Letzte Änderung: 23. März 2024

Versicherungsschutz bei privaten Bauarbeiten

Unfall beim Bauen und Heimwerken: Sind meine Helfer*innen versichert?

DIY-Heimwerken macht Spaß und liegt total im Trend. Nicht zuletzt aus Kostengründen wird immer öfter selbst Hand angelegt. Noch besser werkelt es sich mit Freunden, Verwandten, Nachbarinnen und Bekannten. Doch was ist, wenn ein Unfall passiert? Wie sieht es mit der Unfallversicherung der Bauhelfer*innen aus?

Wann sind Bauhelfer*innen unfallversichert?

Für den Unfallversicherungsschutz bei Bauarbeiten ist grundsätzlich die BAU BG zuständig. Aber unter bestimmten Voraussetzungen sind die Helfer*innen bei der Unfallkasse Hessen versichert. Eine pauschale Zusage des Versicherungsschutzes bei Bauarbeiten kann nicht gegeben werden. Eine Einzelfallprüfung ist immer erforderlich. Über die Absicherung seiner Helferinnen und Helfer sollte man sich deshalb im Vorfeld Gedanken machen. 

Für den Versicherungsschutz sind zwei Punkte relevant:

  • Die Bauhelfer*innen leisten „arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten“ (Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII)
  • Die Bauhelfer*innen übernehmen kurze, nichtgewerbsmäßige Bauarbeiten (Versicherungsschutz nach § 129 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII) 

Arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten

Grundsätzlich gilt: Nur Beschäftigte sind gesetzlich unfallversichert. In der Regel handelt es sich jedoch bei Bauhelfer*innen nicht um Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis mit den Bauherrn oder -herrinen stehen. stehen. Freundschaftsdienste oder ein Gefallen sind nicht gesetzlich unfallversichert – außer es handelt sich um arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten, die über die üblichen Gefälligkeitsdienste unter Freund*innen und Verwandten hinausgehen.

Das Bundessozialgericht (BSG) definiert folgende Kriterien für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit:

  • Es muss sich um eine ernsthafte, mehr oder weniger vorübergehende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln, die geleistet wird.
  • Die Tätigkeit muss dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Bauherrn oder der Bauherrin entsprechen.
  • Sie muss auch von Personen verrichtet werden können, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. 
  • Die Tätigkeit muss nach den Umständen des Einzelfalls arbeitnehmerähnlich sein. 
  • Die Tätigkeit darf nicht auf einer sogenannten Sonderbeziehung beruhen, z. B. als Familienangehörige oder als Vereinsmitglieder. 

Kurze, nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten

Hierbei handelt es sich um Bauarbeiten, die nicht länger als die im Baugewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit (39 Stunden) dauern. Die Arbeitsstunden der Bauherrin/des Bauherrn und der Ehegatt*innen werden nicht dazu gerechnet. Helfen Verwandte, Freunde, Bekannte, Nachbarinnen, dann kommt es darauf an, ob die Gefälligkeit in Art, Umfang und Zeitdauer für Familie und Freunde üblich ist. Solche Hilfen sind in der Regel nicht gesetzlich unfallversichert. Handelt es sich jedoch um Tätigkeiten, die normalerweise abhängig Beschäftigte erbringen, besteht auch für diese Gefälligkeitsleistungen gesetzlicher Unfallschutz. 

Gewerbsmäßige Bauarbeiten, die einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind, werden addiert. Das trifft zum Beispiel beim Dachausbau zu, bei dem Zimmerer-, Maler- und Tapezierarbeiten sowie die Arbeiten zur Verlegung des Fußbodens zusammengerechnet werden. Bei der Bestimmung der zeitlichen Dauer der Bauarbeiten sind ausschließlich die Stunden der Bauhelfer*innen. Überschreitet eine Bauarbeit maßgebend den zeitlichen Rahmen, entfällt die Voraussetzung für eine „kurze Bauarbeit“.

Als Bauarbeiten gelten:

  • Vorbereitungshandlungen, z. B. Planung und Organisation von Gerät und Material 
  • Abschlussarbeiten, z. B. Baureinigung 
  • Mauern
  • Dachdecken
  • Isolierarbeiten
  • Putzarbeiten
  • Fliesen- und Plattenlegearbeiten
  • Glaserarbeiten
  • Dekorationsarbeiten

Beispielrechnung

Sie planen, Ihren Hobbykeller zum Partyraum umzubauen. Sie bitten Ihren Sohn, die Nachbarin und Ihren Freund um deren Mithilfe. Ihr Sohn soll kleinere „Handlanger-Tätigkeiten“ verrichten und für die Bereitstellung der Getränke sorgen. 

