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DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze

10/2020

Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken

DGUV Regel 112-201

ArtikelnummerR 112-201
Seiten40
Barrierefrei nein

Rettungswesten und Schwimmhilfen, zusammengefasst als persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken, kommen als Schutzmaßnahmen bei Arbeiten am und auf dem Wasser zum Einsatz, wenn alle technischen und organisatorischen Schutzmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Die überarbeitete Ausgabe der DGUV Regel 112-201 unterstützt Unternehmerinnen und Unternehmer sowie alle anderen für den Arbeitsschutz verantwortlichen Akteure bei der Auswahl und Benutzung dieser persönlichen Schutzausrüstungen. Unter anderem werden die Themen Kennzeichnung, Unterweisung, Prüfung und Kombinationen mit anderen PSA detailliert behandelt.

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