Letzte Änderung: 17. März 2024

Die richtige Auswahl Persönlicher Schutzausrüstung für Feuerwehrleute

Persönliche Schutzausrüstung kann Feuerwehrangehörigen das Leben retten

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Informationen zum Thema PSA, Persönliche Anforderung

Feuerwehrleute leben gefährlich – das weiß schon jedes Kind. Feuerwehrleute müssen sich ganz besonders schützen, um bei Einsätzen (Gebäudebrände, Verkehrsunfälle, andere Katastrophen) und Übungen nicht zu Schaden zu kommen. Ein ganz wesentlicher Schutz, der im Ernstfall sogar Leben retten kann, ist die Persönliche Schutzausrüstung (PSA). Lesen Sie, welche rechtlichen Vorgaben es gibt und wer für die geeignete PSA zu sorgen hat.

Zum Schutz vor den Gefährdungen bei Ausbildung, Übung und Einsatz muss den Feuerwehrangehörigen geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“.

Ebenfalls bindend sind die Vorgaben der „Hessischen Feuerwehrbekleidungs- und Dienstgradverordnung – HFDV“ des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport.

Zur Mindestausstattung einer PSA gehören:

  • Feuerwehr-Schutzkleidung
  • Feuerwehrhelm mit Nackenschutz
  • Feuerwehr-Schutzhandschuhe
  • Feuerwehr-Schutzschuhe
Zwei Feuerwehrmänner stehen vor aufgehängter Schutzkleidung.
Bild: © Kzenon, Adobe Stock

Checkliste: Das ist vor und bei der Auswahl von PSA zu beachten

  • Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat die PSA auszuwählen, aufeinander abzustimmen und zu beschaffen. Darüber hinaus muss sie/er für deren fachgerechte Reinigung und Pflege  sorgen.
  • Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Feuerwehrangehörigen individuell passen. Sie sind grundsätzlich nur für den individuellen Gebrauch einer einzigen Person bestimmt.
  • Bei der Auswahl der PSA sollten die unterschiedlichen Körperformen von Frauen und Männern berücksichtigt werden.
  • Bei der Kombination mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen ist darauf zu achten, dass sich deren Schutzwirkung nicht negativ beeinflusst. Praxisnahe Trageversuche und ggf. die Rücksprache mit Herstellern führen zum besten Ergebnis.
  • Grundsätzlich haben Unternehmer*innen vor der Beschaffung von PSA eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die die örtlichen Gegebenheiten, das Einsatzspektrum der Feuerwehr und ggf. auch orthopädische Besonderheiten der Benutzer*innen berücksichtigt (siehe FAQ).
  • Für die gängigsten Einsatzszenarien existieren Muster-Gefährdungsbeurteilungen (siehe DGUV Information 205-014). Bei der Gefährdungsbeurteilung sind zudem die landesrechtlichen Vorschriften sowie die Informationsschriften der Unfallkassen zu berücksichtigen.
  • Die Feuerwehrschutzkleidung ist so zu wählen, dass auch Gefährdungen durch Unterkühlung, Überhitzung oder sonstige klimatische Verhältnisse vermieden werden. Es kann sein, dass abhängig von der Jahreszeit alternative Feuerwehrschutzkleidung benötigt wird.
Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Feuerwehrangehörigen individuell passen.

Feuerwehrschutzkleidung für alle Fälle

Die Feuerwehrschutzkleidung nach DIN EN 469 ist für den Feuerwehreinsatz bei Gebäudebränden mit Gefährdung durch Hitze und Flammen geeignet. Sie bietet Schutz bei der Brandbekämpfung durch die Kombination von Jacke und Hose und weiterer PSA (z. B. Feuerwehr-Schutzschuhe und Feuerwehr-Schutzhandschuhe).

Für Einsatzszenarien, die über die normale Brandbekämpfung hinausgehen, werden spezielle Anforderungen an die Schutzkleidung gestellt (z. B. Hitzeschutz- oder Chemikalienschutzanzug).

Feuerwehrschutzkleidung nach HuPF (Herstellungs- und Prüfungsbeschreibungen für eine universelle Feuerwehrschutzkleidung, Teil 1 bzw. Teil 4) entspricht der EN 469, besitzt eine EG-Baumuster-Prüfbescheinigung und erfüllt zusätzliche Anforderungen.