Nachbarin und Freund montieren mit Ihnen gemeinsam die Holzdecke und installieren die Zapfanlage. Hierfür sind 30 Stunden veranschlagt. Die Nachbarin streicht außerdem die Wände. Dazu wird sie sechs Stunden benötigen. Die Bodenfliesen verlegen Sie alleine. Die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten führen Sie gemeinsam mit Ihrem Sohn durch. Hierfür nimmt er sich zwei Tage Urlaub.

  • Sie als Bauherr*in sind nicht versichert. Ihre Arbeitsstunden bleiben daher außen vor. 
  • Ihr Sohn verrichtet Tätigkeiten, welche nach Art, Umfang und Zeitdauer ein typischer Verwandtschaftsgefallen sind. Er ist daher nicht arbeitnehmerähnlich tätig und somit nicht versichert. Die von ihm geleisteten Arbeitsstunden bleiben ebenfalls außen vor.
  • Bei der von Ihrem Freund verrichteten Tätigkeit handelt es sich um einen selbstverständlichen Hilfsdienst. Er ist nicht arbeitnehmerähnlich tätig und somit nicht gesetzlich unfallversichert. Auch seine Stunden werden bei der Berechnung der zeitlichen Dauer der Bauarbeit nicht berücksichtigt.
  • Ihre Nachbarin ist neu hinzugezogen. Sie kennt Sie kaum und nimmt die Bitte um Mithilfe im Sinne einer guten Nachbarschaft gerne an. Die von ihr verrichteten Tätigkeiten gehen über einen nachbarschaftlichen Gefallen hinaus. Sie wird arbeitnehmerähnlich tätig. Ihre geleisteten Arbeitsstunden sind also zu berücksichtigen.
Bild: © schulzfoto, Adobe Stock
Eine junge Frau in heller Kleidung ist dabei, eine graue Kellerwand mit einem Rollpinsel weiß zu streichen.

Ihre Nachbarin ist also bei der Unfallkasse Hessen versichert. Die Tätigkeit der Nachbarin, als arbeitnehmerähnliche Person, dauert weniger als 39 Arbeitsstunden und ist damit eine kurze, nicht gewerbsmäßige Bauarbeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Falls die anderen Personen sich verletzten, so leistet die entsprechende Krankenversicherung.

Hinweis: Falls für die geplante Bauarbeit tatsächlich mehr als die im Baugewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit vorgesehen ist oder aufgebracht wurde, ist zuständiger Unfallversicherungsträger die

BG BAU
An der Festeburg 27-29
60389 Frankfurt am Main
Tel.: 069 4705-0

Bitte melden Sie auf jeden Fall die von Ihnen geplante Bauarbeit bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft an!

Häufige Fragen

Die DGUV Vorschrift 2 beschränkt den Anwendungsbereich des ASiG ausdrücklich auf „Beschäftigte“, nicht auf „Versicherte“. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die DGUV Vorschrift 2 (und damit auch das ASiG) im Bereich der ehrenamtlich Tätigen keine Anwendung findet.

Die Teilnahme an den Seminaren ist für Beschäftigte unserer Mitgliedsunternehmen kostenfrei. Ein Verdienstausfall wird jedoch nicht gezahlt. Dieser Passus gilt nicht für die Seminarangebote der Freiwilligen Feuerwehren.

Ehrenamtlich Tätige müssen Aufgaben für eine öffentlich-rechtliche Institution erfüllen (Kommune, Land etc.). Schon einfachste Hilfstätigkeiten reichen hierfür aus, sogar nur einmalige, gelegentliche, auf wenige Stunden beschränkte Verrichtungen (z. B. als Wahlhelfer*in). Ist dieses Amt nicht gesetz- oder satzungsmäßig festgelegt, bedarf es einer gesonderten Übertragung und Beschreibung, beispielsweise in Form eines schriftlichen Auftrags. Ein solches, versichertes Ehrenamt darf niemals finanziell entlohnt werden. Eine Aufwandsentschädigung spricht allerdings nicht gegen den Versicherungsschutz.

Typische Beispiele für eine ehrenamtliche Tätigkeit sind u. a.: ehrenamtliche Richter*innen (Schöffen*innen), gewählte Mitglieder des Elternbeirats einer Tageseinrichtung, nach Schulvorschriften gewählte Elternvertreter*innen (Klassenelternbeirat, Schulelternbeirat) oder gemeindliche Mandatsträger*innen (Gemeinderat). Manche Lebens- und Tätigkeitsbereiche sind gesetzlich gesondert genannt (so z. B. die Ehrenamtlichen der Freiwilligen Feuerwehr).

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