Letzte Änderung: 10. Januar 2026

Sicherheit bei der Feuerwehr

Eignungsuntersuchung von Atemschutzgeräteträger*innen

Atemschutzgeräte sind unverzichtbare Bestandteile der persönlichen Schutzausrüstung von Feuerwehrleuten und anderen Rettungskräften. Doch wie stellt man sicher, dass die Atemschutzgeräteträger*innen auch wirklich in der Lage sind, die Geräte sicher und effektiv zu nutzen? Hier kommen Eignungsuntersuchungen ins Spiel.

Die Eignungsuntersuchungen dienen dazu, die körperliche Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit der Atemschutzgeräteträger*innen zu überprüfen. Denn bei Einsätzen unter Atemschutz müssen sie oft schwere Ausrüstung tragen und sich in ungewohnten Umgebungen bewegen. Um dabei nicht nur ihre eigene Sicherheit, sondern auch die Sicherheit anderer zu gewährleisten, müssen sie fit und belastbar sein. Eignungsuntersuchungen sind für die Tätigkeit unter Atemschutz und als Taucher*in im § 6 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ gesetzlich gefordert. Die Häufigkeit der Untersuchungen ist abhängig vom Alter der Einsatzkräfte sowie dem Gewicht der Geräte.

Bild: © Christian Schwier, Adobe Stock

Was passiert bei der Eignungsuntersuchung?

Zunächst wird immer ein Beratungs- und Aufklärungsgespräch über die belastende Tätigkeit geführt. Im Anschluss erfolgt die Untersuchung. Der Untersuchungsumfang variiert je nach den Gerätegruppen sowie der individuellen Anamnese. Bei der Untersuchung werden beispielsweise Ausdauer, Kraft, Beweglichkeit und Koordination geprüft. Auch die Fähigkeit unter Atemschutz zu arbeiten wird getestet. Das arbeitsmedizinische Gespräch dient dazu, eventuelle Vorerkrankungen oder andere Risikofaktoren abzuklären.

Die Ergebnisse der Eignungsuntersuchungen sind entscheidend dafür, ob die Atemschutzgeräteträger*innen weiterhin unter Atemschutz arbeiten dürfen. Bei unzureichenden Ergebnissen kann es sein, dass sie vorübergehend aus dem Dienst genommen werden und weitere Trainings absolvieren müssen, um ihre Leistungsfähigkeit zu verbessern. Im schlimmsten Fall kann es dazu kommen, dass sie dauerhaft vom Einsatz unter Atemschutz ausgeschlossen werden.

Insgesamt dienen die Eignungsuntersuchungen also der Sicherheit aller Beteiligten und tragen dazu bei, dass die Atemschutzgeräte auch tatsächlich sicher und effektiv genutzt werden können. Denn nur, wenn die Träger*innen in guter körperlicher Verfassung sind, können sie ihre Arbeit unter Atemschutz erfolgreich erledigen und im Ernstfall Leben retten.

Das Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hat ein Formular (FBFH-011) entwickelt, das als ärztliche Bescheinigung über die Untersuchung von Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehr verwendet werden kann.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignung

Über den § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ gelten die in der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) bestimmten Maßnahmen auch für die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen. Das bedeutet, dass bei besonders gefährdenden Tätigkeiten wie bei Infektionsgefährdung oder dem Tragen von Atemschutz, eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen ist. Die Anlässe sind im Anhang der ArbMedVV aufgeführt.

Diese Anlässe können gegeben sein für:

  • Atemschutzgeräteträger*innen
  • Taucher*innen
  • Ausbilder*innen in Übungsanlagen zur Brandbekämpfung

Arbeitsmedizinische Vorsorge kann gemäß § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren mit der Eignung gemeinsam durchgeführt werden. Dies ist eine Ausnahme für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehren.

„Die Verantwortung für die Auswahl des geeigneten Arztes liegt ausschließlich beim Träger der Freiwilligen Feuerwehr.“

Auswahl des Arztes/der Ärztin

Mit § 7 der Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren werden Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Feststellung der Eignung für das Tragen von Atemschutz getroffen, die die Belange des Ehrenamts berücksichtigen. So ist es im ehrenamtlichen Feuerwehrbereich möglich, Vorsorge und Eignungsfeststellung gemeinsam von geeigneten Ärzt*innen durchführen zu lassen. Diese müssen nicht zwingend Arbeits- oder Betriebsmediziner*innen sein, wie in der ArbMedVV gefordert. So kann der Zeit- und Organisationsaufwand für die betroffenen Einsatzkräfte deutlich reduziert werden.

Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die Auswahl des geeigneten Arztes ausschließlich beim Träger der Freiwilligen Feuerwehr. Dieser muss darauf achten, dass nur Ärzt*innen die Untersuchungen durchführen, die die nachfolgend beschriebenen Qualitätskriterien erfüllen.

