Letzte Änderung: 17. Januar 2026

Technische Geräte im Feuerwehreinsatz: Auswählen, Betreiben und Prüfen

Sicherer Einsatz von technischen Geräten bei der Feuerwehr

Geräte und Ausrüstungen der Feuerwehr sind besonderen Belastungen ausgesetzt und müssen im Einsatzfall zuverlässig funktionieren. Deshalb müssen hohe Anforderungen an die Stabilität, Sicherheit und die einfache Bedienbarkeit gestellt werden. Die Feuerwehren dürfen nur genormte Ausrüstung verwenden.

Normgerechte Auswahl der Geräte

Die DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ fordert (§ 13 Abs. 1), dass Geräte und Ausrüstungen so ausgewählt werden müssen, dass auch unter Einsatzbedingungen Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen vermieden werden. Nach den Regelungen des Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz dürfen Feuerwehren in Hessen nur genormte Ausrüstung verwenden. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständigen Ministeriums zulässig.

Die Verwendung normgerechter Ausrüstung bedeutet mehr Sicherheit für die Feuerwehren!

Zur Unterstützung der Gerätewart*innen und Maschinist*innen bei Planung und Ausführung der korrekten Ladungssicherung können Landkreise und Sonderstatus-Städte ein entsprechendes Seminar der UKH abrufen.

Zu einer unfallfreien Nutzung gehört auch die regelmäßige Unterweisung an Geräten und Ausrüstungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung sowie im Übungsdienst über die möglichen Gefahren und Fehlbeanspruchungen sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsgefahren.

Für Geräte und Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehr sind neben den Sichtprüfungen nach jeder Benutzung auch regelmäßige Prüfungen durch hierfür befähigte Personen vorgeschrieben.

Prüfung technischer Geräte

Die UVV 49 „Feuerwehren“ schreibt in Verbindung mit der DGUV Vorschrift1 und der Betriebssicherheitsverordnung für Ausrüstungen und Geräte der Feuerwehr regelmäßige Prüfungen vor. Die Sichtprüfung nach jeder Nutzung trägt dazu bei, dass äußerlich erkennbare Schäden, Mängel und Einschränkungen der Schutzfunktion ohne Zuhilfenahme von Prüfmitteln erkannt werden und sofort der Benutzung entzogen werden.

Darüber hinaus sind für Ausrüstungen, Geräte, Prüfgeräte und Prüfeinrichtungen der Feuerwehr regelmäßig durch eine hierfür befähigte Person einer Funktions- oder Belastungsprüfung (z. B. nach Herstellerangaben) vorgeschrieben. Wenn aufwendige Prüfaufbauten, besondere Prüfgeräte erforderlich sind oder sehr vielen Ausrüstungen schnell geprüft werden müssen, kann es sinnvoll sein, die Prüfung gemeinsam mit anderen Ortsteilen oder Kommunen durchzuführen (z. B. Leiterprüftage). Bei manchen Geräten kann es sinnvoll sein, die Prüfung an qualifizierte Dritte (z. B. die Hersteller) zu vergeben.

Art, Zeitpunkt und Umfang der Prüfungen ergeben sich aus dem DGUV Grundsatz 305-002 „Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr“

Zur Unterstützung der komplexen Prüfaufgaben bietet die UKH in der Fort- und Weiterbildung an:

  • das Seminar  Sachkunde zur Prüfung der PSA gegen Absturz und
  • den Erfahrungsaustausch für Atemschutzgerätewart*innen an.

Häufige Fragen

Die DIN 14811 „Druckschläuche und Einbände für Pumpen und Feuerwehrfahrzeuge“ definiert innerhalb der Schlauchklasse 1 (der typische Feuerwehrschlauch aus Gewebematerial) für Druckschläuche drei Leistungsstufen.

Die Einteilung erfolgt auf Grundlage von Abriebsprüfungen, die die mechanische Belastbarkeit abbilden.

  • Leistungsstufe L1: entspricht etwa den bisherigen normativen Mindestanforderungen;
  • Leistungsstufe L2: zusätzlich hohe Qualitätsanforderungen bei der mechanischen Beanspruchung;
  • Leistungsstufe L3: zusätzlich sehr hohe Qualitätsanforderungen bei der mechanischen Beanspruchung.

Der Fachausschuss Technik der deutschen Feuerwehren empfiehlt in seiner Fachempfehlung Nr. 2 vom 30. Juli 2015 „Hinweise zu Druckschläuchen für die Feuerwehr nach neuer Schlauchnorm“ bei hohen Einsatzzahlen Druckschläuche in Leistungsstufe 2 zu verwenden. Die UKH schließt sich dieser Empfehlung an.

