Letzte Änderung: 18. Januar 2026

Schutz der Beschäftigten beim Umgang mit biologischen Stoffen und Gefahrstoffen im Betrieb

Schwarz-Weiß-Trennung für Arbeiten mit Bio- und Gefahrstoffen

Bei der Schwarz-Weiß-Trennung geht es vor allem darum eine Kontaminationsverschleppung zu vermeiden. Kontaminationsverschleppung bedeutet, dass gefährliche Stoffe aus einem kontaminierten Bereich (z. B. Russ nach einem Wohnungsbrandeinsatz) durch die Einsatz- bzw. Arbeitskleidungkleidung aus diesem in einen anderen Arbeitsbereich (z. B. auf die Feuerwache) oder sogar ins private Umfeld getragen werden (beispielsweise, weil die Arbeitskleidung zu Hause gewaschen wird).

Bild: © pololia, Adobe Stock

Die Gefahr- und die Biostoffverordnung fordern den Schutz der Beschäftigten für die Tätigkeiten, bei denen sie mit Gefahr- und Biostoffen umgehen. Dies gilt auch für Arbeitsbereiche, die nicht explizit auf den gezielten Umgang mit Gefahr- oder Biostoffen ausgerichtet sind.

Hierzu zählen u. a.

  • Abfallsammlung
  • Abwasserbehandlung
  • Tierhaltung
  • Grünpflege
  • Asbestsanierung
  • Dekontamination im Zivil- und Katastrophenschutz

Um einer Kontaminationsverschleppung entgegen zu wirken, hat sich die im Bergbau bewährte Maßnahme des Schwarz-Weiß-Prinzips durchgesetzt.

Zweck des Prinzips: Vermeidung der Verunreinigung und Verschleppung von Schadstoffen und biologischen Stoffen.

„Sauberes“ von „Dreckigem“ trennen – das Schwarz-Weiß-Prinzip

Das Schwarz-Weiß-Prinzip bedeutet die Trennung von einem „sauberen“ (weißen) von einem „dreckigen“ (schwarzen) Bereich. Dadurch vermeiden die Mitarbeiter*innen eine Verunreinigung und Verschleppung von Schadstoffen und biologischen Stoffen. Schadstoffhaltige oder verkeimte Arbeitskleidung und Schuhe verbleiben im schwarzen Bereich. Die saubere Arbeits- oder private Kleidung befindet sich im weißen Bereich. Zwischen beiden Bereichen befinden sich Wasch- und Duschgelegenheiten, damit sich die Beschäftigten nach der Arbeit reinigen können.

Checkliste: Im Arbeitsleben wird das Schwarz-Weiß-Prinzip folgendermaßen umgesetzt:

  • Eine Person betritt den weißen Bereich mit sauberer Kleidung und Schuhen. Sie entkleidet sich, soweit dies für die Arbeit notwendig ist.
  • Dann geht sie durch den Wasch- und Hygieneraum in den schwarzen Bereich und zieht sich dort die Arbeits- bzw. Schutzkleidung für ihre Tätigkeiten im „Unreinen“ an.
  • Nach Beendigung Tätigkeit sucht diese Person den schwarzen Bereich auf und entledigt sich ihrer Kleidung und Schuhe. Beides bleibt im schwarzen Bereich und wird ggf. bei starker Verschmutzung gereinigt.
  • Erst nach der Körpereinigung im Dusch- und Hygienebereich betritt die*der Beschäftigte den weißen Bereich und zieht saubere Kleidung und Schuhe an.

Vorgaben und Regeln für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Arbeitgeber*innen legen eigenverantwortlich aufgrund der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung fest, ob und in welcher Form die Beschäftigten einen Schwarz-Weiß-Bereich brauchen. Dabei orientieren sie sich an der Bio- und Gefahrstoffverordnung und deren technischen Regeln. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) beschreiben den Stand der Technik themenbezogen und zeigen für viele Praxisfragen konkrete und detaillierte Schutzmaßnahmen auf. Diese Schutzmaßnahmen beschreiben aber nur einen allgemeinen Mindeststandard. Zum Schutz der Beschäftigten sollten in aller Regel weitergehende Standards, z. B. eine klare räumliche Trennung des Weißbereichs vom Schwarzbereich, vorgesehen werden.

Arbeitgeber*innen sind auf der sicheren Seite, wenn sie sich an die in den technischen Regeln zur Verordnung getroffenen Vorgaben halten. Auf diese Weise setzen sie die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung um (Vermutungswirkung). Es ist auch zulässig, im Rahmen des Ergebnisses seiner Gefährdungsbeurteilung andere mindestens gleichwertige Lösungen zu finden, um das Schutzziel für die Mitarbeiter*innen zu erreichen.

Beinhaltet aber der Verordnungstext eine konkrete Anforderung, so ist diese bindend und kann nicht durch die eigene betriebliche Gefährdungsbeurteilung außer Kraft gesetzt werden. Die Biostoffverordnung fordert in § 9 „Allgemeine Schutzmaßnahmen“ zum Beispiel:

„Bei allen Tätigkeiten mit Biostoffen müssen mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen eingehalten werden. Insbesondere hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass (…) vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten vorhanden sind, sofern Arbeitskleidung erforderlich ist; die Arbeitskleidung ist regelmäßig sowie bei Bedarf zu wechseln und zu reinigen.“

Will der*die Arbeitgeber*in hiervon abweichen, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde – in Hessen ist dies das zuständige Regierungspräsidium.

