Voraussetzungen für den Unfallversicherungsschutz
Die Organisation, für die die Ehrenamtsträger*innen tätig werden, muss die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit erfüllen. Unter dem Begriff „Gemeinnützigkeit“ werden allgemein die steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO) verstanden. Über die Gemeinnützigkeit entscheidet das Finanzamt im Veranlagungsverfahren zur Körperschaftssteuer.
Die UKH muss zudem die zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträgerin für die gemeinnützige Organisation sein. Diese Voraussetzung ist normalerweise dann erfüllt, wenn die öffentliche Hand überwiegend finanziell beteiligt ist oder in den Organen der Organisation (Mitgliederversammlung, Vorstand) einen überwiegenden oder zumindest maßgeblichen Einfluss ausübt. Dazu ist ein schriftlicher Antrag bei der UKH erforderlich. Nach der Prüfung erhalten die freiwillig Versicherten eine Versicherungsbestätigung