Die Gefahr- und die Biostoffverordnung fordern den Schutz der Beschäftigten für die Tätigkeiten, bei denen sie mit Gefahr- und Biostoffen umgehen. Dies gilt auch für Arbeitsbereiche, die nicht explizit auf den gezielten Umgang mit Gefahr- oder Biostoffen ausgerichtet sind.
Hierzu zählen u. a.
- Abfallsammlung
- Abwasserbehandlung
- Tierhaltung
- Grünpflege
- Asbestsanierung
- Dekontamination im Zivil- und Katastrophenschutz
Um einer Kontaminationsverschleppung entgegen zu wirken, hat sich die im Bergbau bewährte Maßnahme des Schwarz-Weiß-Prinzips durchgesetzt.