Letzte Änderung: 14. Dezember 2025

Überwachung von Feuerwehrhäusern und Unterstützung beim sicheren Betrieb

Arbeitsstätte „sicheres Feuerwehrhaus“

Feuerwehrdienst unterscheidet sich grundlegend von anderen Tätigkeiten in einer Kommune. Zum einen sind die „Beschäftigten“ der Freiwilligen Feuerwehr in der Regel Ehrenamtliche, zum anderen sind mit dem Einsatzdienst sehr hohe physische und psychische Belastungen verbunden. Um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Feuerwehrangehörigen auch im Feuerwehrhaus sicherzustellen, arbeitet die Unfallkasse Hessen (UKH) eng mit dem hessischen Innenministerium, dem Landesfeuerwehrverband, der Brandschutzaufsicht und dem Technischen Prüfdienst Hessen zusammen.

Passt das Fahrzeug in die Fahrzeughalle? Unter "Medien" finden Sie den Stellplatzrechner.  Bild: © Tobias Arhelger, Adobe Stock

Überwachungspflicht und Besichtigung von Feuerwehrhäusern

Um den Feuerwehren bei der Beurteilung der Stellplatzsituation zu helfen, finden Sie hier eine Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Beurteilungshilfe.

Im Rahmen der Überwachungspflicht und als Unterstützung für die Kommunen werden die rund 2.500 hessischen Feuerwehrhäuser in einem fünfjährigen Turnus besichtigt. Diese Aufgabe nimmt seit 2004 der Technische Prüfdienst Hessen (TPH) wahr, der gemeinsam von Land Hessen (60 %) und UKH (40 %) beauftragt und finanziert wird.

Die Interessen der beiden Auftraggeber sind aber durchaus unterschiedlich:

  1. Das Land Hessen muss auf Grundlage des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes einen funktionierenden Brandschutz sicherstellen. Federführend sind das Brandschutzreferat des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) sowie die Brandschutzaufsicht der Regierungspräsidien und Landkreise.
  2. Die UKH hat als gesetzliche Unfallversicherung naturgemäß ein großes Interesse daran, Unfälle mit Personenschaden zu verhüten.

Einfluss auf die Sicherheit und die Gesundheit der Feuerwehrangehörigen und auf die Einsatzbereitschaft haben aus Sicht der UKH z. B.:

Vor allem die Bereiche, die bei einem Alarm passiert und genutzt werden, müssen besondere Anforderungen erfüllen.

Der Revisionsbericht ist auch eine Grundlage für die Prüfung von Förderanträgen beim Hessischen Ministerium des Inneren und Sport und zur Anschaffung neuer Fahrzeuge. Um den Feuerwehren bei der Beurteilung der Stellplatzsituation zu helfen, finden Sie hier eine Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Berechnungshilfe.

Mithilfe der Checkliste „Sicherheit im Feuerwehrhaus" kann jede Kommune vor Ort mögliche Mängel in den eigenen Feuerwehrhäusern aufspüren. Die UKH berät die Kommunen und die Verantwortlichen der Freiwilligen Feuerwehren gerne bei Fragen, die sich aus dem Betrieb und bei der Planung von Neu- oder Umbauten an Feuerwehrhäusern ergeben. Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Ansprechperson.

Gesetzliche Grundlagen

Für den Stand der Technik und den sicheren Betrieb von Feuerwehrhäusern ist die Kommune als Trägerin der Feuerwehr verantwortlich. Zum Schutz der ehrenamtlich tätigen Feuerwehrleute gelten die in staatlichem Recht bestimmten Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung, die Unfallverhütungsvorschriften und die DIN-Norm 14092 „Feuerwehrhäuser (DGUV Vorschrift 49 §12 i.V.m DGUV Vorschrift 1 §2).

Häufige Fragen

Grundsätzlich lässt sich aus der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) 49 „Feuerwehren“ für den Bereich der Kinder- und Jugendfeuerwehr keine Einschränkung/Anforderung bzgl. der körperlichen oder geistigen Eignung ableiten.

Aus diesem Grund muss die Teilnahmemöglichkeit für jeden Angehörigen der Kinder-/Jugendfeuerwehr mit Einschränkung individuell durch die Verantwortlichen der Feuerwehr beurteilt werden. Dies kann im Einzelfall auch die Abstimmung mit weiteren Beteiligten (Eltern, Arzt, etc.) bedeuten. Im Bereich der Einsatzabteilung sieht der §6 der UVV 49 folgendes vor:

Persönliche Anforderungen und Eignung

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf Feuerwehrangehörige nur für Tätigkeiten einsetzen, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Bestehen konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung von Feuerwehrangehörigen für die vorgesehene Tätigkeit ergeben, so hat sich die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die Eignung ärztlich bestätigen zu lassen.

