Häufige Fragen

Die Ausstattung mit einem dienstlichen Notebook oder gar die Nutzung privater Computer für dienstliche Zwecke fällt nicht in den Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung. Die Arbeit erfolgt hier ohne Bindung an einen fest eingerichteten Arbeitsplatz außerhalb des Betriebes. Allerdings muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin seinen/ihren Pflichten gemäß des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) weiterhin dadurch gerecht werden, indem er/sie organisatorische Maßnahmen trifft und den Beschäftigten klare Verhaltensanweisungen gibt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass kurzfristig verordnetes mobiles Arbeiten im Homeoffice in der Dauer wie ein Telearbeitsplatz anmuten kann – je nachdem wie lange die Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus andauern.

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