Häufige Fragen

Im Wesentlichen sind diese Punkte wichtig:

  • Regelungen zu Arbeitszeiten und Erreichbarkeit, mit Angaben zu einzuhaltenden Arbeitszeiten, Arbeits- und Ruhepausen, Ansprechpersonen (z. B. Fragen zur Arbeitssicherheit oder zu besonderen Situationen)
  • Hinweise zur ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung und Nutzung der bereitgestellten Arbeitsmittel (z. B. Positionierung von Bildschirm, Tastatur und Maus)
  • Hinweise zur ergonomischen Sitzhaltung und zum dynamischen Sitzen
  • Hinweise zur allgemeinen Gestaltung des Arbeitsbereiches (z. B. Beleuchtung und Lichtverhältnisse, Raumklima und Lärm, elektrische Einrichtungen)

Grundsätzlich können Beschäftigte in der Gruppe oder jeweils einzeln unterwiesen werden. Die Vorgehensweise sollte sich nach den Unterweisungsinhalten und -anlässen richten. Eine Unterweisung muss regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, stattfinden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht für Jugendliche sogar halbjährliche Unterweisungen vor.

Grundsätzlich können Sie an einem Seminar einer anderen Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft teilnehmen, wenn die UKH dieses Seminar nicht im Angebot hat. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie bei uns für dieses Seminar einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Wir prüfen dann die Teilnahmevoraussetzung und informieren Sie zeitnah über die Entscheidung.

Wir übernehmen neben den Kosten für die Teilnahme auch die Kosten für Übernachtungen und Mahlzeiten in der Schulungsstätte. Kosten für Unterkunft und Mahlzeiten außerhalb der Schulungsstätte können leider nicht ersetzt werden.
Wird die Schulungsstätte – trotz Anreise ab 06:00 Uhr früh – nicht rechtzeitig erreicht, übernimmt die UKH in der Regel die Kosten für eine zusätzliche Übernachtung am Vortag.

Die UKH kann den Teilnehmenden leider weder Tagegeld für Verpflegung, Fahrtkosten oder einen möglichen Verdienstausfall erstatten.

Zur Abrechnung benötigt die UKH eine Kopie der Teilnahmebescheinigung. Lassen Sie uns diese bitte unaufgefordert zukommen, sonst ist eine Kostenübernahme leider nicht möglich.

Die Unfallkasse Hessen bietet keine Erste-Hilfe-Lehrgänge an.

Betriebliche Ersthelfer*innen müssen von einer ermächtigten Stelle (Hilfsorganisationen und private Erste-Hilfe-Schulen) aus- und fortgebildet werden (§ 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1), da diese sich nach den Anforderungen des DGUV Grundsatzes 304-001 richten.

Die Anforderungskriterien werden durch die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH) der gesetzlichen Unfallversicherungsträger*innen geprüft. Die QSEH ist bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) eingerichtet. Sie führt sowohl das Ermächtigungsverfahren als auch die Beurteilung des laufenden Lehrbetriebs im Auftrag der gesetzlichen Unfallversicherungsträger*innen durch.

Die Zugangsdaten wurden an alle Mitgliedsbetriebe versendet. Bitte informieren Sie sich daher ggf. in Ihrem Betrieb, wer für Ihren Bereich den Antrag zur Kostenübernahme stellt und die Zugangsdaten hierfür erhalten hat. Bei der Erstanmeldung werden von jeder Antragstellerin und jedem Antragsteller Kontaktdaten abgefragt. Somit gibt es pro Mitgliedsbetrieb bzw. pro Schule meist nur eine*n feste*n Antragsteller*in. Schulen erreichen das Erste-Hilfe-Onlineverfahren über das Extranet UKH Schulportal.

Liegen Ihrem Betrieb/Ihrer Schule keine Zugangsdaten vor, kontaktieren Sie unser Servicetelefon unter 069 29972-440 oder senden Sie uns eine E-Mail an Portal-Erste-Hilfe[at]ukh.de.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir zum Schutz der Betriebe und Schulen grundsätzlich keine Zugangsdaten an private E-Mail-Adressen versenden. Da es sich um einen geschützten Zugang (Benutzername und Passwort) handelt, können die jeweiligen Zugangsdaten nur an die offizielle E-Mail-Adresse der Schule oder der uns mitgeteilten Ansprechperson des Betriebes versendet werden.

Nein. Die technische Regel für Arbeitsstätten (ASR A3.5) gibt keine verpflichtenden Werte vor. Die Raumtemperatur sollte für alle Bereiche bei leichter, sitzender Tätigkeit 20 Grad Celsius betragen.

Da bei der Lagerung von Desinfektionsmitteln auf alkoholischer Basis und auch bei der Flächendesinfektion Brand- und Explositionsgefahr besteht, sind die gesetzlichen Anforderungen für Gefahrstoffe anzuwenden.

Grundsätzlich gilt für die Lagerung von Gefahrstoffen: nur so geringe Mengen wie möglich vorhalten, alles nach Vorschrift kennzeichnen (um Verwechslungen auszuschließen), Gefahrstoffe vor dem Zugriff Unbefugter schützen, Lagerraum mit ausreichender Lüftung vorhalten.

Flüssige Desinfektionsmittel müssen zusätzlich in Auffangwannen gelagert werden. Achtung: Das Umfüllen von Desinfektionsmitteln in Seifenspender ist verboten! Weiter Infos

Für den Versicherungsschutz müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Der Sport dient in erster Linie als Ausgleich für die Belastungen am Arbeitsplatz. Die Sportart selbst spielt keine Rolle. Der Betriebssport muss regelmäßig stattfinden. Ein klarer organisatorischer Bezug zum Unternehmen ist Pflicht.

Das ist der Fall, wenn Arbeitgebende die Sportstätte zur Verfügung stellt und/oder feste Zeiten vorgeben. Die Teilnehmenden müssen im Wesentlichen Beschäftigte des Betriebs sein. Auch Betriebssportgemeinschaften mehrerer Unternehmen, die sich zu überbetrieblichen Sportgruppen zusammenschließen, stehen unter Versicherungsschutz. Versichert sind die Mitarbeiter*innen nicht nur beim Betriebssport selbst, sondern auch auf den damit verbundenen Wegen.

Achtung: Sportliche Wettkämpfe sind nicht gesetzlich unfallversichert, auch keine Fußballturniere! Sportliche Höchstleistungen oder die Teilnahme an Wettkämpfen dürfen beim Betriebssportauf keinen Fall im Mittelpunkt stehen! Dies gilt bereits bei einem einmaligen "Kräftemessen" gegen einen betriebsfremden Gegner und auch bei einer gemeinsamen sportlichen Freizeitgestaltung mit Betriebsangehörigen (z. B. mehrtägige Skifreizeit).

Auch in regelmäßigen Übungsstunden stattfindende Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften sowie Freizeitveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Sportausübung stattfinden, stehen nicht unter Versicherungsschutz.

Die Unfallanzeigen für Beschäftigte der kommunalen Mitglieder werden über das Mitgliederportal der UKH und diejenige für Schüler*innen über das Schulportal der UKH erstattet.

Die Leistungen der Unfallkasse Hessen nach Arbeits- und Schulunfällen werden ohne Antrag von Amts wegen erbracht. Wir erhalten entweder durch die gesetzlich vorgeschriebene Unfallanzeige (Betrieb, Kommune, Land, Kita, Schule) oder durch einen ärztlichen Bericht Kenntnis von einem Unfall und treten sofort in die Prüfung ein: Handelt es sich um einen versicherten Unfall oder eine Berufskrankheit? Die Leistungen werden dann automatisch festgestellt.

Selbstverständlich können Sie sich nach einem Unfall auch persönlich bei der Unfallkasse Hessen melden (069 29972-440 oder ukh[at]ukh.de).

Machen Sie einen Screenshot während der Unterweisung von der Namensliste oder den Videocall-Fenstern Ihres Konferenztools und dokumentieren Sie so, wer teilgenommen hat. Ist dies nicht möglich, können die Teilnehmenden per Mail an den Unterweisenden bestätigen, dass sie an der Unterweisung teilgenommen haben. Voraussetzung: alle haben ihre eigene Dienst-Mailadresse.

Ja. Die Erste-Hilfe-Grundversorgung muss sichergestellt sein. Hierbei kann auch auf externe Personen als Ersthelfende zurückgegriffen werden; zum Beispiel Sicherheitspersonal, das oftmals eine Erste-Hilfe-Aus- bzw. Fortbildung nachweisen kann.

Es sollte versucht werden – auch bei einem reduzierten Personalstamm – die in der DGUV Vorschrift 1 festgelegte Mindestanzahl zu erreichen (bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfender, bei über 20 anwesenden Versicherten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % und in sonstigen Betrieben mindestens 10 % der anwesenden Beschäftigten).

Ist dies aufgrund der aktuellen Situation nicht immer möglich, sollte man auch unter Einbeziehung der Gefährdungsbeurteilung der vorgegebenen Anzahl an Ersthelfenden möglichst nahekommen.

Da Ersthelfende erst ab zwei anwesenden Versicherten zur Verfügung stehen müssen, ist bei allein von zu Hause aus Arbeitenden kein Ersthelfender notwendig. Es muss die Möglichkeit bestehen, einen Notruf per Festnetz- oder Mobiltelefon absetzen zu können, wenn nötig.

