
DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze
04/2021
Überfallprävention in Kreditinstituten
DGUV Regel 115-003
Artikelnummer | R 115-003 |
Seiten | 80 |
Dateiformat | |
Barrierefrei | ja |
Dateigröße | 3 MB |
Diese DGUV Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz konkretisiert und erläutert die DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“ für Kreditinstitute.
Konkretisierungen oder Erläuterungen sind den Bestimmungstexten der Unfallverhütungsvorschrift unmittelbar nachgeordnet.
Weitere Hinweise, wie die Schutzziele der DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“ erreicht werden können, finden Sie für
- Spielstätten in der DGUV Regel 115-004 „Überfallprävention in Spielstätten“,
- Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand in der DGUV Regel 115-005 „Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand“,
- Verkaufsstellen in der DGUV Regel 108-010 „Überfallprävention in Verkaufsstellen“.
Wird in einer Betriebsstätte eines Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstituts parallel eine Spielstätte, Verkaufsstelle oder Kasse beziehungsweise Zahlstelle der öffentlichen Hand betrieben, sollten in diesen Bereichen die entsprechenden, oben aufgeführten Regeln angewendet werden.