Letzte Änderung: 10. Januar 2026

Arbeiten mit der Motorsäge bei der Freiwilligen Feuerwehr

Richtige Unterweisung von Feuerwehrangehörigen für den Umgang mit Motorsägen

Der Einsatz von Motorsägen ist gefährlich – für die Feuerwehrarbeit aber nicht wegzudenken. Deshalb darf dieses Arbeitsmittel nur von körperlich und fachlich geeigneten Personen geführt werden, da es ein hohes Gefährdungspotenzial birgt. Umso wichtiger ist es, die Ausbilder*innen bestmöglich für die Unterweisungen zu qualifizieren.

Von den Besten lernen: den Motorsägen-Lehrgang leiten Profis von HessenForst.  Bild: © UKH

Auswahl der Motorsägenführer*innen

Für die Auswahl der Personen, die eine Motorsäge führen dürfen, ist die Leitung der Feuerwehr verantwortlich. Sie beurteilt auch die körperliche und fachliche Eignung. Falls Zweifel an der körperlichen und/oder geistigen Eignung bestehen, sollte eine ärztliche Expertise hinzugezogen werden. Jugendarbeitsschutzgesetz und Mutterschutzgesetz sind zu beachten.

Fachliche Eignung

Sie umfasst:

  • Kenntnisse über Funktion der Motorsäge und Arbeiten mit diesem Werkzeug
  • Absolvierung praktischer Übungen unter Anleitung Fachkundiger
  • Kenntnisse über Unfallgefahren und Sicherheitsbestimmungen

Die erforderliche fachliche Eignung kann durch eine Berufsausbildung, z. B. zum/zur Forstwirt*in oder Landschaftsgärtner*in oder durch Qualifizierungsmaßnahmen, z. B. nach der DGUV Information 214-059 „Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten“, erworben werden.

Die Leitung beurteilt die körperliche und fachliche Eignung.

Welche Unterweisung brauchen Feuerwehrangehörige für Arbeiten mit der Motorsäge?

Für eine akute Gefahrenbeseitigung dürfen Feuerwehrangehörige Motorsägearbeiten auch ohne eine Berufsausbildung oder Qualifizierung durchführen, wenn sie zuvor qualifiziert  unterwiesen worden sind. Das heißt: Feuerwehrangehörige, die im Einsatz- oder Ausbildungsdienst mit der Motorsäge arbeiten, müssen mindestens die Ausbildungsinhalte nach Modul A der DGUV Information 214-059 „Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten“ oder gleichwertig absolviert haben.

Wer darf die Unterweisungen durchführen?

Die Leitung der Feuerwehr muss sicherstellen, dass die Ausbilder*innen geeignet sind, eine qualifizierte Unterweisung vorzunehmen.

Anforderungen:

  • notwendiges Fachwissen,
  • erforderliche Fertigkeiten und
  • ausreichende pädagogische Kenntnisse zur Wissensvermittlung.

Geeignet für die Unterweisung sind z. B. Forstwirtschaftsmeister*innen, erfahrene Forstwirt*innen mit berufs- und arbeitspädagogischer Ausbildung sowie Gärtnermeister*innen mit Berufspraxis und nachweislichem Tätigkeitsschwerpunkt in der Fällung und Aufarbeitung.

Der Lehrgang „Motorsägeninstrukteur*innen“ bietet eine weitere Möglichkeit zur Qualifizierung.

Liegt ein Baum nach einem Sturm quer über der Fahrbahn, kann der Einsatz der Motorsäge nötig werden.  Bild: © benjaminnolte, Adobe Stock

Lehrgang „Motorsägen-Instrukteur*innen“

Der Lehrgang Motorsägeninstrukteur*innen, den die UKH in Kooperation mit der Hessischen Landesfeuerwehrschule (HLFS) und HessenForst durchführt, bietet eine weitere Möglichkeit zur Qualifizierung.

Die Teilnehmenden werden dadurch befähigt, Unterweisungen für hessische Feuerwehrangehörige gemäß dem Modul A der DGUV Information 214-059  vorzunehmen.

Die Kosten für das zehntägige Seminar sowie etwaigen Verdienstausfall trägt die UKH. Wir empfehlen den ausgebildeten Motorsägen-Instrukteur*innen, ca. alle drei Jahre am Fortbildungsseminar für Motorsägen-Instrukteur*innen teilzunehmen, um Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern.

Welche Arbeiten dürfen unterwiesene Feuerwehrangehörige mit der Motorsäge ausführen?

Grundlage ist die Ausbildung auf der Basis des Moduls A der DGUV Information 214-059. Aus Sicht der UKH und der HLFS sind Arbeiten, welche eine Ausbildung gemäß der Module B, C oder D voraussetzen, grundsätzlich keine Tätigkeiten, die von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren ausgeführt werden sollten!

Beurteilung der Gefahrenlage vor Einsatzbeginn

Motorsägearbeiten müssen sich nicht zwangsläufig bei jedem Einsatz ergeben. Wenn keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, reicht es oft aus, die Gefahrenstelle nur abzusperren. Je komplexer und gefährlicher die Motorsägearbeiten sind, desto dringender sollten qualifizierte Profis mit den entsprechenden Werkzeugen und Maschinen tätig werden.

Dürfen Motorsägearbeiten aus Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen und Drehleitern durchgeführt werden?