Sind Teilnehmende zu Erste-Hilfe-Kursen angemeldet und die Kurse nicht bereits durch die ausbildende ermächtigte Stelle abgesagt, sollten Sie sich umgehend mit der ermächtigten Stelle bezüglich einer Verschiebung der Ersten-Hilfe-Aus- oder Fortbildung in Verbindung setzen.

Gegebenenfalls sind die Vorgaben eines privatrechtlichen Vertrages zwischen ermächtigter Ausbildungsstelle/Unternehmen zu beachten.

Das kommt auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ausbildungsstelle an, mit der Sie einen Vertrag geschlossen haben.

Grundsätzlich ist es für ermächtigte Ausbildungsstellen zulässig, Regelungen zu treffen, um bei Stornierung angemeldeter Personen Kosten in Rechnung zu stellen (Stornoregelungen). Ob diese Regelungen auch im Fall der Untersagung des Kursbetriebs durch Behörden angewendet werden können, muss zivilrechtlich geklärt werden.

Stellen Sie Ihren Bildschirm so auf, dass möglichst keine Fenster oder Lichtquellen sich darin spiegeln. Tageslicht kommt am besten von der Seite. Alle Arbeitsmittel, die Sie ständig benötigen, sollten sich direkt vor Ihnen befinden.

Die Arbeit am Laptop kann länger als dessen Akkukapazität in Anspruch nehmen. Verlegen Sie das Kabel des Netzteiles daher vorsorglich so, dass ein Stolpern und hängenbleiben vermieden wird. Nutzen Sie eine separate Tastatur, Maus und wenn vorhanden auch einen separaten Bildschirm für Arbeiten am Notebook, da sie eine ergonomischere Arbeitshaltung ermöglichen.

Tipp: Sowohl Mauszeigergeschwindigkeit als auch Doppelklickeigenschaften lassen sich in den Einstellungen des Betriebssystems individuell anpassen. Der Mauszeiger sollte sich ohne allzu viele Mausbewegungen – handgelenkschonend – steuern lassen.

Der Abstand zum Bildschirm sollte 50-70 cm betragen. Am besten schaut man entspannt von oben auf den Bildschirm herab, so als würde man ein Buch lesen. Als Faustformel gilt: Es sollte über den oberen Bildschirmrand hinweg geschaut werden können – ohne den Kopf in den Nacken zu strecken.

Richtiges Sitzen und Sitzplatz: Die Oberarme hängen locker herab und bilden mit den Unterarmen eine waagerechte Linie zur Tastatur. Oberarme und Unterarme bilden einen Winkel von 90° oder mehr. Es sollte immer die ganze Sitzfläche genutzt werden, damit der Rücken abgestützt wird. Gegebenenfalls mit der Rückenlehne korrigieren. Der rechte Winkel gilt auch für die Ober- und Unterschenkel. Dabei sollten die Füße ganz auf den Boden gestellt werden, zur Not muss eine improvisierte-Fußstütze vorhanden sein. Dynamisches Sitzen ist wichtig. Also öfter die Sitzhaltung ändern und Bewegungspausen machen, um Verspannungen im Rücken vorzubeugen.

Telearbeit: Gemäß § 2 Abs. 7 ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung) sind Telearbeitsplätze vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Die Ausstattung des Arbeitsplatzes entspricht daher den betrieblichen Büroarbeitsplätzen. Mobiles Arbeiten: Im Gegensatz zur Telearbeit ist die Arbeitsform des mobilen Arbeitens (auch mobile Telearbeit oder Mobile Office genannt) bisher nicht rechtlich definiert. Charakteristisch für das mobile Arbeiten ist, dass es weder an das Büro, noch an den häuslichen Arbeitsplatz gebunden sein muss. So können Mitarbeiter*innen von einem beliebigen Ort über das mobile Netz ihre Arbeit erledigen.

Die Ausstattung mit einem dienstlichen Notebook oder gar die Nutzung privater Computer für dienstliche Zwecke fällt nicht in den Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung. Die Arbeit erfolgt hier ohne Bindung an einen fest eingerichteten Arbeitsplatz außerhalb des Betriebes. Allerdings muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin seinen/ihren Pflichten gemäß des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) weiterhin dadurch gerecht werden, indem er/sie organisatorische Maßnahmen trifft und den Beschäftigten klare Verhaltensanweisungen gibt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass kurzfristig verordnetes mobiles Arbeiten im Homeoffice in der Dauer wie ein Telearbeitsplatz anmuten kann – je nachdem wie lange die Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus andauern.

Beschäftigte sind auch im Homeoffice gesetzlich gegen Arbeitsunfälle versichert. Bei mobiler Arbeit besteht der Versicherungsschutz im selben Umfang, wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

Wenn die angebotenen Kurse Teil des betrieblichen Sportangebots sind, die nun online stattfinden, dann sind Sie während der Ausübung gesetzlich unfallversichert. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um Live-Angebote/Live-Streams handelt, bei denen der Kontakt zur Trainingsleitung für Nachfragen oder ähnliches stattfinden kann.

Sowohl bei Telearbeit und beim mobilen Arbeiten haben Arbeitgebende eine Fürsorgepflicht und die Verantwortung, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gleichermaßen sicherzustellen. Für beide Tätigkeitsbereiche gilt hier das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es müssen die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände getroffen werden, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

Arbeiten Beschäftigte nur gelegentlich oder befristet im Homeoffice, ist es ausreichend, wenn dafür ein Laptop genutzt wird. Erst bei regelmäßiger Arbeit von zu Hause aus, der sogenannten Telearbeit, muss ein fester Bildschirmarbeitsplatz eingerichtet und die Arbeitsstättenverordnung beachtet werden. Die Arbeitsstättenverordnung regelt in Einheit mit der Gefährdungsbeurteilung dann auch die Büroausstattung (drehbarer Bürostuhl, Beleuchtungssituation etc.)

Sind im Arbeitsvertrag feste Arbeitszeiten geregelt, gelten diese auch im Homeoffice, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Auch wenn die Arbeitszeit im Homeoffice eher frei gestaltet werden kann, muss das Arbeitszeitgesetz eingehalten werden. Es regelt sowohl die Höchstarbeitszeit von normalerweise acht Stunden als auch die Vorschrift zur Ruhezeit von mindestens elf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen. Bis 23 Uhr zu arbeiten und dann am nächsten Tag um 8 Uhr morgens weiterzumachen, wäre also nicht erlaubt.

Auch hier gilt das Arbeitszeitgesetz. Zu weiteren Regelungen sprechen Sie am besten Ihren Arbeitgeber an. Wenn Sie Ihre Kinder zu Hause betreuen, stehen weder Sie noch die Kinder unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz. Bei Unfällen greift in diesem Fall die Krankenversicherung. Bei Unsicherheiten sprechen Sie uns gerne an.

Auch die Datenschutzgesetze sind bei der Arbeit von zu Hause aus zu beachten. So dürfen sensible Informationen, beispielsweise Kunden- und Personaldaten, in der Wohnung nicht offen herumliegen. Der Zugang zu betriebsinternen Systemen muss geschützt sein. Die Arbeitnehmer*innen müssen sicherstellen, dass nur sie allein, also auch nicht Familienangehörige oder gar Dritte, Zugang zu PC und Mobiltelefon und damit zu vertraulichen Daten am Homeoffice-Arbeitsplatz haben.

Wie effektive Teamführung gelingt, wenn die Mitarbeiter*innen im Homeoffice sind, haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Mit Seife die Hände zu waschen ist deutlich wirksamer als nur mit Wasser, denn Waschsubstanzen lösen Schmutz und Mikroben von der Haut. Zudem neigt man dazu, bei Verwendung von Seife die Hände gründlicher einzureiben und abzuwaschen als ohne, was zur zusätzlichen mechanischen Entfernung von Keimen führt.

Auch befinden sich bestimmte Keime im natürlichen Fettfilm der Haut und lassen sich mit Wasser alleine kaum entfernen. Ist keine Seife vorhanden, sollte man dennoch auf das Händewaschen mit Wasser nicht verzichten. Denn auch mit Wasser alleine wird zumindest ein Teil der Erreger entfernt. Auch wenn die Verwendung von Seife die Wirksamkeit des Händewaschens deutlich steigert, ließ sich in Untersuchungen bereits durch das Händewaschen nur mit sauberem Wasser beispielsweise die Häufigkeit von Durchfallerkrankungen senken.

Sofern kein medizinischer Notfall besteht, kann die Maßnahme zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden. Sie können Ihren Arzt*Ihre Ärztin um eine Verordnung ambulanter Maßnahmen bitten. Inwiefern diese jedoch bei der aktuellen Situation durchgeführt werden können, können wir nicht beeinflussen.

Das Verbandbuch ist verschlossen aufzubewahren. Nur zwingend berechtigte Personen dürfen Zugriff darauf haben. Auf den Verbandkasten müssen hingegen alle Beschäftigten Zugriff haben, so dass beides getrennt aufbewahrt werden muss.

