Letzte Änderung: 23. März 2024

Unfallversicherungsschutz im Ehrenamt

Abgesichert im Ehrenamt und beim bürgerschaftlichen Engagement

Auch ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte können bei ihrer Tätigkeit zum Wohl der Allgemeinheit Risiken ausgesetzt sein. Damit den Freiwilligen bei ihrem Engagement keine Nachteile entstehen, haben die Hessische Landesregierung und die Unfallkasse Hessen wichtige Maßnahmen getroffen, um eine umfassende soziale Absicherung für Ehrenamtsträger*innen sicherzustellen.

Ehrenmann & Ehrenfrau: Kostenlose Versicherung für gemeinnützige Organisationen
Bild: © schallundschnabel

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Menschen, die sich freiwillig für eine privatrechtliche Organisation (z. B. einen Verein) im Auftrag oder mit Einwilligung von öffentlich-rechtlichen Institutionen einsetzen („Wie-Beschäftigte“).

Checkliste: Das sind typische ehrenamtliche Tätigkeiten:

  • kommunale Mandatsträger*innen, Mitglieder des Magistrats /Gemeindevorstands
  • Stadtverordnete/Gemeindevertreter*innen/Ortsbeiräte 
  • Mitglieder von Ausländer-, Jugend- oder Seniorenbeiräten
  • Präventionsbeiräte
  • Naturschutzbeauftragte 
  • Mitglieder der Ortsgerichte 
  • Schöff*innen und Zeug*innen
  • Wahlhelfer*innen
  • amtlich bestellte Betreuer*innen
  • Mitglieder der gewählten Elternvertretung in Kindertagesstätten und Schulen
  • gewählte Vertreter*innen in den Allgemeinen Studierendenausschüssen (AStA) der Hochschulen
  • Schülerlots*innen
Bild: © UKH
Bürgermeisterin Scheu-Menzer steht vor dem Rathaus

In der Regel werden mit den Aufgaben keine Einzelpersonen betraut, sondern privatrechtliche Organisationen (bspw. Vereine). Die einzelnen ehrenamtlich Engagierten werden somit als Mitglieder ihrer Organisation oder ihres Vereins tätig. Die Rechtsform der Organisation spielt keine Rolle für den Versicherungsschutz.

Auch die erforderlichen Wege sind unfallversichert.

Voraussetzungen für den Versicherungsschutz

Damit eine Tätigkeit als Ehrenamt von der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt wird, müssen gewisse organisatorische Voraussetzungen erfüllt sein.

Checkliste: Die Tätigkeit muss

  • freiwillig und ohne Vergütung erfolgen, Aufwandsentschädigungen stehen dem grundsätzlich nicht entgegen,
  • einer staatlichen oder kommunalen Einrichtung zugeordnet werden können,
  • im Sinne einer öffentlichen Aufgabe (als "Amt") übertragen worden sein.

Versichert sind dann alle Tätigkeiten, die mit dem Ehrenamt verbunden sind. Auch die dafür erforderlichen Wege sind unfallversichert.

Die ehrenamtliche Arbeit muss im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung des Landes Hessen, eines hessischen Landkreises, einer hessischen Kommune oder einer sonstigen öffentlichen Einrichtung erfolgen. 

Das bedeutet:

  • Es handelt sich um ein Projekt oder eine Maßnahme einer öffentlichen Einrichtung und diese hat den Auftrag vorher schriftlich erteilt,
  • oder es handelt sich um ein Projekt oder eine Maßnahme auf Initiative der Ehrenamtsträger*innen. Die Verantwortlichen in den öffentlichen Einrichtungen haben dem Projekt oder der Maßnahme vorher schriftlich zugestimmt.
Auch bürgerschaftlich Engagierte können bei der UKH kraft Satzung versichert sein.

Auftrag und Einwilligung zum ehrenamtlichen Engagement

Sowohl der Auftrag als auch die ausdrückliche Einwilligung müssen im Vorfeld der jeweiligen Aktivität erteilt worden sein. Um Rechtssicherheit zu haben, holt man sich die Einwilligung am besten schriftlich ein.

In einigen Fällen kann die Einwilligung auch noch nachträglich erfolgen – als schriftliche Genehmigung der Kommune. Dies gilt z. B. dann, wenn so dringend gehandelt werden musste, dass vorher keine Einwilligung eingeholt werden konnte, die Kommune sich das Projekt von Verein oder Organisation aber dennoch zu Eigen machen will.

Auch bei Nachbarschaftshilfe und Co. versichert

Aber auch bürgerschaftlich Engagierte können bei der UKH kraft Satzung § 5 Abs. 2 versichert sein, wenn folgende Merkmale zutreffen:

  • Die Tätigkeit muss unentgeltlich ausgeübt werden (unerheblich ist Ersatz von Auslagen)
  • sie muss dem Gemeinwohl dienen und für eine Organisation erfolgen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, die im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke fördern.

