau: Kostenlose Versicherung für gemeinnützige Organisationen
Bild: © schallundschnabel

Gewählte Ehrenamtsträger*innen sind Personen, die bei einer privatrechtlichen Organisation für ein Amt gewählt wurden z. B. Vorstand eines Vereins, Kassenwart, Schriftführer). Dieses Amt muss durch die Satzung der Organisation vorgesehen sein und unentgeltlich ausgeübt werden.

Beauftragte Ehrenamtsträger*innen sind Personen, die im Auftrag oder mit Einwilligung des Vorstands in der Organisation herausgehobene Aufgaben wahrnehmen, die nicht in der Satzung verankert sein müssen. Dies sind z. B. leitende, planende oder organisierende Tätigkeiten, die über einen längeren Zeitraum oder im Rahmen eines definierten Projekts ausgeübt werden.

Auch beim Spielmannszug oder der Ehrenabteilung mit der freiwilligen Versicherung fürs Ehrenamt bestens abgesichert.  Bild: © GordonGrand, Adobe Stock

Voraussetzungen für den Unfallversicherungsschutz

Die Organisation, für die die Ehrenamtsträger*innen tätig werden, muss die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit erfüllen. Unter dem Begriff „Gemeinnützigkeit“ werden allgemein die steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO) verstanden. Über die Gemeinnützigkeit entscheidet das Finanzamt im Veranlagungsverfahren zur Körperschaftssteuer.

Die UKH muss zudem die zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträgerin für die gemeinnützige Organisation sein. Diese Voraussetzung ist normalerweise dann erfüllt, wenn die öffentliche Hand überwiegend finanziell beteiligt ist oder in den Organen der Organisation (Mitgliederversammlung, Vorstand) einen überwiegenden oder zumindest maßgeblichen Einfluss ausübt. Dazu ist ein schriftlicher Antrag bei der UKH erforderlich. Nach der Prüfung erhalten die freiwillig Versicherten eine Versicherungsbestätigung

Benötigte Unterlagen

Um prüfen zu können, ob die Kriterien für die Versicherungsberechtigung erfüllt sind, benötigt die UKH folgende Unterlagen vollständig:

  • aktuelle Fassung der Vereinssatzung,
  • Nachweis über die Gemeinnützigkeit der Organisation,
  • Nachweis über die Wahl in ein offizielles Amt oder die Beauftragung für eine herausgehobene Aufgabe und deren unentgeltliche Ausübung,
  • formloser Antrag auf eine freiwillige Versicherung
Bis auf Weiteres erheben wir keinen Beitrag von den freiwillig Versicherten.

Beginn und Ende der freiwilligen Unfallversicherung

Der Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach Eingang des Antrags bei der UKH, es sei denn, Sie wünschen einen späteren Versicherungsbeginn. Die freiwillige Versicherung kann vom Versicherten durch schriftlichen Antrag beendet werden. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag bei der UKH eingegangen ist. Die Beendigung der Versicherung wird dem Versicherten auf Wunsch schriftlich bestätigt.

Alternativ erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag, an dem die Person aus ihrem Ehrenamt ausscheidet.

Beitrag zur freiwilligen Unfallversicherung

Beitragspflichtig sind die Versicherten selbst. Die Beitragshöhe wird von der Vertreterversammlung der UKH unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken festgesetzt. Bis auf Weiteres erheben wir keinen Beitrag von den freiwillig Versicherten. Der Versicherungsschutz ist somit kostenfrei.

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