Alternativ: Legen Sie Verbandbuch-Blanko-Formulare zum Verbandkasten, auf denen Mitarbeiter*innen selbst ihre Verletzung dokumentieren können. Das Formular wird in einem verschlossenen Umschlag an die zuständige Person weitergeleitet. Ist das Verbandbuch voll, muss es fünf Jahre lang aufbewahrt und dann datenschutzkonform vernichtet werden (§24 Abs. 6 UVV „Grundsätze der Prävention“). Quelle

Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte sowie Minijobber*innen:
Grundsätzlich ist eine Kostenübernahme von Erste-Hilfe-Lehrgangsgebühren nicht nur für Vollzeitbeschäftigte, sondern auch für Minijobber*innen oder andere Teilzeitkräfte möglich. Wir empfehlen die Aus- und Fortbildung möglichst von Vollzeitkräften oder solchen Beschäftigten, die häufig und regelmäßig im Betrieb tätig sind. In jedem Fall muss gewährleistet sein, dass während des Betriebs ausreichend Ersthelfer*innen zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls müssen Sie dann weitere Ersthelfer*innen auf eigene Kosten aus- und fortbilden.

Beamtinnen und Beamte:
Das Arbeitsschutzgesetz (§ 10 ArbSchG) gilt auch für die verbeamteten Bediensteten. Allerdings gibt es einen Unterschied beim Kostenträger. Die UKH übernimmt für einen Teil der bei ihr versicherten Beschäftigten die Lehrgangsgebühren gemäß § 23 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) in Verbindung mit § 26 DGUV Vorschrift 1. Für die verbeamteten Bediensteten ist dies die Aufgabe des Dienstherrn.

Beamtinnen und Beamte dürfen nur dann mit unseren Berechtigungsscheinen am Erste-Hilfe-Lehrgang teilnehmen, wenn sich nicht ausreichend Beschäftigte zur Bestellung zum/zur Ersthelfer*in bereit erklären.
Achtung: Bei der Angabe der Berechnungsgrundlagen für die Berechtigungsscheine dürfen Beamtinnen und Beamte trotzdem nicht mitgezählt werden.

Ersthelfer*innen für Besucher*innen und Gästen:
Die UKH ist gesetzlich verpflichtet, ihre Mitgliedsbetriebe bei der Ersten Hilfe für ihre Versicherten zu unterstützen (§ 23 SGB VII [Siebtes Sozialgesetzbuch]). Die Erste Hilfe für Besucher*innen und Gästen öffentlicher Einrichtungen wie Museen, Theater, Stadthallen oder städtische Schwimmbäder sind jedoch eine Gemeinschaftsaufgabe, für die die UKH keine Leistungsmöglichkeit hat. Die Kosten für einen erhöhten Bedarf an Ersthelfer*innen durch Besucher*innen, Gästen und Klient*innen sind daher grundsätzlich durch den Betrieb selbst zu tragen.

Der „digitale Lohnnachweis“ ist nur der Name für ein neues Meldeverfahren. Seit 1. Januar 2017 müssen alle Arbeitgebenden – auch die Mitglieder der UKH – die Bemessungsgrundlagen für den Jahresbeitrag mithilfe dieses neuen Meldeverfahrens übermitteln.

Der neue digitale Lohnnachweis ist die Grundlage für die Berechnung der Beiträge für alle Unternehmen in der gesamten gesetzlichen Unfallversicherung. Künftig werden alle Arbeitgeber*innen die Bemessungsgrundlagen für den Beitrag zur Unfallversicherung direkt aus ihren Lohnabrechnungsprogrammen heraus erstellen und versenden. Dadurch werden der Aufwand und das Risiko für Fehler bei der Datenübertragung verringert.

Der so genannte Lohnnachweis ist eine der Grundlagen für die Berechnung des Beitrags, den Sie für den Unfallversicherungsschutz Ihrer Beschäftigten jährlich zahlen. Seit 1. Januar 2017 wurde das bisherige Lohnnachweisverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung – zunächst mit einer zweijährigen Übergangsphase – durch das neue UV-Meldeverfahren mit dem elektronischen Lohnnachweis abgelöst.

Mithilfe des Stammdatendienstes führt der Unternehmer vor der Erstattung seines elektronischen Lohnnachweises einen automatisierten Abgleich mit der bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) errichteten Stammdatendatei durch. Die darin gespeicherten Unternehmensdaten enthalten insbesondere auch die für die Meldezeiträume gültigen Veranlagungsdaten (Beitragsgruppen). Hierdurch wird sichergestellt, dass in den beim Unternehmen geführten Entgeltabrechnungsdaten nur richtige UV-Stammdaten gespeichert sind.

Die Nummer ist die von der Unfallkasse Hessen für Ihr Unternehmen vergebene Mitgliedsnummer. Sie finden diese u. a. auf den Beitragsbescheiden der letzten Jahre und auf den bereits zugestellten Informationen zum künftigen digitalen Lohnnachweis. Sofern Ihnen diese Nummer nicht bekannt ist, erfragen Sie diese bitte bei unserem Servicetelefon unter 069/29972-440.

Die BBNR-UV ist die von der Bundesagentur für Arbeit vergebene Nummer Ihres Unfallversicherungsträgers; in Ihrem Falle die der Unfallkasse Hessen (UKH). Die zu meldende BBNR-UV wurde Ihnen mit den Informationen zum Stammdatendienst mitgeteilt. Sie lautet für die UKH 44861264 Unfallkasse Hessen. Bitte verwenden Sie ausschließlich diese Nummer. Sollte Ihre Software statt der Nummerneingabe die Auswahl des UV-Trägers aus einer Liste anbieten, wählen Sie dort Unfallkasse Hessen (UKH) aus.

Die PIN wird benötigt, um Ihr Unternehmen eindeutig identifizieren zu können. Sie ist neben der Mitgliedsnummer zwingend für den Stammdatenabgleich. So wird gewährleistet, dass plausible Daten übermittelt und dem jeweils zugehörigen Unternehmen korrekt zugeordnet werden. Die PIN für Ihr Unternehmen wurde Ihnen per Schreiben übermittelt. Sollten Sie dieses Schreiben nicht erhalten oder die PIN nicht mehr verfügbar haben, wenden Sie sich bitte umgehend an unser Servicetelefon: 069/29972-440.

Mit den übermittelten Zugangsdaten konnten die Unternehmen ab dem 1. Dezember 2016 den Stammdatenabgleich starten. Bis zum 16. Februar 2017 war der Lohnnachweis für 2016 erstmals auf elektronischem Weg zu erstatten. Außerdem sind die bisherigen Bemessungsgrundlagen über das Mitgliederportal der UKH zu melden. Während der Übergangszeit werden die Beiträge auf der Grundlage des bisherigen Verfahrens berechnet. Ab dem Beitragsjahr 2018 sollen Unternehmer die gezahlten Lohnsummen ausschließlich über den elektronischen Meldeweg übermitteln.

Ja, auch geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich ab dem ersten Euro zu melden. Ausnahme: Handelt es sich um geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen, so erfolgt die Meldung im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens über die "Minijobzentrale" (Knappschaft-Bahn-See). Dies gilt nicht für Haushaltshilfen, die mehr als geringfügig beschäftigt sind.

Ja. Sofern Steuerberater oder andere Dienstleister mit der Meldung beauftragt sind, sollten die Zugangsdaten für den Stammdatendienst unbedingt an diese weitergeleitet werden. Die Dienstleister können dann auch zukünftig jährlich den Stammdatenabgleich vornehmen und den Lohnnachweis digital erstatten.

Ist die Entgeltabrechnung auf mehrere Stellen verteilt, muss jede einen eigenen Stammdatenabgleich ausführen. Die UKH erhält zu jedem Stammdatenabruf aus einem Unternehmen einen Teilnachweis. Anschließend fasst sie die Teilnachweise im Beitragsbescheid für das jeweilige Meldejahr zusammen. Da die Stammdaten jedes Jahr neu abgeglichen werden, bleiben die registrierten Angaben stets aktuell.

Um an den Seminaren der UKH kostenfrei teilnehmen zu können, müssen Sie in einem versicherten Mitgliedsbetrieb, einer Schule oder Kindertageseinrichtung in Hessen, beschäftigt sein. Die einzelnen Veranstaltungen sind für Multiplikator*innen und Zielgruppen (z. B. Führungskräfte, Personal- und Betriebsräte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Sicherheitsbeauftragte), die für Sicherheit und Gesundheit verantwortlich sind, konzipiert. Teilweise bestehen weitere Teilnahmevoraussetzungen, die Sie den Seminardetails entnehmen können.

Sie können sich online über den Bereich „Seminare“ für die verschiedenen UKH Qualifizierungsangebote anmelden. Telefonische Anmeldungen sind aus organisatorischen Gründen nicht möglich.

Für jeden Veranstaltungstermin und jede*n Teilnehmer*in stellen Sie eine eigene Seminar-Buchungsanfrage. Eine Unterschrift Ihrer Dienststelle ist nicht nötig. Der Eingang Ihrer Buchungsanfrage wird Ihnen zeitnah bestätigt. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei noch nicht um die verbindliche Vergabe eines Seminarplatzes handelt. Die Teilnahmevoraussetzungen werden individuell geprüft. In der Regel erhalten Sie sechs Wochen vor Seminarbeginn eine persönliche Einladung mit dem Seminarprogramm und weiteren Informationen.

Sollte die Veranstaltung ausgebucht sein, nehmen wir Sie auf der Warteliste auf oder senden Ihnen eine Absage. Findet ein Seminar an unterschiedlichen Veranstaltungsorten statt, bitten wir Sie, das Ihrem Wohn- oder Dienstort am nächsten gelegene zu buchen.

