Die Unfallversicherungsträger können durch Satzungsbestimmung Entscheidungen über Renten, Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen, Rentenentziehungen usw. besonderen Ausschüssen (z. B. Rentenausschuss) übertragen. Dieser setzt sich zu gleichen Teilen aus Versicherten -und Arbeitgebervertretern der Selbstverwaltung zusammen.
Das UKH Glossar
Name des Begriffes: Rentenausschuss