Beispiele:

  • Eine Bürgerinitiative engagiert sich bei der Erhaltung eines historischen Gebäudes in einer Gemeinde.
  • In einem Neubaugebiet gründet sich ein Verein zum Bau und der Pflege und Unterhaltung eines Kinderspielplatzes.
  • In einer Gemeinde bildet sich eine Bürgerinitiative zur Betreuung bewegungseingeschränkter Menschen (Fahrdienste, Einkaufshilfen)

Wichtig: Ein allgemeiner Aufruf an die Bevölkerung, man solle sich bei einer bestimmten Sache engagieren, reicht für den Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus!

Menschen, die sich in diesem Sinne zum Wohl der Allgemeinheit engagieren sind in Hessen gesetzlich unfallversichert. Dabei ist ein besonderer Antrag oder eine vorherige Anmeldung bei der UKH nicht erforderlich. Der Versicherungsschutz für bürgerschaftlich Engagierte ist – wie für alle ehrenamtlich Tätigen – beitragsfrei. 

Die Versicherung kraft Satzung ist ein soziales Netz für die Personen, die nicht über ihre Organisation bei einer Berufsgenossenschaft versichert sind.

Bild: © Robert Kneschke, Adobe Stock

Was tun bei einem Unfall?

Sollte ein Helfer oder eine Helferin bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit einen Unfall erleiden, muss der Unfall mit der auch für Beschäftigte üblichen formellen Unfallanzeige gemeldet werden. Die Unfallanzeige finden Sie im Mitgliederportal der UKH.

Eine namentliche Meldung der ehrenamtlich Tätigen im Vorfeld einer Aktion an die Unfallkasse Hessen ist nicht nötig. Wir nehmen nach einem Unfall entsprechende Ermittlungen vor.

Wer bei seinem bürgerschaftlichen Engagement verunfallt und somit unter den Versicherungsschutz kraft Satzung § 5 Absatz 2 fällt, zeigt den Unfall telefonisch über unser Servicetelefon (069-29972440) oder schriftlich entweder formlos oder mit der offiziellen Unfallanzeige bei der Unfallkasse Hessen an.

Wenn eine ehrenamtliche Tätigkeit für eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, das Land Hessen oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts in Hessen ausgeübt wird, ist die Unfallkasse Hessen die zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträgerin.

Die Unfallanzeige und das Muster zur Beauftragung finden Städte und Kommunen im Mitgliederportal der UKH.

Häufige Fragen

Die DGUV Vorschrift 2 beschränkt den Anwendungsbereich des ASiG ausdrücklich auf „Beschäftigte“, nicht auf „Versicherte“. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die DGUV Vorschrift 2 (und damit auch das ASiG) im Bereich der ehrenamtlich Tätigen keine Anwendung findet.

UVVen und staatliche Arbeitsschutzvorschriften gelten grundäätzlich für alle Versicherten. Die im öffentlichen Auftrag ehrenamtlich Tätigen sollen den gleichen Schutz genießen wie Beschäftigte. Die Kommune, in deren Auftrag die Tätigkeit ausgeführt wird, steht dafür in der Verantwortung. Unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit hat sie ggf. eine Beurteilung der Gefährdungen vorzunehmen, Schutzmaßnahmen einzufordern und persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. Gefährliche Arbeiten sollten nur fachkundigen Personen überlassen werden.

Die Teilnahme an den Seminaren ist für Beschäftigte unserer Mitgliedsunternehmen kostenfrei. Ein Verdienstausfall wird jedoch nicht gezahlt. Dieser Passus gilt nicht für die Seminarangebote der Freiwilligen Feuerwehren.

Ehrenamtlich Tätige müssen Aufgaben für eine öffentlich-rechtliche Institution erfüllen (Kommune, Land etc.). Schon einfachste Hilfstätigkeiten reichen hierfür aus, sogar nur einmalige, gelegentliche, auf wenige Stunden beschränkte Verrichtungen (z. B. als Wahlhelfer*in). Ist dieses Amt nicht gesetz- oder satzungsmäßig festgelegt, bedarf es einer gesonderten Übertragung und Beschreibung, beispielsweise in Form eines schriftlichen Auftrags. Ein solches, versichertes Ehrenamt darf niemals finanziell entlohnt werden. Eine Aufwandsentschädigung spricht allerdings nicht gegen den Versicherungsschutz.

Typische Beispiele für eine ehrenamtliche Tätigkeit sind u. a.: ehrenamtliche Richter*innen (Schöffen*innen), gewählte Mitglieder des Elternbeirats einer Tageseinrichtung, nach Schulvorschriften gewählte Elternvertreter*innen (Klassenelternbeirat, Schulelternbeirat) oder gemeindliche Mandatsträger*innen (Gemeinderat). Manche Lebens- und Tätigkeitsbereiche sind gesetzlich gesondert genannt (so z. B. die Ehrenamtlichen der Freiwilligen Feuerwehr).

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