Wo finde ich was auf der Website der UKH? Hier geht's zu den geführten Touren

In der Regel können Sie sich bis sechs Wochen vor Seminarbeginn anmelden.

Geben Sie bei der Reisekostenabrechnung bitte an, wenn Sie mit einem dienstlichen Fahrzeug (Dienstwagen o. Ä.) anreisen. Bitte halten Sie in diesem Fall die Kontodaten (IBAN) Ihres Betriebs (Kontoinhaber) bereit, da wir die Reisekosten Ihrem Arbeitgeber erstatten.

Gerne nehmen wir auf körperliche Einschränkungen Rücksicht, um Ihnen eine erfolgreiche Teilnahme am Seminar zu ermöglichen. Bitte geben Sie bei Buchung an, welche besonderen Anforderungen Sie an das Seminar haben. Wir kontaktieren Sie dann, um alles Weitere abzusprechen. Betrifft die körperliche Einschränkung eine andere Person, die Sie anmelden, geben Sie dies im Feld „Bemerkungen“ bei der betreffenden Person an.

Für Versicherte der UKH ist die Teilnahme an unseren Seminaren kostenfrei. Wir tragen auch die Verpflegungs-, Übernachtungs- und Reisekosten. Teilnehmenden, die bei mehrtägigen Seminaren nicht am Seminarort übernachten, erstatten wir die Fahrtkosten zwischen Dienst- bzw. Wohnort und Seminarstätte. Sie erhalten im Seminar ein Formular zur Reisekostenabrechnung, das Sie vor Ort ausfüllen und unterschreiben. Als Ausgangspunkt ist der Ort (Dienst- oder Wohnort) zu wählen,  welcher dem Veranstaltungsort am nächsten liegt. Bitte beachten Sie, dass der kürzeste Weg erstattet wird (laut Routenplaner). Bei Anreise mit der Bahn erstatten wir die Kosten für eine Fahrkarte der 2. Klasse; Fahrpreisermäßigungen sind dabei zu berücksichtigen.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzt*innen, die einen Mitgliedsbetrieb der UKH betreuen, können an unseren Seminaren kostenfrei teilnehmen. Die UKH übernimmt die anfallenden Lehrgangs-, Verpflegungs- und ggf. anfallende Übernachtungskosten. Lediglich die Fahrtkosten für die An- und Abreise tragen Sie selbst.

Die Ausbildung zur Fachkraft für Kommunales Gesundheitsmanagement wird in Kooperation mit dem Bundesverband Betriebliches Gesundheitsmanagement e.V. (BBGM e.V.) angeboten. Der Lehrgang gliedert sich in drei aufeinanderfolgende Module mit insgesamt fünf Präsenztagen und schließt mit einem Zertifikat der UKH ab.

Die Inhalte orientieren sich an den Qualitätsstandards des BBGM e.V. Daher besteht die Möglichkeit, eine Prüfung zur Fachkraft für Betriebliches Gesundheitsmanagement zu absolvieren, um das offizielle Abschlusszertifikat des BBGM e.V. zu erlangen. Diese Abschlussprüfung ist optional und kann – auf eigene Kosten, die ggf. Ihr Arbeitgeber übernimmt – abgelegt werden (Prüfungsgebühr: 160 Euro).

Das UKH Zertifikat für Führungskräfte umfasst insgesamt vier Module zur Förderung der sozialen Kompetenzen von Führungskräften. Die Module werden in der Regel über ein Jahr verteilt angeboten und sind nicht einzeln buchbar. Vorrangig werden Seminaranmeldungen von Versicherten berücksichtigt, die Führungskraft sind.

Das Zertifikat umfasst folgende Themen:

  • Modul 1: Kommunikation und Gesprächsführung für Führungskräfte
  • Modul 2: Konfliktmanagement als Führungsaufgabe
  • Modul 3: Persönliche Stressbewältigung –  Gesundheitsgerechte Führung beginnt bei mir selbst
  • Modul 4: Psychische Belastung und gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung

Aufgrund der hohen Nachfrage können sich Interessierte derzeit lediglich für die Warteleiste eintragen.

Für potenzielle Arbeitsschutzkoordinator*innen bietet die Unfallkasse Hessen spezielle, auf das zukünftige Tätigkeitsfeld der Arbeitsschutzkoordination ausgerichtete Seminare an. Der UKH Zertifikatslehrgang Arbeitsschutzkoordination umfasst insgesamt vier Pflichtmodule:

  • Basisqualifizierung: Grundlagen Arbeitsschutzkoordination
  • Aufbaumodul 1: Organisation von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
  • Aufbaumodul 2: Gefährdungsbeurteilung - Einführung für Führungskräfte
  • Aufbaumodul 3: Sicherheit  und Gesundheit mit System

Wenn Sie innerhalb von drei Jahren alle vier Module besucht haben, können Sie das UKH Zertifikat Arbeitsschutzkoordination bei uns anfordern. Weitere Infos zu diesem Zertifikat finden Sie hier.

Nein. Aus organisatorischen Gründen müssen die Namen der Teilnehmenden genannt werden.

Direkt nach Ihrer Buchungsanfrage erhalten Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung. Circa sechs Wochen vor dem Seminarbeginn und nach Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen informieren wir Sie, ob Sie an dem Seminar teilnehmen können.

Gehen mehr Anmeldungen ein, als Seminarplätze zur Verfügung stehen, setzen wir weitere Interessierte auf eine Warteliste und informieren Sie, sobald ein Platz frei wird oder falls ein weiteres Seminar zum selben Thema angeboten wird.

Falls Sie nicht am Seminar teilnehmen können, informieren Sie uns bitte rechtzeitig, damit wir Ihren Platz an andere Interessierte von der Warteliste vergeben können. Falls Sie wider Erwarten kurzfristig absagen müssen, bitten wir um einen Anruf, gerne auch direkt in der Bildungsstätte. So helfen Sie mit, dass keine unnötigen Kosten entstehen.

In Absprache mit der für Sie zuständigen Aufsichtsperson ist die Durchführung eines hausinternen und auf Sie abgestimmten Qualifizierungsangebotes möglich. Es müssen jedoch mindestens 15 Beschäftigte daran teilnehmen. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an Ihre Aufsichtsperson. Die Kosten für die Verpflegung und die Referenten übernimmt die UKH. Über unser Servicetelefon erfahren Sie den Namen der für Sie zuständigen Aufsichtsperson.

Als gesetzlicher Unfallversicherungsträger sind wir per Gesetz verpflichtet, mit allen geeigneten Mitteln Unfälle in unseren Mitgliedsunternehmen zu verhindern. Dazu gehört auch die Qualifizierung von Versicherten. Wenn Sie in einem bei der UKH versicherten Unternehmen beschäftigt sind und in Ihrem Betrieb als sogenannte*r Multiplikator*in (Führungskraft, Personal- oder Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin, Sicherheitsbeauftragte*r usw.) tätig sind, können Sie kostenfrei teilnehmen, sofern keine dienstlichen Gründe dagegen sprechen. Dies gilt auch für die anfallenden Verpflegungs- und Übernachtungskosten. Die Lohn- oder Gehaltsfortzahlung trägt das Unternehmen.

Beschäftigte, die nicht bei der UKH versichert sind, können grundsätzlich an UKH Seminaren teilnehmen, sofern noch Plätze frei sind und der zuständige Unfallversicherungsträger (UVT) die Kosten übernimmt. Dafür setzen Sie sich mit Ihrem UVT in Verbindung und beantragen dort die erforderliche Kostenübernahme, die Sie dann bei uns einreichen (Mail an bildungsmanager[at]ukh.de)

Sie erhalten circa sechs Wochen vor Seminarbeginn eine Einladung mit allen Informationen zu Ihrer Seminarteilnahme.

Wenn Sie mehrere Personen aus Ihrem Betrieb anmelden möchten, wählen Sie bei der Online-Anfrage den Button "Teilnehmende hinzufügen" und füllen die jeweiligen Pflichtfelder aus.

Haustiere sind im Seminar nicht zugelassen. Im Einzelfall und in Absprache können Assistenz- und Begleithunde mitgebracht werden. Falls Sie ein Assistenzhund begleitet, tragen Sie dies bitte bei der Buchung im Feld „Bemerkungen“ ein.

Ob eigene Ersthelfende für die Wäscherei und die Werkstatt erforderlich sind, wird in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt (Erste Hilfe als Teil der Maßnahmen). Das Gefährdungspotenzial und die Gewährleistung einer raschen Erste-Hilfe-Leistung sind hierfür wichtige Maßstäbe.

Wird ein Bedarf für beide Betriebsteile festgestellt, der durch die medizinischen Einrichtungen nicht abgedeckt werden kann, sind weitere Ersthelfer*innen zu qualifizieren. Die UKH übernimmt für diese auch die Kosten.

In Schwimmbädern gibt es ausgebildetes Personal, das Kenntnisse der Ersten Hilfe vorweisen muss, nämlich die Schwimmbadaufsicht. Diese ist zur qualifizierten Ersten Hilfe für Besucher*innen verpflichtet.

Damit sind bereits ausreichend Beschäftigte mit Erste-Hilfe-Kenntnissen vorhanden, so dass die betriebliche Erste Hilfe ohne Mehraufwand abgedeckt werden kann. Somit entstehen dem Schwimmbad keine weiteren Kosten für die Qualifizierung von Ersthelfenden, die von der UKH veranlasst und zu tragen wären.