Das bedeutet im konkreten Fall für die Verantwortlichen der Freiwilligen Feuerwehr:

Die unterschiedlichen Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen in der Feuerwehr setzen das Vorhandensein entsprechender körperlicher und geistiger Eignungen sowie spezifische fachliche Befähigungen voraus. Bei konkreten Anhaltspunkten für Zweifel an der körperlichen bzw. geistigen Eignung hat eine Untersuchung durch eine geeignete Ärztin bzw. einen geeigneten Arzt (siehe auch §6 Absatz 5) zu erfolgen. Unter Berücksichtigung des Untersuchungsergebnisses können dem oder der Feuerwehrangehörigen individuell Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen zugewiesen werden.

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften eine leistungsfähige Feuerwehr für den Brandschutz und die Hilfeleistung aufzustellen und zu unterhalten. Ihr bzw. ihm obliegen u. a. Pflichten zur Abwehr von Gefahren für Personen bei Unglücksfällen oder Notständen, aber auch Fürsorgepflichten gegenüber den Feuerwehrangehörigen.

Eine uneingeschränkte Eignung ist von besonderer Bedeutung z. B. für Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträger oder Fahrerinnen bzw. Fahrer von Feuerwehrfahrzeugen. Sie beeinflusst wesentlich die ggf. erforderliche Rettung von Personen, die Sicherheit der Truppmitglieder oder der im Feuerwehrfahrzeug Mitfahrenden, die anderer Verkehrsteilnehmerinnen oder Verkehrsteilnehmer und nicht zuletzt die eigene. Somit lässt sich für die Praxis in der Einsatzabteilung ableiten, dass für gewisse Einsatzbereiche eine körperlich uneingeschränkte Eignung unabdingbar ist.

Grundsätzlich schließt dies den Einsatz von Menschen mit körperlicher oder geistiger Einschränkung in der Einsatzabteilung nicht aus. Es muss in diesem Fall beurteilt werden, welche Tätigkeiten für den Kameraden/die Kameradin geeignet sind.

Was bedeutet das für die Feuerwehrhäuser?

Feuerwehrhäuser (Neubau) sich öffentliche Gebäude, diese sind grundsätzlich barrierefrei für den öffentlich zugänglichen Bereich zu gestalten (Bauordnungsrecht). Bei Umbauten von Feuerwehrhäusern sollte dies auch berücksichtigt werden.

Wenn körperlich oder geistig eingeschränkte Personen Mitglied in der Einsatzabteilung oder in der Kinder-/Jugendfeuerwehr sind, muss gewährleistet sein, dass ein sicherer Aufenthalt im Feuerwehrhaus möglich ist. Daher ist es zwingend erforderlich eine Abstimmung mit allen Beteiligten sicherzustellen.

Unfallversicherungsschutz besteht im Rahmen der Selbsthilfe auch bei Bauarbeiten an Feuerwehrhäusern, wenn die Kommune diese beauftragt und finanziert (organisatorische Verantwortung). Die hierbei eintretenden Unfälle gelten als Arbeitsunfälle im Sinne des Sozialgesetzbuches VII.

Voraussetzungen hierfür sind, dass die Beteiligten ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich ausüben, dass die Arbeiten im Rahmen eines ordnungsgemäß angesetzten und durchgeführten Feuerwehrdienstes (Arbeits- und Werkstättendienst) erfolgen und diese auch vom Träger des Brandschutzes ausdrücklich genehmigt sind. Fördernde Mitglieder bzw. andere Personen, die nicht der Freiwilligen Feuerwehr angehören, aber ebenfalls an den Baumaßnahmen teilnehmen, sind hierbei nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII unfallversichert.

Für diese Personen besteht Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, wenn sie im Auftrag der jeweiligen Kommune tätig werden. Anspruch auf Mehrleistungen neben den normalen Regelleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat diese Personengruppe jedoch nicht.

Bei der Übertragung von Aufgaben auf Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr und Helfer*innen ist deren Befähigung für die Aufgabenerfüllung hinsichtlich der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen zu berücksichtigen (Auswahlverantwortung des Trägers des Brandschutzes nach § 7 UVV GUV-V A 1). Wir empfehlen daher die Beauftragung einer Fachfirma, unter deren Anleitung die Feuerwehrangehörigen und ehrenamtlichen Bürger ausgewählte Aufgaben und Zuarbeiten durchführen. Einfache Arbeiten (z. B. Malerarbeiten) können dagegen von fachkundigem Personal in Eigenregie übernommen werden.

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