Letzte Änderung: 11. April 2026

UKH bietet Versicherungsschutz und Leistungen nach Unfällen im Ehrenamt

Versicherungsschutz und Leistungen für Kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in Hessen

Als kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sind Sie ehrenamtlich im Interesse der Allgemeinheit tätig. Sie bilden den Rückhalt unserer Demokratie auf kommunaler Ebene. Dieses besondere Engagement wird durch den Gesetzgeber mit einer für die Versicherten kostenfreien Absicherung gewürdigt. Der Versicherungsschutz besteht automatisch.

Wer ist versichert?

  • Amtliche Wahlhelferinnen und -helfer
  • Mitglieder des Magistrats
  • Mitglieder des Gemeindevorstands
  • Stadtverordnete
  • Gemeindevertreterinnen und -vertreter
  • Ortsbeiräte
  • Ehrenamtliche Kreisbeigeordnete
  • Kreistagsabgeordnete
  • Mitglieder von Ausländer-, Jugend- und Seniorenbeiräten
  • Präventionsbeiräte
  • Mitglieder der Ortsgerichte

Wer ist nicht versichert?

  • hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
  • hauptamtliche Beigeordnete
  • Landrätinnen und Landräte
  • hauptamtliche Kreisbeigeordnete

Bürgermeisterin und Bürgermeister sind Organe der Gemeinde. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden werden sie von der Gemeinde als deren Vorsitzende gewählt. Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister werden in einer Direktwahl unmittelbar von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde in ein Beamtenverhältnis gewählt. Sie sind ebenso wie die übrigen Hauptamtlichen etc. in diesen Ämtern/Funktionen nicht bei der UKH versichert.

Die Vertreterversammlung der UKH
Bild: © UKH

Was ist versichert?

Versichert ist man bei allen Tätigkeiten, die zum Ehrenamt gehören, und auch auf den dafür erforderlichen Wegen. Dazu zählen beispielsweise

  • Sitzungen der entsprechenden Gremien
  • offizielle Besichtigungen, Begehungen, Außentermine
  • Schulungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für das kommunale Ehrenamt
  • Wege zu den Sitzungen, Versammlungen, Veranstaltungen
  • Vorbereitungshandlungen in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang
  • Teilnahme an externen Veranstaltungen, wenn der Beschluss des entsprechenden kommunalen Gremiums vorliegt.

Versicherungsschutz besteht nicht nur bei der Teilnahme an Gremien- oder Ausschusssitzungen. Auch Vorbereitungshandlungen, die mit solchen Sitzungen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, sind unfallversichert.

Ehrenamtliche kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sind also immer dann versichert, wenn der Unfall mit einer der Tätigkeiten im Zusammenhang steht.

Die Tätigkeit muss

  • freiwillig und unentgeltlich erfolgen (Aufwandsentschädigungen stehen dem grundsätzlich nicht entgegen),
  • dem öffentlichen Bereich (staatliche/ kommunale Einrichtung) zuzuordnen sein,
  • im Sinne einer öffentlichen Aufgabe („Amt“) übertragen worden sein.

Leistungen der UKH nach einem Unfall

Die versicherten Personen erhalten nach einem Unfall im Ehrenamt Rehabilitation und Entschädigung aus einer Hand – von der Unfallkasse Hessen. Dazu gehören beispielsweise

Wichtig: Im Falle eines Unfalls teilen Sie der behandelnden Medizinerin oder dem Mediziner mit, dass sich der Unfall während Ihres Ehrenamts ereignet hat.

Ärztinnen sowie Ärzte und Krankenhäuser informieren die Unfallkasse Hessen und rechnen die Kosten direkt mit der UKH ab. Informieren Sie bitte auch Ihre Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung, damit sie ggf. die gesetzlich vorgeschriebene Unfallanzeige erstellen kann.

Wie meldet man einen Unfall?

Die verantwortliche Orts-. Gemeinde- oder Kreisverwaltung erstattet der UKH eine Unfallzeige.

Die behandelnden Medizinerinnen oder Mediziner müssen darauf hingewiesen werden, dass der Unfall im Ehrenamt passiert ist. Sie rechnen direkt mit der UKH ab.

Hintergrund

Die gesetzliche Unfallversicherung (Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – SGB VII) schützt neben Arbeitnehmenden u. a. Personen, die freiwillig und in der Regel unentgeltlich oder auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bei der Wahrnehmung öffentlicher Belange im staatlichen oder kommunalen Bereich mitwirken (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII).

Ansprechpartnerin für Entscheidungsträgerinnen oder -träger auf politischer Ebene ist Kathrin Weis (k.weis@ukh.de), Telefon 069 29972-478.

Häufige Fragen

Die DGUV Vorschrift 2 beschränkt den Anwendungsbereich des ASiG ausdrücklich auf „Beschäftigte“, nicht auf „Versicherte“. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die DGUV Vorschrift 2 (und damit auch das ASiG) im Bereich der ehrenamtlich Tätigen keine Anwendung findet.

Die Teilnahme an den Seminaren ist für Beschäftigte unserer Mitgliedsunternehmen kostenfrei. Ein Verdienstausfall wird jedoch nicht gezahlt. Dieser Passus gilt nicht für die Seminarangebote der Freiwilligen Feuerwehren.

Ehrenamtlich Tätige müssen Aufgaben für eine öffentlich-rechtliche Institution erfüllen (Kommune, Land etc.). Schon einfachste Hilfstätigkeiten reichen hierfür aus, sogar nur einmalige, gelegentliche, auf wenige Stunden beschränkte Verrichtungen (z. B. als Wahlhelfende). Ist dieses Amt nicht gesetz- oder satzungsmäßig festgelegt, bedarf es einer gesonderten Übertragung und Beschreibung, beispielsweise in Form eines schriftlichen Auftrags. Ein solches, versichertes Ehrenamt darf niemals finanziell entlohnt werden. Eine Aufwandsentschädigung spricht allerdings nicht gegen den Versicherungsschutz.

Typische Beispiele für eine ehrenamtliche Tätigkeit sind u. a.: ehrenamtliche Richterinnen und Richter (Schöffinnen und Schöffen), gewählte Mitglieder des Elternbeirats einer Tageseinrichtung, nach Schulvorschriften gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter (Klassenelternbeirat, Schulelternbeirat) oder gemeindliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (Gemeinderat). Manche Lebens- und Tätigkeitsbereiche sind gesetzlich gesondert genannt (so z. B. die Ehrenamtlichen der Freiwilligen Feuerwehr).

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