Nein, an den Grundsätzen ändert sich nichts. Die Regelungen sind nicht neu. Bisher war in der Praxis die Anwendung allerdings nicht zufriedenstellend. Daher benennt die Regel zur Unfallverhütungsvorschrift konkretere Anforderungen an eine wirkungsvolle Pflichtenübertragung. Das Formblatt für die Übertragung ist überarbeitet und enthält an Stelle der früheren allgemeinen Formulierungen nun wesentlich konkretere gesetzliche Aufgaben.

Nein, sie können eigene Formulare entwerfen. Der Vordruck eignet sich für Unternehmen mit einfacher Struktur, weniger für komplexe Organisationen mit differenzierter Aufgabenverteilung.

Ohne ein klares Bild von den Aufgaben im Arbeitsschutz wird jede Pflichtenübertragung zum Zufallstreffer. Denn wichtig ist die genaue Spezifizierung der Aufgaben, die übertragen werden sollen. Ohne diese gibt es keine Delegation von Verantwortung.

Sie gehören bei größeren Schadensereignissen (schwere Verletzung, Berufskrankheit oder Unfalltod) zumindest zum Kreis derjenigen Verantwortlichen, für die man Unterlassungen bei Schutzmaßnahmen überprüfen wird. Ob letztlich die Verantwortung an Ihrem Verhalten – oder Unterlassen – festgemacht wird, hängt vom Einzelfall ab. Denn die Führungskräfte haben auch ohne detaillierte schriftliche Übertragung Fürsorgepflichten.

Die in § 7 geforderte Befähigung soll ausschließen, dass Beschäftigte gefährdet werden, weil ihnen bestimmte Kenntnisse fehlen. Die formale Qualifikation ist eines von mehreren überprüfbaren Kriterien, ob der Unternehmer bestimmte Fachkenntnisse der Risiken und damit einen angemessenen Umgang mit Gefährdungen erwarten darf. Genauso wichtig sind jedoch die praktischen Erfahrungen, die Beschäftigte mitbringen. Nicht zuletzt sind die körperliche und mentale Verfassung bei der Übertragung gefährlicher Arbeiten zu berücksichtigen.

Hierfür gibt es mehrere Quellen:

  1. Fachliche Anforderungen an die Bedienung gefährlicher Arbeitsmittel werden in den Grundsätzen der Unfallversicherungsträger (DGUV Grundsätze) formuliert. Die BetrSichV weist nur darauf hin, dass eine angemessene Qualifikation bei gefährlichen Tätigkeiten als organisatorische Schutzmaßnahme zu sehen ist.
  2. Für den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Schutzstufen 3 und 4 fordert die BioStoffV eine besondere Fachkunde. 2014 soll die TRBA 200 mit Aussagen zur erforderlichen Fachkunde erscheinen.
  3. Für den Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen sind gemäß den Anforderungen der GefStoffV in verschiedenen TRGS Anforderungen an die Fach- oder Sachkunde festgelegt.

Wenn Sie in Gesetzen und Verordnungen nicht fündig werden, welche Qualifikation Sie verlangen sollen, lohnt ein Blick in das untergesetzliche Regelwerk der staatlichen Ausschüsse oder der Unfallversicherungsträger. Auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Betriebsarzt/die Betriebsärztin sollten Ihnen bei der Beantwortung Hilfestellung geben können.

UVVen und staatliche Arbeitsschutzvorschriften gelten grundäätzlich für alle Versicherten. Die im öffentlichen Auftrag ehrenamtlich Tätigen sollen den gleichen Schutz genießen wie Beschäftigte. Die Kommune, in deren Auftrag die Tätigkeit ausgeführt wird, steht dafür in der Verantwortung. Unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit hat sie ggf. eine Beurteilung der Gefährdungen vorzunehmen, Schutzmaßnahmen einzufordern und persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. Gefährliche Arbeiten sollten nur fachkundigen Personen überlassen werden.

Ja, wenn es sich um Tätigkeiten im Rahmen des Rettungswesens handelt. Dann gelten die Vorgaben der DGUV Vorschrift 1 § 2. So gelten die Arbeitsschutzvorschriften auch für die ehrenamtlichen Rettungssanitäter*innen.

Ja, nach § 26 Abs. 2 dürfen Unternehmen Personen als Ersthelfende einsetzen, die über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Voraussetzung: Bei ihrer Tätigkeit praktizieren sie regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen oder sie bilden sich im Beruf entsprechend fort. Näheres finden Sie in der DGUV Regel 100-001 unter Ziffer 4.6.1.

Die UKH übernimmt für die Ausbildung von Rettungssanitäter*innen und Personen, die für ihre berufliche Tätigkeit eine Ersthelfer-Ausbildung brauchen, zum Beispiel Fachangestellte im Bäderwesen, keine Kosten.

Eine Unterweisung, welche die Handhabung von AED zum Ziel hat, wird von der UKH nicht finanziert.

Der Umgang mit AED ist nur ein Thema unter vielen anderen in den neuen Lehrgängen der Erste Hilfe-Ausbildung ab 1. April 2015. Deren Kosten werden von der UKH im Rahmen des in der Vorschrift geforderten Ersthelferkontingents übernommen.

Der Bedarf an Sicherheitsbeauftragten wird vom Betrieb auf der Grundlage mehrerer Kriterien betriebsbezogen festgelegt. In Ihrem Fall gilt insbesondere das Kriterium räumliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten. Das heißt pro Kindertagesstätte ist ein/e Sicherheitsbeauftragte/r notwendig. Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten kann sich erhöhen, wenn es Außenstellen oder besondere Gruppen wie z.B. Waldgruppen gibt oder sich die Gruppen in ihrer Zusammensetzung deutlich voneinander unterscheiden (z. B. Krippe oder Hort).

Der Arbeitsschutzausschuss muss folgende Fragen prüfen: Ist das Museum bei einer kommunalen Einrichtung untergebracht oder in einem eigenen Gebäude? Treten im Museum spezielle Gefährdungen auf, etwa durch Geräte, Stoffe oder räumliche Bedingungen? Kennen die Sicherheitsbeauftragten des Rathauses die Tätigkeiten im Museum, auch die Gefährdungsbeurteilung dafür? Wie viele Mitarbeiter*innen arbeiten im Museum? In Abhängigkeit von diesen Bedingungen muss entschieden werden, ob gesonderte Sicherheitsbeauftragte notwendig sind.

Hier gilt das Kriterium: "zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten". Da die Sicherheitsbeauftragten den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten unterstützen sollen, setzt dies voraus, dass die in den jeweiligen Arbeitsbereichen zuständigen Sicherheitsbeauftragten zur gleichen Arbeitszeit wie die sonstigen Beschäftigten, z.B. in der gleichen Arbeitsschicht, tätig sind. Bei Schichtsystemen mit überlappenden Zeiten können Sicherheitsbeauftragte auch auf mehr als eine Schicht einwirken. Zusätzlich sollten Sie prüfen, ob eine räumliche bzw. fachliche Nähe gegeben ist. So sollte z.B. der Technikbereich eine/n eigene/n Sicherheitsbeauftragte/n haben.

In § 1 wird der Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschriften festgelegt. Die Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmende und Versicherte. Ausgenommen wird in § 1 Abs. 2 DGUV nur der sogenannte innere Schulbereich. In öffentlichen Unternehmen sind also weit mehr versicherte Personen betroffen als die Beschäftigten, soweit die einzelnen Regelungen nicht ausdrücklich auf diese beschränkt sind. Beamtinnen und Beamte sind keine Versicherten.

Die Regelungen der DGUV Vorschrift 1 finden keine Anwendung auf den Lehrbetrieb der Schulen, da nach § 21 Abs. 2 Satz 2 SGB VII das Hessische Kultusministerium (HKM) als Schulhoheitsträger verpflichtet ist, im Benehmen mit der UKH eigene Regelungen für den Schutz der Schülerinnen und Schüler zu treffen. UKH und HKM haben demnach gemeinsam die Präventionsverantwortung.

Wenn die Amtsleitungen auch die Verantwortung für Beschäftigte oder andere Versicherte der UKH in ihrem Unternehmen haben, so müssen sie auch die UVVen kennen und beachten, obwohl diese nicht zu ihrem eigenen Schutz gilt.
Im Übrigen gelten das Arbeitsschutzgesetz und die darauf aufbauenden Verordnungen, wie die Gefahr- und die Biostoffverordnung, auch für Beamtinnen und Beamte, soweit nicht explizit gesonderte Regelungen getroffen sind (§ 83 HBG).

Nein, es können auch andere Personen einbezogen sein. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Begriff der Arbeit wirtschaftlich zu verstehen. Das bedeutet, dass auch unentgeltliche Tätigkeiten, die der Befriedigung eines fremden materiellen oder geistigen Bedürfnisses dienen, unter Arbeit gefasst werden. Die zu schützenden Personen können auch ehrenamtlich tätig sein oder im Rahmen ihrer Ausbildung an einer vom Unternehmen verwertbaren Arbeit beteiligt sein. Diese Personengruppen sind wie Beschäftigte zu schützen.

