Letzte Änderung: 20. April 2024

Technische Geräte im Feuerwehreinsatz: Auswählen, Betreiben und Prüfen

Sicherer Einsatz von technischen Geräten bei der Feuerwehr

Geräte und Ausrüstungen der Feuerwehr sind besonderen Belastungen ausgesetzt und müssen im Einsatzfall zuverlässig funktionieren. Deshalb müssen hohe Anforderungen an die Stabilität, Sicherheit und die einfache Bedienbarkeit gestellt werden. Die Feuerwehren dürfen nur genormte Ausrüstung verwenden.

Normgerechte Auswahl der Geräte

Die DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ fordert (§ 13 Abs. 1), dass Geräte und Ausrüstungen so ausgewählt werden müssen, dass auch unter Einsatzbedingungen Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen vermieden werden. Nach den Regelungen des Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz dürfen Feuerwehren in Hessen nur genormte Ausrüstung verwenden. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständigen Ministeriums zulässig.

Die Verwendung normgerechter Ausrüstung bedeutet mehr Sicherheit für die Feuerwehren!

Zur Unterstützung der Gerätewart*innen und Maschinist*innen bei Planung und Ausführung der korrekten Ladungssicherung können Landkreise und Sonderstatus-Städte ein entsprechendes Seminar der UKH abrufen.

Zu einer unfallfreien Nutzung gehört auch die regelmäßige Unterweisung an Geräten und Ausrüstungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung sowie im Übungsdienst über die möglichen Gefahren und Fehlbeanspruchungen sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsgefahren.

Für Geräte und Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehr sind neben den Sichtprüfungen nach jeder Benutzung auch regelmäßige Prüfungen durch hierfür befähigte Personen vorgeschrieben.

Prüfung technischer Geräte

Die UVV 49 „Feuerwehren“ schreibt in Verbindung mit der DGUV Vorschrift1 und der Betriebssicherheitsverordnung für Ausrüstungen und Geräte der Feuerwehr regelmäßige Prüfungen vor. Die Sichtprüfung nach jeder Nutzung trägt dazu bei, dass äußerlich erkennbare Schäden, Mängel und Einschränkungen der Schutzfunktion ohne Zuhilfenahme von Prüfmitteln erkannt werden und sofort der Benutzung entzogen werden.

Darüber hinaus sind für Ausrüstungen, Geräte, Prüfgeräte und Prüfeinrichtungen der Feuerwehr regelmäßig durch eine hierfür befähigte Person einer Funktions- oder Belastungsprüfung (z. B. nach Herstellerangaben) vorgeschrieben. Wenn aufwendige Prüfaufbauten, besondere Prüfgeräte erforderlich sind oder sehr vielen Ausrüstungen schnell geprüft werden müssen, kann es sinnvoll sein, die Prüfung gemeinsam mit anderen Ortsteilen oder Kommunen durchzuführen (z. B. Leiterprüftage). Bei manchen Geräten kann es sinnvoll sein, die Prüfung an qualifizierte Dritte (z. B. die Hersteller) zu vergeben.

Art, Zeitpunkt und Umfang der Prüfungen ergeben sich aus dem DGUV Grundsatz 305-002 „Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr“

Zur Unterstützung der komplexen Prüfaufgaben bietet die UKH in der Fort- und Weiterbildung an:

  • das Seminar  Sachkunde zur Prüfung der PSA gegen Absturz und
  • den Erfahrungsaustausch für Atemschutzgerätewart*innen an.

Häufige Fragen

Laut der uns vorliegenden Expertenmeinungen des DKE (Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE) ist nach derzeitigem Erkenntnisstand davon auszugehen, dass das in der Feuerwehrnorm angegebene Kabel H07RN-F für den Feuerwehreinsatz besser geeignet ist als z.B. das Kabel H07BQ-F. Da bei einem Einsatz kurzfristig höhere Temperaturen auftreten, ist der Kabeltyp H07BQ-F nicht geeignet, da die Thermoplaste, aus denen der Mantel besteht, recht schnell schmelzen und ein Feuer weiterleiten. Die Gummileitungen H07RN-F und H07RN8-F (Pumpenleitung) können Temperaturspitzen wesentlich besser verkraften und sind unbedenklich im Einsatz bei Temperaturspitzen und Pumpen. Bei Tauchpumpen ist der Einsatz von H07BQ-F recht kritisch, da diese Pumpen eine Gummidichtung haben und diese nur mit Gummileitungen typgeprüft werden. Weiter zeigen die Thermoplaste des Mantels von H07BQ-F einen Kaltfluss, der sich negativ bezüglich der Dichtigkeit auswirkt. Eine Gefährdungsbeurteilung, welche ausschließlich auf organisatorische Maßnahmen setzt, kann somit nicht als ausreichend angesehen werden. Grundlegend gilt, dass organisatorische Maßnahmen technischen nachgeordnet sind. Ein Fehlverhalten kann durch rein organisatorische Maßnahmen nicht sicher ausgeschlossen werden. Werden durch die Feuerwehr HN07BQ-F-Kabel eingesetzt, so wird die Ausrüstung bei der Prüfung durch den Technischen Prüfdienst als kurzfristig zu beseitigender Mangel beanstandet und im Revisionstext mit dem Hinweis auf die nicht normgerechte Ausführung versehen. Für den Feuerwehreinsatz sind somit weiterhin ausschließlich H07RN-F-Kabel zu verwenden.