Dies ist eine Mindestvorgabe. Sollte sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ein höherer Standard – z. B. das oben erläuterte Schwarz-Weiß-Prinzip – als nötig herausstellen, so muss dieser Standard eingehalten werden. Die meisten Entsorgungsbetriebe in Hessen nehmen Ihre Verantwortung für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten sehr ernst und haben für Ihren Sozialbereich das Schwarz-Weiß-Prinzip baulich konsequent umgesetzt.

Folgende Technische Regeln beziehen sich u. a. auf das Schwarz-Weiß-Prinzip:


  • TRBA 213 – Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen

Dort wird als Mindeststandard vorgegeben:
Im Sozialbereich der Betriebshöfe sind Umkleideräume mit Schwarz-Weiß-System zur getrennten Aufbewahrung für Schutz- und Straßenkleidung und Waschräume mit Duschen einzurichten. Im Bereich von Waschbecken sind entsprechend dem Hautschutzplan Hautschutz-, Reinigungs- und Pflegemittelspender und Einmalhandtücher bereitzustellen.


  • TRBA 214 – Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen

Die Mindestvorgabe hier lautet:
In räumlicher Nähe zu den Arbeitsplätzen sind Umkleideräume mit Schwarz-Weiß-System zur getrennten Aufbewahrung von Arbeits- und Straßenkleidung einzurichten. Waschräume mit Duschen sind einzurichten. Waschbecken sind mit Reinigungs- und ggf. Desinfektionsmittelspender und Einmalhandtüchern auszustatten.





Die Technischen Regeln können Sie bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) einsehen.
Weitere Informationen finden Sie in den unterschiedlichsten Publikationen (insbesondere branchenbezogen) in den Branchenregeln der DGUV.

Häufige Fragen

Eine spezielle Eignungsuntersuchung für den "einfachen" Feuerwehrdienst gibt es nicht. Untersuchungen etwa zum Nachweis der Eignung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (G 25) und Arbeiten mit Absturzgefahr (G 41) werden von der Unfallkasse Hessen für den Feuerwehrdienst nicht gefordert. Bestehen jedoch Zweifel daran, dass ein*e Feuerwehrangehörige*r aus gesundheitlichen Gründen zum Führen eines Fahrzeugs, zu Arbeiten mit Absturzgefahr oder auch zu anderen Feuerwehrtätigkeiten geeignet ist, so soll er oder sie von einem mit den Aufgaben der Feuerwehr vertrauten Arzt oder einer Ärztin untersucht werden.

Für den Einsatz- und Übungsdienst in einer Freiwilligen Feuerwehr sind Eignungsuntersuchungen nur für spezielle Tätigkeiten erforderlich (§ 6 Abs. 3 DGUV Vorschrift 49).

Die körperliche Eignung ist nach dem Stand der Medizin (z. B. "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" oder feuerwehrspezifisches Regelwerk) regelmäßig nachzuweisen.

Für die Brandbekämpfung in Gebäuden und in Brandübungsanlagen sind Feuerwehrhelme aus Aluminium nach DIN 14940 nicht geeignet. Feuerwehrhelme aus Aluminium nach DIN 14940 dürfen bis zur Ablegereife für sonstige Arbeiten genutzt werden, sofern die Innenausstattungen nicht aus Kunststoff, sondern aus Textilbänderung bestehen. Lederpolster als stoßabsorbierendes Element sind verboten. (Stand: März 2024)

Unfallversicherungsschutz besteht im Rahmen der Selbsthilfe auch bei Bauarbeiten an Feuerwehrhäusern, wenn die Kommune diese beauftragt und finanziert (organisatorische Verantwortung). Die hierbei eintretenden Unfälle gelten als Arbeitsunfälle im Sinne des Sozialgesetzbuches VII.

Voraussetzungen hierfür sind, dass die Beteiligten ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich ausüben, dass die Arbeiten im Rahmen eines ordnungsgemäß angesetzten und durchgeführten Feuerwehrdienstes (Arbeits- und Werkstättendienst) erfolgen und diese auch vom Träger des Brandschutzes ausdrücklich genehmigt sind. Fördernde Mitglieder bzw. andere Personen, die nicht der Freiwilligen Feuerwehr angehören, aber ebenfalls an den Baumaßnahmen teilnehmen, sind hierbei nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII unfallversichert.

Für diese Personen besteht Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, wenn sie im Auftrag der jeweiligen Kommune tätig werden. Anspruch auf Mehrleistungen neben den normalen Regelleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat diese Personengruppe jedoch nicht.

Bei der Übertragung von Aufgaben auf Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr und Helfer*innen ist deren Befähigung für die Aufgabenerfüllung hinsichtlich der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen zu berücksichtigen (Auswahlverantwortung des Trägers des Brandschutzes nach § 7 UVV GUV-V A 1). Wir empfehlen daher die Beauftragung einer Fachfirma, unter deren Anleitung die Feuerwehrangehörigen und ehrenamtlichen Bürger ausgewählte Aufgaben und Zuarbeiten durchführen. Einfache Arbeiten (z. B. Malerarbeiten) können dagegen von fachkundigem Personal in Eigenregie übernommen werden.

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