Nach § 16 Absatz 2 SGBVII und § 1 DGUV Vorschrift 1 gelten die Unfallverhütungsvorschriften auch für diese Beschäftigten, auch wenn sie keinem Unfallversicherungsträger angehören. In der Europäischen Union gilt immer das Arbeitsschutzrecht des Inlands, in dem eine Arbeitstätigkeit ausgeführt wird, was in Deutschland durch § 2 Nr. 5 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) ausdrücklich festgelegt ist. Von besonderer Bedeutung ist die Gleichartigkeit von Schutzvorschriften, wenn ausländische Beschäftigte mit deutschen Beschäftigten gemeinsam in einer Betriebsstätte oder an Arbeitsplätzen tätig werden. Anzuwenden sind die Vorschriften des fachlich und örtlich zuständigen UV-Trägers.

Für Beschäftigte einer Fremdfirma gilt die Unfallverhütungsvorschrift des Unternehmens, für das sie tätig werden. Dadurch wird ein einheitliches Schutzniveau erzielt.

Durchgangsärzte (D-Ärzte) sind von den Landesverbänden der gewerblichen Berufsgenossenschaften bestellte Fachärzt*innen für Chirurgie und Orthopädie mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet der Unfallmedizin. Sie sollen die Qualität und Wirksamkeit der Rehabilitation medizinisch absichern.

Arztpraxen und Unternehmen sind verpflichtet, arbeitsunfähige Versicherte nach einem Arbeitsunfall unverzüglich einem D-Arzt vorzustellen. Für Ärzt*innen gilt diese Verpflichtung auch dann, wenndie* der Versicherte voraussichtlich mehr als eine Woche behandlungsbedürftig ist. Der D-Arzt entscheidet, ob die*der Versicherte einer besonderen fachärztlichen oder unfallmedizinischen Versorgung bedarf. Durchgangsarzt in Ihrer Nähe.

Leider gibt es derzeit für Ärzt*innen keine Möglichkeit, sich nach G 26 ermächtigen zu lassen, da die DGUV keine Ermächtigungen mehr erteilt. Grund ist das Inkrafttreten der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) am 24.12.2009 und damit die Ablösung der Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge (GUV-V A 4) in weiten Bereichen. Nach der staatlichen Verordnung sind Ermächtigungen nicht mehr vorgesehen; vielmehr dürfen nur noch Fachärzt*innen für Arbeitsmedizin und Ärzt*innen mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführen.

Bei den Betrieben des öffentlichen Dienstes bietet sich im Regelfall eine Berechnung der Grundeinsatzzeiten in Anlehnung an § 11 ASIG an, da sie den dort üblichen Teilzeitmodellen am besten Rechung trägt. Danach werden Teilzeitkräfte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit dem Faktor 0,5 und 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 gewertet. Teilzeitbeschäftigte mit mehr als 30 Stunden gehen mit dem Faktor 1 in die Berechnung ein. Diese Vorgehensweise deckt sich mit dem Vorgehen bei der Zuordnung zum Betreuungsmodell, bei dem Teilzeitbeschäftigte ebenfalls anteilig berücksichtigt werden. Grundsätzlich ist aber auch eine Berechnung nach Vollzeitstellen oder nach Köpfen zulässig. Wird die Zahl der Beschäftigten nach Vollzeitstellen berechnet, ist der Mehraufwand zur Betreuung von Teilzeitkräften als dauerhafter betriebsspezifischer Anlass zu werten.

Ermitteln Sie zunächst die Summe der Einsatzzeiten. Die Aufteilung erfolgt anhand einer Betrachtung der Aufgaben der Grundbetreuung und deren Bewertung hinsichtlich der betrieblichen Betreuungserfordernisse. Beachten Sie dabei die Einhaltung der Mindestzeitanteile (20%, mindestens 0,2 Std. pro Beschäftigtem).

Nein, die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist nicht Bestandteil der Grundbetreuung.

Entsprechend den Aufgabenkatalogen nach §§ 3 und 6 ASiG sind mehrere Aufgaben von Betriebsarzt/Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit gleich lautend. Der betriebsärztliche Dienst und die Fachkraft für Arbeitssicherheit gehen diese Aufgaben jeweils mit ihrer spezifischen Fachkompetenz an. Die in den §§ 3 und 6 ASiG für Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit spezifisch vorgegebenen Aufgaben können nicht gegenseitig übernommen werden. In jedem Fall gilt, dass Betriebsärzt*innen und Fachkraft für Arbeitssicherheit ihre Beratungen und Betreuungsleistungen soweit wie möglich gemeinsam bzw. abgestimmt wahrnehmen sollten.

Die kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten, zum Beispiel im Rahmen von Unterweisungen, gehört zur Grundbetreuung. Alle individuellen Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, wie insbesondere die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, sind jedoch Gegenstand der betriebsspezifischen Betreuung.

Da es sich bei der DGUV Vorschrift 2 um eine Rahmenvorgabe handelt, die entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten zu konkretisieren ist, verfügen Betriebs- und Personalräte über entsprechende Mitbestimmungsrechte bei der Ermittlung und Aufteilung der erforderlichen Betreuungsmaßnahmen.

Bei Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten muss der Umfang der Grundbetreuung bei Änderung der Beschäftigtenzahl überprüft werden. Weiter kann sich die Aufteilung der Grundbetreuung auf Fachkraft und Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin verändern. Sie richtet sich nach den betrieblichen Gegebenheiten und muss bei wesentlichen betrieblichen Veränderungen oder bei neuen Gefährdungen überprüft werden. Hier kann es keine Zeitvorgaben geben. Ein Einsatzzeitenkonzept muss neben der Grundbetreuung auch den Bedarf der betriebsspezifischen Betreuung bestimmen. Auch hier gilt, dass dieser Bedarf sich nach den betrieblichen Gegebenheiten richtet und bei Veränderung entsprechend angepasst werden muss. Je mehr temporäre Anlässe stattfinden, umso häufiger muss der Bedarf geprüft werden.

Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit stimmen sich hinsichtlich der Aufgaben ab und beraten den Unternehmer/die Unternehmerin entsprechend. Hierzu betrachten Betriebsarzt/Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit alle Aufgaben der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung.

Für die Grundbetreuung wird die Einsatzzeit entsprechend der Betreuungsgruppe nach Anlage 2 als Summenwert ermittelt und unter Berücksichtigung der Mindestzeitanteile auf Betriebsarzt/Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgeteilt. Der zusätzliche Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung wird anhand des Schemas in Anhang 4 für jedes Aufgabenfeld ermittelt. Mit dem Schema wird auch die Aufteilung auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit berücksichtigt. In der Regel erfordert dies eine Anpassung bestehender Verträge.

Zunächst ist es notwendig, das passende Betreuungsmodell für den Betrieb auszuwählen. Damit steht fest, ob Grund- und anlassbezogene Betreuung oder Grund- und betriebspezifische Betreuung geleistet werden muss oder ob eine alternative Betreuung ab 2013 angestrebt wird. Als nächstes werden die bisherigen Tätigkeiten vom betriebsärztlichen Dienst und von der Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend den Aufgabenkatalogen in den Anlagen 1 und 2 sowie in den Anhängen 3 und 4 abgeglichen und neu vereinbart. Die arbeitsmedizinische Vorsorge gehört dabei nicht zur Grundbetreuung. Sie muss anlassbezogen oder im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung gesondert berechnet werden.

Generell darf auf Fachkraft und Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin nicht verzichtet werden. Jedoch können im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung „Personen mit anlassbezogener Ausbildung“ beauftragt werden. Der Aufwand für die Erledigung dieser Aufgaben ist jedoch keine Einsatzzeit nach der Vorschrift 2.

Aus fachlicher Sicht ist es wichtig, dass der betriebsärztliche Dienst und die Fachkraft für Arbeitssicherheit in die Aktivitäten weiterer Akteure der betrieblichen Gesundheitsförderung einbezogen werden. Sie müssen für ihre Beratungstätigkeit die Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung kennen und bei deren Weiterentwicklung mitwirken. Sie müssen die Maßnahmen aber nicht selbst durchführen.

In die Ermittlung des erforderlichen Betreuungsumfangs der betriebsspezifischen Betreuung sind alle Aufgabenfelder unter Berücksichtigung der Auslösekriterien und der Aufwandskriterien einzubeziehen. Wenn diese Anforderungen durch ein vorhandenes Dokumentationssystem erfüllt werden, kann dieses verwendet werden.

Bei der Berechnung der Einsatzzeiten werden Teilzeitkräfte in Anlehnung an § 11 ASiG wie folgt berücksichtigt: mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit dem Faktor 0,5 und 30 Stunden mit dem Faktor 0,75. Diese Vorgehensweise deckt sich mit dem Vorgehen bei der Zuordnung zum Betreuungsmodell, bei dem Teilzeitbeschäftigte ebenfalls anteilig berücksichtigt werden (Anhang 1).

Die Rechtsgrundlage der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV). Daher gehört nur die kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten als ASiG-Leistung zur Grundbetreuung. Alle individuellen Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, wie insbesondere die Untersuchungen im Rahmen der ArbmedVV, sind jedoch Gegenstand der betriebsspezifischen Betreuung.

Die Grundbetreuung umfasst Basisberatungsleistungen nach dem ASiG, die unabhängig von Art und Größe eines Betriebs anfallen. Die Einsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr sind in der Vorschrift vorgegeben.

