Letzte Änderung: 03. Juni 2023
Hilfe auch für Helferinnen und Helfer
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz beim Engagement für Geflüchtete
Freiwillige Helferinnen und Helfer genießen denselben Unfallversicherungsschutz wie regulär Beschäftigte, wenn sie Tätigkeiten übernehmen, die eigentlich in den Bereich der „öffentlichen Hand“ fallen. Bedingung ist, dass sie im Auftrag einer Kommune, eines Landkreises oder des Landes Hessen tätig werden. Das gilt auch für Engagierte, die sich um Geflüchtete kümmern.
Voraussetzungen für den Unfallversicherungsschutz über Land, Kommune, Landkreis
Der „öffentliche Auftraggeber“ übernimmt die organisatorische Regie für die Einsätze, indem er
- für die Einteilung und Überwachung der zu erledigenden Aufgaben zuständig ist,
- weisungsbefugt gegenüber Helferinnen und Helfern ist,
- die Organisationsmittel zur Verfügung stellt,
- und das wirtschaftliche Risiko trägt.
Personen, die sich als Mitglieder von Verbänden oder privaten Organisationen (z. B. Vereinen) im Auftrag oder mit ausdrücklicher Genehmigung einer Gebietskörperschaft freiwillig engagieren, sind ebenfalls gesetzlich unfallversichert.
Versicherungsschutz im Rahmen des Engagements über die Kirche
Versicherungsschutz bei anderen Berufsgenossenschaften
Medien
Bürger*innen, die innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Kirche tätig werden, können bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) versichert sein. Für Unfälle, die sich im Zusammenhang mit Wohlfahrtspflegeunternehmen (z. B. Diakonie, AWO) ergeben, greift die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (nähere Infos dazu unter www.vbg.de oder www.bgw.de).
Was ist versichert?
Versichert sind alle beauftragten Tätigkeiten und die damit verbundenen Wege. Ebenfalls versichert sind notwendige Fortbildungsmaßnahmen und Besprechungen, wenn diese durch die Kommune veranlasst werden. Dieser Versicherungsschutz ist gesetzlich geregelt, das heißt, er besteht ohne Anmeldung und ist beitragsfrei. Im Falle eines Unfalls im Ehrenamt übernimmt die UKH alle Kosten für Körperschäden. Sachschäden werden nicht erstattet.
Achtung: Ein vorheriger schriftlicher Auftrag ist zwar nicht notwendig, erspart aber im Falle eines Unfalls im Ehrenamt ggf. umfangreiche Ermittlungen. Es ist sinnvoll, eine Liste der Helferinnen und Helfer zu erstellen, um später die Beauftragung bestätigen zu können.
So melden Sie einen Unfall beim Engagement für Geflüchtete
Falls ein Helfer/eine Helferin bei einer freiwilligen Tätigkeit zu Schaden kommt, so ist der Unfall der UKH mit der auch für Beschäftigte üblichen Unfallanzeige zu melden. Die Unfallanzeige finden Sie im Mitgliederportal der UKH.
So vermeiden Sie Unfälle
Die freiwilligen Helfer*innen kennen die speziellen Gefahren und Risiken der ihnen zugewiesenen Aufgaben in der Regel nicht. Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass die Ehrenamtlichen nach den gleichen Arbeitsschutz-Standards in ihre Aufgaben eingewiesen werden wie Ihre regulär Beschäftigten. Auch die eventuell notwendige Schutzausrüstung sollte vergleichbar sein.
Achtung: Diese Maßgabe gilt auch für Geflüchtete, die freiwillige Aufgaben übernehmen (z. B. Dolmetschen).
Gesundheitsschutz
Es besteht für die Helferinnen und Helfer im Rahmen ihrer freiwilligen Flüchtlingshilfe kein generell erhöhtes Risiko für Infektionskrankheiten. Darum genügen die auch sonst üblichen Schutzmaßnahmen gegen COVID-19-Infektionen, wie das Tragen von FFP2-Masken, ausreichend Abstand (1,5 m), Lüften sowie regelmäßiges, intensives Händewaschen und ggfs. Desinfektion der Hände usw. Konsequent angewandte Hygienemaßnahmen sind der beste Schutz für die eigene Gesundheit und die anderer Personen -- nicht nur gegen COVID-19, sondern auch gegen andere Infektionskrankheiten.
Psychologische Unterstützung
Der Umgang mit Menschen, die auf der Flucht oder in ihrem Herkunftsland großes Leid erfahren haben, kann für die Helferinnen und Helfer seelisch sehr belastend sein. Und auch die Geflüchteten selbst können betroffen sein, wenn sie z. B. zum Dolmetschen für Landsleute eingesetzt werden und deren leidvolle Geschichten wiedergeben sollen. Eine sogenannte Re-Traumatisierung durch die Erinnerung an selbst erlebte Belastungen kann die Folge sein. Für all diese Menschen sollte umgehend psychologische Betreuung organisiert werden.
Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen an die nächstgelegene psychiatrische Ambulanz und informieren Sie uns (Servicetelefon: 069 229972-440, ukh[at]ukh.de).
Beachten Sie auch unsere Broschüre „Trauma – was tun? Damit Sie sich nicht mehr so hilflos fühlen müssen."
Weitere Informationen
- Merkblatt zum Versicherungsschutz von Freiwilligen beim Engagement für Geflüchtete
- Merkblatt zu Sicherheit und Gesundheitsschutz von Freiwilligen beim Engagement für Geflüchtete
- Mehr zum Thema Hilfe für Geflüchtete leisten auf den Seiten der DGUV
- Merkblatt der DGUV zum Schutz bei der ehrenamtlichen Hilfe für Geflüchtete
Weitere Medien
Seminare
- Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung – kurz & bündig, Online-Informationen für Fach- und Führungskräfte
Termin von Termin bis Ort Status 05.07.2023 05.07.2023 Buchbar mehr Infos 05.10.2023 05.10.2023 Buchbar mehr Infos