Letzte Änderung: 20. April 2024

Arbeiten mit der Motorsäge bei der Freiwilligen Feuerwehr

Richtige Unterweisung von Feuerwehrangehörigen für den Umgang mit Motorsägen

Der Einsatz von Motorsägen ist gefährlich – für die Feuerwehrarbeit aber nicht wegzudenken. Deshalb darf dieses Arbeitsmittel nur von körperlich und fachlich geeigneten Personen geführt werden, da es ein hohes Gefährdungspotenzial birgt. Umso wichtiger ist es, die Ausbilder*innen bestmöglich für die Unterweisungen zu qualifizieren.

Von den Besten lernen: den Motorsägen-Lehrgang leiten Profis von HessenForst.  Bild: © UKH

Auswahl der Motorsägenführer*innen

Für die Auswahl der Personen, die eine Motorsäge führen dürfen, ist die Leitung der Feuerwehr verantwortlich. Sie beurteilt auch die körperliche und fachliche Eignung. Falls Zweifel an der körperlichen und/oder geistigen Eignung bestehen, sollte eine ärztliche Expertise hinzugezogen werden. Jugendarbeitsschutzgesetz und Mutterschutzgesetz sind zu beachten.

Fachliche Eignung

Sie umfasst:

  • Kenntnisse über Funktion der Motorsäge und Arbeiten mit diesem Werkzeug
  • Absolvierung praktischer Übungen unter Anleitung Fachkundiger
  • Kenntnisse über Unfallgefahren und Sicherheitsbestimmungen

Die erforderliche fachliche Eignung kann durch eine Berufsausbildung, z. B. zum/zur Forstwirt*in oder Landschaftsgärtner*in oder durch Qualifizierungsmaßnahmen, z. B. nach der DGUV Information 214-059 „Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten“, erworben werden.

Die Leitung beurteilt die körperliche und fachliche Eignung.

Welche Unterweisung brauchen Feuerwehrangehörige für Arbeiten mit der Motorsäge?

Für eine akute Gefahrenbeseitigung dürfen Feuerwehrangehörige Motorsägearbeiten auch ohne eine Berufsausbildung oder Qualifizierung durchführen, wenn sie zuvor qualifiziert  unterwiesen worden sind. Das heißt: Feuerwehrangehörige, die im Einsatz- oder Ausbildungsdienst mit der Motorsäge arbeiten, müssen mindestens die Ausbildungsinhalte nach Modul A der DGUV Information 214-059 „Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten“ oder gleichwertig absolviert haben.

Wer darf die Unterweisungen durchführen?

Die Leitung der Feuerwehr muss sicherstellen, dass die Ausbilder*innen geeignet sind, eine qualifizierte Unterweisung vorzunehmen.

Anforderungen:

  • notwendiges Fachwissen,
  • erforderliche Fertigkeiten und
  • ausreichende pädagogische Kenntnisse zur Wissensvermittlung.

Geeignet für die Unterweisung sind z. B. Forstwirtschaftsmeister*innen, erfahrene Forstwirt*innen mit berufs- und arbeitspädagogischer Ausbildung sowie Gärtnermeister*innen mit Berufspraxis und nachweislichem Tätigkeitsschwerpunkt in der Fällung und Aufarbeitung.

Der Lehrgang „Motorsägeninstrukteur*innen“ bietet eine weitere Möglichkeit zur Qualifizierung.

Liegt ein Baum nach einem Sturm quer über der Fahrbahn, kann der Einsatz der Motorsäge nötig werden.  Bild: © benjaminnolte, Adobe Stock

Lehrgang „Motorsägen-Instrukteur*innen“

Der Lehrgang Motorsägeninstrukteur*innen, den die UKH in Kooperation mit der Hessischen Landesfeuerwehrschule (HLFS) und HessenForst durchführt, bietet eine weitere Möglichkeit zur Qualifizierung.

Die Teilnehmenden werden dadurch befähigt, Unterweisungen für hessische Feuerwehrangehörige gemäß dem Modul A der DGUV Information 214-059  vorzunehmen.

Die Kosten für das zehntägige Seminar sowie etwaigen Verdienstausfall trägt die UKH. Wir empfehlen den ausgebildeten Motorsägen-Instrukteur*innen, ca. alle drei Jahre am Fortbildungsseminar für Motorsägen-Instrukteur*innen teilzunehmen, um Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern.

Welche Arbeiten dürfen unterwiesene Feuerwehrangehörige mit der Motorsäge ausführen?

Grundlage ist die Ausbildung auf der Basis des Moduls A der DGUV Information 214-059. Aus Sicht der UKH und der HLFS sind Arbeiten, welche eine Ausbildung gemäß der Module B, C oder D voraussetzen, grundsätzlich keine Tätigkeiten, die von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren ausgeführt werden sollten!

Beurteilung der Gefahrenlage vor Einsatzbeginn

Motorsägearbeiten müssen sich nicht zwangsläufig bei jedem Einsatz ergeben. Wenn keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, reicht es oft aus, die Gefahrenstelle nur abzusperren. Je komplexer und gefährlicher die Motorsägearbeiten sind, desto dringender sollten qualifizierte Profis mit den entsprechenden Werkzeugen und Maschinen tätig werden.

Dürfen Motorsägearbeiten aus Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen und Drehleitern durchgeführt werden?

Zur akuten Gefahrenbeseitigung kann in Ausnahmefällen auf die grundsätzlich dafür geforderte Ausbildung nach Modul C bzw. D bzw. die fachliche Qualifizierung verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ und die FwDV 1 (Punkt 13.4) eingehalten werden.

Hier ist besonders zu beachten:

  • Beim Einsatz vom Rettungskorb der Drehleiter aus soll sich nur der/die Motorsägenführer*in im Korb aufhalten.
  • Vom Rettungskorb aus dürfen nur Sägen bis zu 6,5 kg und einer Schienenlänge bis 40 cm verwendet werden.
  • Es darf nicht über Schulterhöhe gesägt werden.
  • Es sind keine besonderen Sicherungsmaßnahmen für die Arbeit erforderlich (z. B. Absägen eines einzelnen, frei zugänglichen Astes).

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