Nein. Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist Sache der Arbeitgebenden und der Führungskräfte. Der betriebsärztliche Dienst und die Fachkraft für Arbeitssicherheit haben wie bisher die Aufgabe, den/die Arbeitgeber*in/Leiter*in des Betriebs bei der Einführung eines Konzepts zur Gefährdungsbeurteilung, bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und bei der Auswertung zu unterstützen.

Für die Grundbetreuung wird die Einsatzzeit entsprechend der Betreuungsgruppe nach Anlage 2 als Summenwert ermittelt und unter Berücksichtigung der Mindestzeitanteile auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgeteilt. Der zusätzliche Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung wird anhand des Schemas in Anhang 4 für jedes Aufgabenfeld ermittelt. Mit dem Schema wird auch die Aufteilung auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit berücksichtigt.

Die Regelungen der DGUV Vorschrift 2 weichen von den bisherigen Regelungen ab. Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit sind entsprechend den Bestimmungen und Möglichkeiten der Vorschrift zu ermitteln und auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufzuteilen. In der Regel erfordert dies eine Anpassung bestehender Verträge.

Für die Grundbetreuung gelten feste Einsatzzeiten pro Beschäftigtem mit entsprechender Planungssicherheit. Auch hinsichtlich der regelmäßig vorliegenden betriebsspezifischen Unfall- und Gesundheitsgefahren ist eine gute Planbarkeit gegeben. Für die Erfüllung der temporär anfallenden Aufgaben ist allerdings Flexibilität erforderlich.

Für die Grundbetreuung sind feste Einsatzzeiten und Aufgaben in der Vorschrift vorgegeben. Sie deckt Aufgaben ab, die typischerweise in allen Betrieben vorkommen. Zusätzliche zeitweilig oder dauernd erforderliche Aufgaben sollen durch die betriebsspezifische Betreuung aufgefangen werden, weshalb diese auch individuell für den Betrieb festzulegen ist. Der Betrieb ermittelt ergänzend Art und Umfang der Betreuung selbst auf der Basis des vorgegebenen Verfahrens.

Die Grundbetreuung umfasst Basisleistungen nach dem ASiG. Die betriebsspezifische Betreuung baut auf der Grundbetreuung auf und ergänzt sie auf der Basis der spezifischen betrieblichen Gefährdungssituation und betrieblichen Bedingungen. Auf diese Weise sollen die individuellen Betreuungserfordernisse des einzelnen Betriebs abgedeckt werden.

Die Unternehmen können die betriebliche Betreuung besser und passgenauer ausgestalten, da sowohl Betriebsarzt*Betriebsärztin als auch Fachkraft für Arbeitssicherheit ihre Kompetenzen einbringen. Die enge Zusammenarbeit von Unternehmensleitung, betriebsärztlichem Dienst, Fachkraft für Arbeitssicherheit und betrieblicher Interessenvertretung ist dabei erforderlich.

Die DGUV Vorschrift 2 beschränkt den Anwendungsbereich des ASiG ausdrücklich auf „Beschäftigte“, nicht auf „Versicherte“. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die DGUV Vorschrift 2 (und damit auch das ASiG) im Bereich der ehrenamtlich Tätigen keine Anwendung findet.

Ja. Bei Leiharbeitnehmer*innen sind sowohl die Regelungen der DGUV Vorschrift 2 für den Verleiherbetrieb (WZ-Kodes 78.2 und 78.3) als auch die für den Entleihbetrieb zu berücksichtigen. Im Entleihbetrieb sind Leiharbeitnehmer*innen bei der Ermittlung des Betreuungsumfangs wie Beschäftigte des Betriebs zu bewerten. Außerdem sind Leiharbeiter*innen bei der Zuordnung zu einem der Betreuungsmodelle zu berücksichtigen (DGUV Vorschrift 2, Anhang 1).

Wenn Betreute in Behindertenwerkstätten arbeiten, gelten sie als Beschäftigte, für die eine arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung vorzusehen ist.

Nein. Ein Betrieb im Sinne der DGUV Vorschrift 2 wird unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszwecks und nicht nach Tätigkeiten einer einzigen Betreuungsgruppe zugeordnet. Die Vorschrift enthält in Anhang 1 ein Beispiel für eine Gemeinde.

Ein Betrieb im Sinne der DGUV Vorschrift 2 ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Eine Gemeinde oder ein Landkreis besteht in der Regel aus unterschiedlichen Betrieben, z.B. aus Verwaltung, Bauhof, Schwimmbad etc.

Nein. Anrechenbare Leistungen ergeben sich ausschließlich aus den Vorgaben der DGUV Vorschrift 2. Eine detaillierte Beschreibung dieser Aufgaben findet sich in den Anhängen 3 und 4 der Vorschrift. Tätigkeiten wie Einstellungsuntersuchungen oder die Sicherheits- und Gesundheitskoordination auf Baustellen gehören nicht dazu und müssen bei Bedarf zusätzlich beauftragt werden.

In den offiziellen Abstimmungen zwischen BMAS, Ländern und DGUV wird für die Fachkraft für Arbeitssicherheit das Kürzel "Sifa" verwendet.

Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) vom 31.12.1973. Es legt fest, dass jede Unternehmensleitung Betriebsärzte*-ärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen hat. Diese sollen die Leitung bei ihren Verpflichtungen im Arbeitsschutz beraten und unterstützen. Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert dieses Gesetz.

Leisten Studierende ein Praktikum – unabhängig davon, ob es in der Studienordnung vorgesehen ist oder nicht – so sind sie auch in dieser Zeit unfallversichert. Allerdings ändert sich im Regelfall die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers. Zuständig für Schutz und Leistungen ist für diese Zeit des Praktikums die Berufsgenossenschaft bzw. die Unfallkasse des Praktikumsbetriebs.

Die gesetzliche Unfallversicherung ist Teil der deutschen Sozialversicherung und steht damit gleichrangig neben der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung sichert das Risiko des Arbeitsunfalls bzw. Schulunfalls sowie der Berufskrankheit ab. Die Beiträge werden allein von den Arbeitgebenden bzw. aus den Haushalten des Bundes, der Länder sowie der Kommunen bezahlt. Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (kurz: SGB VII) enthält die wesentlichen Bestimmungen zum gesetzlichen Unfallversicherungsrecht. Die gesetzliche Unfallversicherung gliedert sich in einen öffentlichen, einen gewerblichen und einen landwirtschaftlichen Bereich: der öffentliche Bereich wird durch Unfallkassen oder Gemeindeunfallversicherungsverbände wahrgenommen. Sie sind die sog. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei ihnen sind u. a die Beschäftigten des Landes und der Kommunen und Personen versichert, die sich in den Dienst der Allgemeinheit stellen. Die zahlenmäßig größte Versichertengruppe stellen Kinder in Tageseinrichtungen und Tagespflege, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Hochschulen dar. Man spricht hier von der Schülerunfallversicherung. für den gewerblichen Bereich sind die Berufsgenossenschaften entsprechend der verschiedenen Gewerbezweige zuständig. für den landwirtschaftlichen Bereich sind die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zuständig.

Unfälle im Sinne des Sozialgesetzbuch VII sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper des Versicherten einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Nein. Der versicherte Weg beginnt erst mit dem Durchschreiten der Haustür ins Freie. Wege im eigenen Treppenhaus werden als unversichert angesehen, weil den Versicherten das Treppenhaus gut bekannt ist und die Gefahren leicht zu beherrschen sind.

Ja. Die gesetzliche Unfallversicherung dient der Ablösung der Haftpflicht der Unternehmer*innen und soll den Betriebsfrieden wahren, indem Streitigkeiten unter Arbeitskollegen oder zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in vermieden werden sollen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber ausdrücklich ins Gesetz geschrieben, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, auch wenn der Versicherte „verbotswidrig“ gehandelt hat. Demnach erhalten Versicherte, die einen Unfall erlitten haben, auch dann Leistungen, wenn sie sich bei einem Verstoß gegen Gesetze (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitung) oder etwa Unfallverhütungsvorschriften verletzt haben. Ein selbstverschuldeter Unfall ist also in der Regel zu entschädigen. Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Sollte diese Person im Nachhinein rechtskräftig wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens verurteilt werden, so können trotz vorliegenden Arbeitsunfalls Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung versagt werden. Der Arbeitsunfall als solcher bleibt aber anerkannt. Sollte die Verletzung beabsichtigt sein (Selbstverstümmelung), so liegt kein Arbeitsunfall vor. Denn die Verletzung erfolgte freiwillig und nicht unfreiwillig.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Teilnahme von Beschäftigten an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zuzurechnen und der versicherten Tätigkeit gleichzusetzen und damit versichert. Doch auch hier ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Wenn die Veranstaltung der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient; die Unternehmensleitung diese selbst veranstaltet oder billigt bzw. fördert und sie bei der Planung und Durchführung von der Autorität des Unternehmenden getragen wird (das kann auch ein*e Beauftragte*r sein). Die Unternehmensleitung muss anwesend sein oder durch eine*n Beauftragte*n vertreten werden. Alle Betriebsangehörigen, wenn auch ohne Pflicht, müssen daran teilnehmen können.