Laut der uns vorliegenden Expertenmeinungen des DKE (Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE) ist nach derzeitigem Erkenntnisstand davon auszugehen, dass das in der Feuerwehrnorm angegebene Kabel H07RN-F für den Feuerwehreinsatz besser geeignet ist als z.B. das Kabel H07BQ-F. Da bei einem Einsatz kurzfristig höhere Temperaturen auftreten, ist der Kabeltyp H07BQ-F nicht geeignet, da die Thermoplaste, aus denen der Mantel besteht, recht schnell schmelzen und ein Feuer weiterleiten. Die Gummileitungen H07RN-F und H07RN8-F (Pumpenleitung) können Temperaturspitzen wesentlich besser verkraften und sind unbedenklich im Einsatz bei Temperaturspitzen und Pumpen. Bei Tauchpumpen ist der Einsatz von H07BQ-F recht kritisch, da diese Pumpen eine Gummidichtung haben und diese nur mit Gummileitungen typgeprüft werden. Weiter zeigen die Thermoplaste des Mantels von H07BQ-F einen Kaltfluss, der sich negativ bezüglich der Dichtigkeit auswirkt. Eine Gefährdungsbeurteilung, welche ausschließlich auf organisatorische Maßnahmen setzt, kann somit nicht als ausreichend angesehen werden. Grundlegend gilt, dass organisatorische Maßnahmen technischen nachgeordnet sind. Ein Fehlverhalten kann durch rein organisatorische Maßnahmen nicht sicher ausgeschlossen werden. Werden durch die Feuerwehr HN07BQ-F-Kabel eingesetzt, so wird die Ausrüstung bei der Prüfung durch den Technischen Prüfdienst als kurzfristig zu beseitigender Mangel beanstandet und im Revisionstext mit dem Hinweis auf die nicht normgerechte Ausführung versehen. Für den Feuerwehreinsatz sind somit weiterhin ausschließlich H07RN-F-Kabel zu verwenden.

Stromerzeuger für die Feuerwehr (DIN 14685) stellen den Schutz des Benutzers durch die Schutztrennung sicher. Die Verwendung eines PRCD-K ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Verwendung eines PRCD-S oder PRCD-S+ ist nicht möglich. Dieser PRCD kann an einem Stromerzeuger in der Regel nicht eingeschaltet werden.

In Bereichen mit einer erhöhten elektrischen Gefährdung (zum Beispiel überflutete Räume) muss zusätzlich die technische Ausstattung des Stromerzeugers beachtet werden: An Stromerzeugern ohne Isolationsüberwachung soll jeweils nur ein elektrisches Betriebsmittel/Verbraucher angeschlossen werden (DGUV-I 203-052, Elektrische Gefahren an der Einsatzstelle).

Bei der Verwendung von Stromerzeugern mit Isolationsüberwachung bestehen keine Einschränkungen bei der Anzahl der angeschlossenen Verbraucher. Bei der Nutzung elektrischer Energie aus einem anderen Speisepunkt (Steckdose der Gebäudeinstallation) kann nicht sicher von einer ordnungsgemäß installierten und regelmäßig geprüften Anlage ausgegangen werden. Hier ist eine mobile Personenschutzeinrichtung für Einsatzkräfte nach DIN SPEC 14660 erforderlich.

Die in der Norm beschriebenen Anforderungen werden von den Typen PRCD-S und PRCD-S+ erfüllt. Um einen möglichst vollständigen Schutz zu gewährleisten, soll der PRCD-S/S+ möglichst nah an der Steckdose eingebaut werden. Ein PRCD-K erfüllt die für einen Anschluss an einen sonstigen Speisepunkt geforderten Funktionen nicht vollständig (Stand: Februar 2020.)

Der Aufenthalt auf der Ladefläche während der Fahrt birgt ein hohes Unfallrisiko. Aus diesem Grund rät die UKH dringend von einem Aufenthalt auf der Ladefläche während der Fahrt ab.

Für die Schlauchverlegung über lange Wegstrecken, gibt es inzwischen technische Lösungen, die ein deutlich weniger unfallträchtiges Vorgehen ermöglichen. Beispielsweise gibt es entsprechende Rollcontainer, die auf dem Fahrzeug befestigt werden und dann nur noch durch Einsatzkräfte, die neben/hinter dem Fahrzeug laufend die Schläuche auslegen.

So kann, insbesondere auf unbefestigten Wegen, die Unfallgefahr erheblich minimiert werden.

Rechtsquelle hierfür ist die DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“:
§13 Geräte, Ausrüstungen und Feuerwehrfahrzeuge

(5) Feuerwehrfahrzeuge müssen so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass beim Verladen, Transport und Entladen der Geräte Gefährdungen für Feuerwehrangehörige, insbesondere unter Einsatzbedingungen, vermieden werden.

Die Feuerwehrfahrzeuge sind so zu gestalten, dass ein Mitfahren von Feuerwehrangehörigen außerhalb der Mannschaftskabine, z.B. bei der Schlauchverlegung aus fahrenden Feuerwehrfahrzeugen, auf Standplätzen oder Ladeflächen nicht notwendig ist. Zu Überwachungs- oder Kontrollzwecken sind technische Lösungen, wie z.B. Kamerasysteme zu bevorzugen.

Die DGUV Vorschrift 70 bzw. 71 „Fahrzeuge“ und die DGUV Information 205-010 „Sicherheit im Feuerwehrdienst“ enthalten zusätzliche Anforderungen zur sicheren Gestaltung von Feuerwehrfahrzeugen.

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