Herstellungs- und Prüfungsbeschreibungen für eine universelle Feuerwehrschutzkleidung (HuPF) – eine gute Empfehlung!

HuPF beschreibt ausführlich und genau eine sinnvolle und durchdachte Bekleidung für die deutschen Feuerwehren. Bei deren Entwicklung gibt es Spielraum für weitere Optionen und Varianten sowie Möglichkeiten der Veränderung innerhalb der Zulassung. Diese müssen allerdings technisch mindestens gleichwertig sein oder sogar eine Verbesserung darstellen.

Es ist ein Irrglaube, dass ein Zertifikat nach HuPF nur vergeben wird, wenn die Bekleidung dem beschriebenen Schnitt entspricht. HuPF ist eine Empfehlung, sie ermöglicht eine sichere und ausführliche Prüfung der Feuerwehrschutzkleidung, die über die knappen Anforderungen der EN 469 hinausgeht. Die Inhalte der HuPF können als „Stand der Technik“ angesehen werden. Neuentwicklungen und nachträgliche Änderungen an zugelassener Schutzkleidung müssen einer erneuten Prüfung und Zertifizierung unterzogen werden (siehe Anhang 1 der DGUV Information 205-020: Leistungsstufen und Zusatzanforderungen – Gegenüberstellung EN 469 und HuPF).

Für die Dienste bei den deutschen Feuerwehren stehen aktuell drei Varianten von Helmen zur Verfügung.  Bild: © Nikola Spasenoski, Adobe Stock

Feuerwehrhelme

Für den Einsatz- und Übungsdienst bei deutschen Feuerwehren stehen derzeit drei Varianten von Feuerwehrhelmen zur Verfügung:

  1. Feuerwehrhelme für die Brandbekämpfung in Gebäuden und anderen baulichen Anlagen gemäß DIN EN 443:2008-06
  2. Feuerwehrhelme für die Wald- und Flächenbrandbekämpfung gemäß DIN EN 16471:2015-03
  3. Feuerwehrhelme für die technische Rettung gemäß DIN EN 16473:2015-03

Die gemeinsame Stellungnahme des Sachgebiets „Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen“ und des vfdb (Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes e. V.) zur Auswahl von Schutzhelmen für den Feuerwehrdienst finden Sie im Infoblatt FBFHB-028 (Juli 2020).

Die PSA berücksichtigt unterschiedliche Körperformen von Frauen und Männern.  Bild: © filmbildfabrik, Adobe Stock

Feuerwehr-Schutzhandschuhe

Schutzhandschuhe nach DIN EN 659 aus so genannten Aramidfasern und anderen Materialien (kein Leder!) werden vorwiegend zum Atemschutzeinsatz verwendet. Ihr hoher Preis und die gegenüber dem Lederhandschuh meistens geringere mechanische Beständigkeit stehen der grundsätzlichen Verwendung des Handschuhs für den Feuerwehrdienst entgegen.

Für alle Tätigkeiten mit mechanischen Gefahren, bei denen thermische Einwirkungen sicher ausgeschlossen werden können, sind Schutzhandschuhe nach DIN EN 388:2003 bzw. 2017 oder Feuerwehrschutzhandschuhe nach DIN EN 659:2008 geeignet. Das Infoblatt FBFHB-023 gibt wichtige Hinweise zu Schutzhandschuhen gegen mechanische Gefahren bei Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen (Stand: Juni 2020).

Feuerwehr-Schutzschuhe

Feuerwehrschutzschuhe sind nach der DIN EN 15090 „Schuhe für die Feuerwehr“ Typ 2, Schuhform D nach DIN EN ISO 20345 „Persönliche Schutzausrüstung – Sicherheitsschuhe“ zu beschaffen. Für den Werkstattdienst kann man auch anderes geeignetes Schuhwerk auswählen, z. B. einen Sicherheitsschuh der Kategorie S 3 nach der DIN EN ISO 20345 (Anforderungen u. a.: geschlossene Ferse, Durchtrittsicherheit, profilierte Laufsohle).

Logo Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS)
Bild: © Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS)

Landesrechtliche Vorgaben

Die PSA für Feuerwehrleute ist nach den Vorgaben des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) auszuwählen.

Hierfür hat das HMdIS die Hessische Feuerwehrbekleidungs- und Dienstgradverordnung (HFDV) erlassen. In der Anlage 1 ist die Schutzkleidung der Feuerwehrleute und die Kleidung für die Jugendfeuerwehr detailliert beschrieben.