Die Ärztin/der Arzt muss

  • mit den Aufgaben der Feuerwehrangehörigen allgemein und insbesondere mit den Aufgaben der Atemschutzgeräteträger*innen vertraut sein und die besonderen physischen und psychischen Belastungen und Anforderungen kennen,
  • die Eignungsuntersuchung nach den DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen „Atemschutzgeräte“ durchführen,
  • über die erforderliche apparative Ausstattung für die Eignungsuntersuchungen verfügen,
  • fachlich in der Lage sein, aus den Untersuchungsergebnissen die Eignung des/der Atemschutzgeräteträgers/-in festzustellen. Erforderlich ist hier insbesondere die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zur regelmäßigen Aktualisierung der Kenntnisse,
  • Kenntnis über die „Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)“ haben und
  • bereit sein, das Ergebnis der Eignungsuntersuchung schriftlich zu bescheinigen.

Um den Träger der Freiwilligen Feuerwehr bei der Auswahl der Ärzt*innen zu unterstützen, ist im Anhang 1 der DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren“ ein Formblatt sowie ein beispielhaftes Anschreiben als Muster verfügbar. Damit kann sich der Träger der Feuerwehr als Beauftragungsvoraussetzung von dem ins Auge gefassten Mediziners dessen fachliche Eignung und apparative Ausstattung bescheinigen lassen. Diese Bestätigung sollte im Regelfall ausreichen, um dessen Eignung zu dokumentieren. Liegen allerdings Anhaltspunkte vor, dass einzelne Angaben der Bestätigung fehlerhaft sind, muss die beauftragende Stelle die Qualifikation anderweitig überprüfen. Andere Regelungen, wie in der Feuerwehr Dienstvorschrift 7 (FwDV 7), bleiben hiervon unberührt.

Unterschied zwischen Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinischer Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und haben verschiedene Rechtsfolgen. Auch sind die inhaltlichen ärztlichen Fragestellungen bei der Vorsorge und bei Eignungsuntersuchungen verschieden.


Eignungsuntersuchung

Die Eignungsuntersuchung liegt vorrangig im Interesse der Arbeitgebenden und dient dazu, die gesundheitlichen Anforderungen an die jeweilige Tätigkeit zu klären.  

  • Fragestellung: Geht von dem Feuerwehrangehörigen eine Gefahr für Kolleg*innen, Kund*innen, Dritte oder Sachmittel aus?
  • Schutzziel: Allgemeinheit, Fremdschutz

Die Ärztin oder der Arzt teilt das Ergebnis der Untersuchung der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber mit.


Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge hilft dabei, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Sie ist vorrangig im Interesse der Feuerwehrangehörigen.

  • Fragestellung: Geht von der Tätigkeit eine Gefahr für die Gesundheit des oder der Feuerwehrangehörigen aus?
  • Schutzziel: Feuerwehrangehörige, Selbstschutz

Im Vordergrund steht hierbei die arbeitsmedizinische Beratung. Eine medizinische Untersuchung ist nicht zwingend erforderlich, wenn der oder die Untersuchende das ablehnt. Alle Ergebnisse und Befunde fallen unter die ärztliche Schweigepflicht und werden nicht an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber weitergeleitet. Die Ärztin oder der Arzt erstellt lediglich eine Vorsorgebescheinigung mit Angaben über Zeitpunkt und Anlass des Vorsorgetermins und wann die nächste arbeitsmedizinische Vorsorge fällig ist.

Häufige Fragen

Eine spezielle Eignungsuntersuchung für den "einfachen" Feuerwehrdienst gibt es nicht. Untersuchungen etwa zum Nachweis der Eignung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (G 25) und Arbeiten mit Absturzgefahr (G 41) werden von der Unfallkasse Hessen für den Feuerwehrdienst nicht gefordert. Bestehen jedoch Zweifel daran, dass ein*e Feuerwehrangehörige*r aus gesundheitlichen Gründen zum Führen eines Fahrzeugs, zu Arbeiten mit Absturzgefahr oder auch zu anderen Feuerwehrtätigkeiten geeignet ist, so soll er oder sie von einem mit den Aufgaben der Feuerwehr vertrauten Arzt oder einer Ärztin untersucht werden.

Für den Einsatz- und Übungsdienst in einer Freiwilligen Feuerwehr sind Eignungsuntersuchungen nur für spezielle Tätigkeiten erforderlich (§ 6 Abs. 3 DGUV Vorschrift 49).

Die körperliche Eignung ist nach dem Stand der Medizin (z. B. "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" oder feuerwehrspezifisches Regelwerk) regelmäßig nachzuweisen.

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