Das UKH Glossar

Name des Begriffes: Rentenausschuss

Die Unfallversicherungsträger können durch Satzungsbestimmung Entscheidungen über Renten, Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen, Rentenentziehungen usw. besonderen Ausschüssen (z. B. Rentenausschuss) übertragen. Dieser setzt sich zu gleichen Teilen aus Versicherten -und Arbeitgebervertretern der Selbstverwaltung zusammen.

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