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)

Gerätesätze nach DIN 14800 Teil 16 und 17 sowie die Feuerwehrleine und der Feuerwehrhaltegurt sind nicht die einzig zulässigen Gerätschaften, die zum Schutz gegen Absturz und zum Retten bei der Feuerwehr angewendet werden dürfen. Das Infoblatt FBFHB-014 des Sachgebiets Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen informiert detailliert über alle Möglichkeiten (Stand: Januar 2020).

Warnwirkung von Feuerwehrschutzkleidung – gut gesehen ist halb geschützt!

Eine geeignete Warnmaßnahme bei Gefährdungen durch den Straßenverkehr ist z. B. das Tragen von Feuerwehrschutzjacken und -hosen, die die Anforderungen nach DIN EN 469:2020 erfüllen (siehe § 15 (3) UVV „Feuerwehren“ - DGUV Vorschrift 49.

Feuerwehrleute müssen bei Tag und Nacht ausreichend gut wahrgenommen werden, z. B. durch die Ausstattung mit retro-reflektierendem und fluoreszierendem Material, oder in Kombination von beidem. Die retro-reflektierenden und fluoreszierenden Streifen müssen so angeordnet sein, dass die Konturen des Körpers erkennbar sind.

Weitere Informationen

Häufige Fragen

Nach dem Stand der Technik legt die DIN EN 443 Mindestanforderungen an Feuerwehrhelme für die Brandbekämpfung in Gebäuden und anderen baulichen Anlagen fest. Aluminium-Helme nach der zurückgezogenen Norm DIN 14 940, die sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, dürfen im Rahmen ihrer Einsatzgrenzen weiter verwendet werden. So ist beispielsweise bei der Ausbildung auf die materialbedingt höhere Wärmeabstrahlung auf den Kopf sowie die elektrische Leitfähigkeit hinzuweisen.

Sofern Helme dieser Norm noch Innenausstattungen aus Kunststoff oder gar Lederpolster haben, sollten diese Helme ausgesondert werden oder deren Innenausstattung nach Rücksprache mit dem Hersteller durch gabelförmigen Kinn-Nacken-Riemen aus Textil ersetzt werden.

Bei der Neuanschaffung von Helmen müssen diese die Anforderungen nach der DIN EN 443 erfüllen. Auch nach Zurückziehung der DIN 14 940 können Aluminium-Helme bis zur Ablegereife weitergenutzt werden. Dies wurde gemeinsam mit den Brandschutzaufsichten des Land Hessen und dem Technischen Prüfdienst und der UKH beschlossen. Auch die Hessische Landesfeuerwehrschule teilt diese Meinung.

Es kommt u. a. auf die Fließgeschwindigkeit im Verkehrsbereich an. Wenn die tages- und nachtauffälligen Warnstreifen auf der Feuerwehrüberjacke entsprechend den Vorgaben der HuPF Teil 1 (bzw. DIN EN 469:2020 Nr. 6.2.6 mit den Anforderungen nach DGUV-Information 205-020 "Feuerwehrschutzkleidung – Tipps für Beschaffer und Benutzer") angebracht sind, so kann im öffentlichen Verkehrsraum auf zusätzliche Warnkleidung (z. B. Warnweste) verzichtet werden. Diese Warnwirkung genügt, wenn nicht mit erhöhten Gefährdungen, wie beispielsweise einer Fließgeschwindigkeit des Verkehrs von mehr als 60 km/h, gerechnet wird.

Liegt während einer technischen Hilfeleistung im Verkehrsbereich die Fließgeschwindigkeit bei über 60 km/h, wird Warnkleidung der Klasse 3 nach DIN EN ISO 20471 benötigt. Diese muss über die erforderlichen Flächen an fluoreszierendem (0,8 m²) und retroreflektierendem (0,2 m²) Material verfügen. Außerdem müssen die Hinweise der DGUV Information 212-016 "Warnkleidung" beachtet werden.

In den meisten Fällen, in denen die Feuerwehr agiert, ist die Einsatzstelle abgesichert oder ganz gesperrt. Innerhalb der gesicherten Bereiche werden keine Geschwindigkeiten gefahren, die das Tragen von Warnkleidung der Klasse 3 erforderlich macht. Klasse 2 ist in dann ausreichend.