Zur akuten Gefahrenbeseitigung kann in Ausnahmefällen auf die grundsätzlich dafür geforderte Ausbildung nach Modul C bzw. D bzw. die fachliche Qualifizierung verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ und die FwDV 1 (Punkt 13.4) eingehalten werden.

Hier ist besonders zu beachten:

  • Beim Einsatz vom Rettungskorb der Drehleiter aus soll sich nur der/die Motorsägenführer*in im Korb aufhalten.
  • Vom Rettungskorb aus dürfen nur Sägen bis zu 6,5 kg und einer Schienenlänge bis 40 cm verwendet werden.
  • Es darf nicht über Schulterhöhe gesägt werden.
  • Es sind keine besonderen Sicherungsmaßnahmen für die Arbeit erforderlich (z. B. Absägen eines einzelnen, frei zugänglichen Astes).

Häufige Fragen

Schnittschutzhosen stellen keine Ritterrüstung da, sondern sollen in erster Linie vor schweren Verletzungen schützen. Einen hundertprozentigen Schutz vor Beinverletzungen durch den Einsatz von Schnittschutzhosen gibt es leider nie.

Für Motorsägearbeiten, die durch geschulte Personen durchführt werden, sind Schnittschutzhosen der Schutzklasse 1, Form C ausreichend. Hier erstreckt sich der Schutzbereich sich über die gesamte Vorder- und Rückseite des linken und rechten Hosenbeins. Zu den geschulten Personen zählen Menschen mit einem ordnungsgemäß absolvierten Kurs zur Motorsägenführung, wie es auch auf die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren zutrifft, die mit der Motorsäge arbeiten.

Dies gilt auch für Elektro-Kettensägen, Akku-Kettensägen und Benzin-Kettensägen. Darüber hinaus verfügen die Elektro-Kettensägen und Akku-Kettensägen im Gegensatz zu den Benzin-Kettensägen über einen aktiven Stopp-Mechanismus beim Loslassen des Power-Buttons. Das bedeutet, dass die Kette der Säge sofort stoppt, sobald der Power-Button nicht mehr betätigt wird. Es gibt kein unfallträchtiges „Nachlaufen“ der Kette mehr. Diese Kettensägen werden daher manuell und in der Regel nicht durch die Schutzfäden der Schnittschutzhosen gestoppt.

Schnittschutzhosen der Schutzklasse 1 werden oft mit dem Hinweis „20 m/s Kettengeschwindigkeit“ gekennzeichnet, während die Motorsägen in ihren jeweiligen Nutzerinformationen seit 2012 deutlich höhere Geschwindigkeiten aufweisen. Die Kennzeichnung des Schnittschutzes mit 20 m/s bezieht sich dabei auf die Geschwindigkeit der Sägekette bei einer normgerechten Laborprüfung nach der Norm EN 381 bzw. ISO 11393. Dabei ist die Kettengeschwindigkeit nur ein Parameter unter vielen, die für die Funktion und das Schutzniveau der Schutzhose ausschlaggebend sind. Es ist allerdings der einzige Parameter, der zwischen den Schutzklassen variiert. Wesentliche andere Parameter, die wie die Kettengeschwindigkeit bei einem Unfall Auswirkung auf das Schutzniveau haben, sind:

  • Kettenschärfe
  • Auftreffwinkel
  • Auftreffpunkt an der Schiene (Abstand zum Ritzel)
  • Auftreffenergie
  • Kettenspannung
  • Kettenteilung
  • Motorisierung der Säge


Es kann also keinesfalls darauf geschlossen werden, dass Schutzhosen der Klasse 1 „nur“ Schutz bis zu einer Kettengeschwindigkeit von 20 m/s bieten. Schutzhosen der höheren Schutzklassen führen i. d. R. zu ergonomischen Nachteilen wie mehr Gewicht, größere Wärmeisolation oder mehr Steifigkeit als es die gleiche Hose in der Klasse 1 haben würde. Daher kann die Tatsache, dass seit 2012 die maximale Kettengeschwindigkeit in der Nutzerinformation der Motorsäge angegeben werden muss, irritieren.

Jeder Kontakt mit einer Kettensäge ist anders, daher kann auch eine Schnittschutzhose keinen hundertprozentigen Schutz vor Verletzungen bieten.

Nach § 30 der PSA-Benutzungsverordnung hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden. Die Gebrauchsdauer wird vom Hersteller bestimmt, der diese in den Bedienungsanleitungen angibt. Nur innerhalb dieser Gebrauchsdauer greift die Produkthaftung der Hersteller. Es sind somit die Herstellerangaben zu beachten.

Beinlinge sind nicht verboten. In der DGUV Information 205-014 „Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung für Einsätze bei der Feuerwehr“ im Abschnitt 05e „Beinschutz für Arbeiten mit handgeführten Kettensägen“ werden sie als Alternative genannt. Wichtig ist, dass auch sie der Form C entsprechen, also einen Rundumschutz bieten. Auch die DGUV Information 214-046 "Sichere Waldarbeiten" schreibt unter Nr. 2.4.3 „Schnittschutzhose“ zu Beinlingen: "Schnittschutzhosen verfügen über Schnittschutzeinlagen, die den gefährdeten Bereich vom Spann bis zum Becken abdecken. Für Sägearbeiten geringen Umfangs können auch Schnittschutzbeinlinge mit Rundumschutz getragen werden. […]"

Die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren sollten immer nur Sägearbeiten geringen Umfangs durchführen.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Weitere Medien

Zum Seitenanfang navigieren