Stromerzeuger für die Feuerwehr (DIN 14685) stellen den Schutz des Benutzers durch die Schutztrennung sicher. Die Verwendung eines PRCD-K ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Verwendung eines PRCD-S oder PRCD-S+ ist nicht möglich. Dieser PRCD kann an einem Stromerzeuger in der Regel nicht eingeschaltet werden.

In Bereichen mit einer erhöhten elektrischen Gefährdung (zum Beispiel überflutete Räume) muss zusätzlich die technische Ausstattung des Stromerzeugers beachtet werden: An Stromerzeugern ohne Isolationsüberwachung soll jeweils nur ein elektrisches Betriebsmittel/Verbraucher angeschlossen werden (DGUV-I 203-052, Elektrische Gefahren an der Einsatzstelle).

Bei der Verwendung von Stromerzeugern mit Isolationsüberwachung bestehen keine Einschränkungen bei der Anzahl der angeschlossenen Verbraucher. Bei der Nutzung elektrischer Energie aus einem anderen Speisepunkt (Steckdose der Gebäudeinstallation) kann nicht sicher von einer ordnungsgemäß installierten und regelmäßig geprüften Anlage ausgegangen werden. Hier ist eine mobile Personenschutzeinrichtung für Einsatzkräfte nach DIN SPEC 14660 erforderlich.

Die in der Norm beschriebenen Anforderungen werden von den Typen PRCD-S und PRCD-S+ erfüllt. Um einen möglichst vollständigen Schutz zu gewährleisten, soll der PRCD-S/S+ möglichst nah an der Steckdose eingebaut werden. Ein PRCD-K erfüllt die für einen Anschluss an einen sonstigen Speisepunkt geforderten Funktionen nicht vollständig (Stand: Februar 2020.)

Die bisher gültige Norm DIN 14921:2001-07 „Feuerwehrleinenbeutel“ wurde überarbeitet und in die DIN 14921:2014-02 „Mehrzweckleinenbeutel“ überführt. Die Anforderungen an die thermische Beständigkeit wurden gestrichen. Durch die neue DIN 14922 wurde der Leinenbeutel mit definierten flammenhemmenden Eigenschaften genormt.

Gleichzeitig wurden Anforderungen an eine Notlöseeinrichtung mit aufgenommen, welche bei einer auftretenden Kraft von 250 Newton auslösen und dazu führt, dass der Feuerwehrmehrzweckbeutel vom Träger getrennt wird. Feuerwehrleinenbeutel nach alter DIN 14921:2001-07, die bereits in der Nutzung sind, können weiterhin verwendet werden, müssen aber bei anstehender Neubeschaffung durch Feuerwehrmehrzweckbeutel nach der neuen Norm DIN 14922:2011-04 ersetzt werden.

Mehrzweckleinenbeutel nach DIN 14921:2014-02 dürfen NICHT im Innenangriff verwendet werden.

Weitere Medien

  • Detailseite: UKH Broschüre – Die Gefährdungsbeurteilung im Feuerwehrdienst

    UKH Broschüre

    Die Gefährdungsbeurteilung im Feuerwehrdienst

    Ein Leitfaden

  • Detailseite: DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze – Feuerwehren

    DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze

    Feuerwehren

    DGUV Regel 105-049

  • Detailseite: DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze – Grundsätze der Prävention

    DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze

    Grundsätze der Prävention

    DGUV Vorschrift 1

  • Detailseite: DGUV Informationen – Information Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

    DGUV Informationen

    Information Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

    DGUV Information 205-010

  • Detailseite: Merkblätter – Umgang mit Steckleitern nach DIN EN 1147

    Merkblätter

    Umgang mit Steckleitern nach DIN EN 1147

    Die Unfallkasse Hessen informiert

  • Detailseite: DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze – Feuerwehren

    DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze

    Feuerwehren

    DGUV Vorschrift 49

  • Detailseite: DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze – Prüfgrundsatz „Prüfungsgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr“

    DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze

    Prüfgrundsatz „Prüfungsgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr“

    DGUV Grundsatz 305-002

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