Eine ausreichende Wahrnehmbarkeit wird in diesen Fällen durch folgende Kombinationen erreicht:

Feuerwehrschutzkleidung HuPF Teil 1 und Teil 4 / Feuerwehrschutzkleidung HuPF Teil 3 und Teil 2 (wenn die Kleidung mit der optional verfügbaren Warn- und Reflexausstattung ausgestattet ist) / Warnweste (StVZO) und Feuerwehrhose HuPF Teil 4

Nach § 30 der PSA-Benutzungsverordnung hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden. Die Gebrauchsdauer wird vom Hersteller bestimmt, der diese in den Bedienungsanleitungen angibt. Nur innerhalb dieser Gebrauchsdauer greift die Produkthaftung der Hersteller. Es sind somit die Herstellerangaben zu beachten.

Es gibt orthopädische Einlagen für Feuerwehrstiefel.

Bei orthopädischen Einlagen gilt, dass diese im Sicherheitsschuh unter bestimmten Voraussetzungen getragen werden dürfen. Es muss eine positive Baumusterprüfbescheinigung und eine Konformitätserklärung der Hersteller vorliegen. Bei der Verwendung von nicht zugelassenen Einlagen kann z. B. die elektrische Leitfähigkeit oder die Resthöhe unter der Zehenkappe beeinträchtigt werden. Die jeweiligen Schuhhersteller erteilen Auskunft darüber, ob und welche Einlagen verwendet werden dürfen.

Auch bei Feuerwehrstiefeln kann in aller Regel ein baumustergeprüfter Rohling orthopädisch umgearbeitet werden. Falls es der Hersteller nicht bereits bewirbt, empfiehlt es sich, mit dem gewünschten Schuhhersteller – entweder direkt oder über den Handel - Rücksprache zu halten.

Grundsätzlich ist der*die Unternehmer*in dafür verantwortlich, persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Wenn die Fußschädigung als Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder wegen einer Berufskrankheit besteht, kann die UKH die Kosten orthopädischer Einlagen übernehmen. Wenn die Fußschädigung nicht auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, ist die UKH nicht für die Kosten zuständig. Alternativen ggf: Gesetzliche Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Träger der Sozialhilfe und andere. Weitere Informationen.

Weitere Medien

  • Detailseite: DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze – Feuerwehren

    DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze

    Feuerwehren

    DGUV Vorschrift 49

  • Detailseite: DGUV Informationen – Feuerwehrschutzkleidung – Tipps für Beschaffer und Benutzer

    DGUV Informationen

    Feuerwehrschutzkleidung – Tipps für Beschaffer und Benutzer

    DGUV Information 205-020

  • Detailseite: Merkblätter – Anhang zu DIN EN 469 „Schutzkleidung für die Feuerwehr“

    Merkblätter

    Anhang zu DIN EN 469 „Schutzkleidung für die Feuerwehr“

  • Detailseite: Merkblätter – DIN EN 469 „Schutzkleidung für die Feuerwehr“

    Merkblätter

    DIN EN 469 „Schutzkleidung für die Feuerwehr“

  • Detailseite: Merkblätter – Inverkehrbringung von mangelhafter Hitzeschutzkleidung für die Feuerwehr

    Merkblätter

    Inverkehrbringung von mangelhafter Hitzeschutzkleidung für die Feuerwehr

    Rundschreiben - 0456/2014

  • Detailseite: Merkblätter – Schutzkleidung für die Feuerwehr

    Merkblätter

    Schutzkleidung für die Feuerwehr

    Informationen des IFA

  • Detailseite: DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze – Benutzung von Schutzkleidung

    DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze

    Benutzung von Schutzkleidung

    DGUV Regel 112-989

  • Detailseite: DGUV Informationen – Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung für Einsätze bei der Feuerwehr – Basierend auf einer Gefährdungsbeurteilung

    DGUV Informationen

    Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung für Einsätze bei der Feuerwehr – Basierend auf einer Gefährdungsbeurteilung

    DGUV Information 205-014

  • Detailseite: DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze – Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten

    DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze

    Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten

    DGUV Regel 112-199

  • Detailseite: DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze – Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz

    DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze

    Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz

    DGUV Regel 112-198

  • Detailseite: DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze – Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen im Rettungsdienst

    DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze

    Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen im Rettungsdienst

    DGUV Regel 105-003

  • Detailseite: DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze – Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken

    DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze

    Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken

    DGUV Regel 112-201

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