Betriebssport ist unfallversichert, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert ist. So ist z. B. regelmäßig durchgeführter Ballsport oder Gymnastik versichert. Nicht versichert sind Aktivitäten, die einen Wettkampfcharakter aufweisen und nicht regelmäßig stattfinden wie z. B. im Rahmen von Fußballturnieren oder auch ein Marathonlauf (z. B. der Frankfurt-Marathon). Oft werden Betriebssportvereine gegründet. In Betriebssportvereinen, die auch Dritten offen stehen, ist man nicht gesetzlich unfallversichert. Die Mitgliedschaft in einem Betriebssportverein steht oftmals nicht mit der Betriebsangehörigkeit im Zusammenhang. Der Verein hat den gleichen Charakter wie ein allgemeiner Sportverein und ist für jeden zugänglich. Von daher lässt sich auch für die dem Betrieb angehörenden Mitglieder ein Zusammenhang zwischen der sportlichen Betätigung und der betrieblichen Tätigkeit nicht begründen.

Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II), die gemeinnützige Arbeit in Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II (Ein-Euro-Job) verrichten, sind über die Einsatzstelle gesetzlich unfallversichert. Erfolgt der Einsatz in Mitgliedsbetrieben der Unfallkasse Hessen, so besteht über sie auch Versicherungsschutz. Das gleiche gilt auch für Arbeitsgelegenheiten nach § 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Ein-Euro-Jobs in der sog. Entgeltvariante nach § 16e SGB II sind über die Berufsgenossenschaft des Betriebes versichert; hier kommt ein Beschäftigungsverhältnis zustande. Kommen die ALG II berechtigten Personen hingegen einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung z. B. der Arbeitsagentur nach und suchen diese auf, so besteht über die Unfallkasse des Bundes Versicherungsschutz. Hier ist der Versicherungsschutz wegen der Meldepflicht nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) einschlägig.

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in einer Verordnung der Bundesregierung als solche ausdrücklich aufgelistet sind (Berufskrankheitenverordnung nach § 9 SGB VII) und die sich der Versicherte durch seine versicherte Tätigkeit zugezogen hat. Im Unterschied zum Arbeitsunfall handelt es sich hier in aller Regel nicht um einmalige Einwirkungen auf den Körper des oder der Versicherten, sondern um länger andauernde, sich wiederholende Einwirkungen. Beispiele für Berufskrankheiten sind Lärmschwerhörigkeit, Erkrankungen durch Blei oder Quecksilber, schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen. Voraussetzung für die Aufnahme einer Krankheit in die Berufskrankheitenverordnung (BKV) ist, dass gesicherte medizinische Erkenntnisse darüber vorliegen, dass bestimmte Berufsgruppen in höherem Maße gefährdet sind als der Rest der Bevölkerung. Berufskrankheiten, die auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse neu in die Liste aufgenommen werden sollen, können bis zu einer Änderung der BKV „Wie-Berufskrankheiten“ anerkannt werden.

Arbeitsunfälle sind gesetzlich definiert als "Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)". Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod der Versicherten Person führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII).

Die Rechtsprechung verlangt für die Anerkenntnis eines Arbeitsunfalls u. a., dass eine Person einer versicherten Tätigkeit nachgeht (z. B. als Beschäftigte*r), einen Unfall erleidet und zum Unfallzeitpunkt eine betriebliche bzw. betriebsdienliche Tätigkeit ausübt.

Im Bereich der Schülerunfallversicherung wird vom Schulunfall gesprochen. Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden (z. B. Fahrten zu Kunden im Auftrag des Arbeitgebernden) sind Teil der betrieblichen Tätigkeit (Betriebsweg). Ein Wegeunfall ist ebenfalls ein Arbeitsunfall und hat mehrere Varianten. Die wichtigste Variante ist der tägliche Weg zur und von der Arbeit bzw. Schule. Versichert ist dabei der unmittelbare Weg. Nicht notwendig ist, dass es sich um den kürzesten Weg handelt. Auch ein etwas längerer, aber verkehrsgünstigerer, schnellerer Weg ist versichert. Es wird jedoch verlangt, dass der Weg mit der Absicht zurückgelegt wird, die Arbeitsstätte oder Schule zu erreichen bzw. nach der Arbeit direkt nach Hause zu gelangen. Umwege oder Abwege zur Erledigung privater Dinge (Tanken, Einkaufen, Besuch von Freunden) können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Der versicherte Weg beginnt in der Regel morgens an der Außenhaustür und endet an der Außentür der Arbeitsstätte bzw. Werkstor oder am Schultor bzw. Schuleingang. Für den Rückweg gilt das Gleiche. Die Art und Weise, wie die Wege zurückgelegt werden, steht allen Versicherten frei. Sie haben also die Wahl, ob der öffentliche Nahverkehr, ein Auto, ein Fahrrad benutzt wird, oder ob der Weg zu Fuß zurückgelegt wird. Notwendige Wartezeiten (Bushaltestelle, Bahnhof) sind ebenfalls Teil des versicherten Weges.

Die gesetzliche Unfallversicherung versichert nicht Personen, sondern stellt Tätigkeiten von Personen unter Versicherungsschutz. Sie besteht nicht rund um die Uhr und auch nicht für die Dauer der gesamten Anwesenheit am Arbeitsplatz oder in der Schule. Bei Beschäftigten sind beispielsweise nur Tätigkeiten versichert, die den Interessen der Arbeitgebenden objektiv dienen (etwa arbeitsvertraglich bestimmt sind). So gibt es auch während der Arbeitszeit Momente und Handlungen, die nicht versichert sind (z. B. der Gang zum Fotokopierer, um Einladungen zum privaten Kindergeburtstag zu kopieren). Besonderheiten bestehen bei Toilettengängen oder dem Gang zur Kantine: Die jeweiligen Wege sind versichert, nicht jedoch der Aufenthalt im Toilettenraum bzw. in der Kantine. Anderes gilt übrigens für die Raucherpause: hier sind weder die Wege noch das Rauchen an sich unfallversichert, weil das Rauchen als Konsum eines so genannten Genussmittels eine persönliche Angelegenheit ist.

Nein. Die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt nur Schäden, die am Körper eines Menschen eintreten. Für den Sachschaden kommt eventuell die Haftpflicht- oder Kaskoversicherung auf. Nur ausnahmsweise können bestimmte Sachschäden ersetzt werden: einerseits ist dies möglich bei einer sog. Hilfeleistung (z. B. Bergung eines Verletzten). Die Sache, die jemand in Besitz hatte, muss zum Zweck der Rettung eingesetzt und hierbei beschädigt worden sein (§ 13 SGB VII). Insoweit ist ein Antrag notwendig. eine weitere Ausnahme stellt der Ersatz der beschädigten Hilfsmittel (z. B. Brillen) dar.

Hilfsmittel (z. B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen), die bei einem Arbeits- oder Schulunfall beschädigt wurden, werden entschädigt, wenn sie zum Unfallzeitpunkt getragen wurden. Zur Erstattung füllt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin oder die Schule eine Unfallanzeige aus und sendet sie an die UKH, auch wenn keine körperliche Verletzung eingetreten ist.

Grundsätzlich hat der/die Arbeitgeber*in den Unfall innerhalb von drei Tagen mit der vorgeschriebenen Unfallanzeige zu melden. Tödliche Unfälle sind sofort zu melden (per Telefon, Fax, E-Mail). In der Schülerunfallversicherung obliegt diese Pflicht der jeweiligen Einrichtungsleitung (Kita-Leitung, Schulleitung, Hochschulleitung). Bei ehrenamtlich Tätigen müssen die Länder, Gemeinden etc., in deren Auftrag sie tätig werden, die Unfälle melden.

Bei Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit erfolgt die Meldung in der Regel durch einen Arzt, den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin, oder eine andere Stelle, wie z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger oder das Arbeitsamt. Wenn Sie den Verdacht haben, dass bei Ihnen eine Berufskrankheit vorliegt, wenden Sie sich bitte an Ihren Arzt oder Ihre Ärztin, Ihren Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin oder direkt an die Unfallkasse Hessen.

Nach § 3 SGB VII steht es den Unfallversicherungsträgern frei, zusätzlich zu den gesetzlich Versicherten noch andere dort genannte Personen zu versichern. Die Unfallkasse Hessen hat hiervon Gebrauch gemacht und in § 4 Abs. 3 der Satzung den Unfallversicherungsschutz u. a. auf Teilnehmer*innen an Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungshilfe erweitert, die nicht bereits kraft Gesetzes nach § 2 SGB VII versichert sind. Eine freiwillige Versicherung sieht die Satzung der Unfallkasse Hessen nach § 4a der Satzung vor. Die freiwillige Versicherung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag bei der Unfallkasse Hessen. Als Beispiel sind hier die gewählten Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen (z. B. Feuerwehrvereine) zu nennen.

Durchgangsärzt*innen (D-Ärzt*innen) sind von den Landesverbänden der gewerblichen Berufgenossenschaften bestellte Fachärzt*innen für Chirurgie oder Orthopädie mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet der Unfallmedizin. Darüber hinaus verfügen die D-Ärzt*innen über die deutsche Schwerpunktbezeichnung „Unfallchirurgie“ oder über die Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie“.

Die MdE drückt aus in welchem Umfang der Versicherte durch die vom Versicherungsfall verursachten Funktionsbeeinträchtigungen die Fähigkeit verloren hat, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen Erwerb zu verschaffen. Bei Jugendlichen wird die MdE nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsschäden ergeben würden. Die MdE ist nicht gleichzusetzen mit den Begriffen Arbeitsunfähigkeit (AU) der gesetzlichen Krankenversicherung, Erwerbsminderung (EM) der gesetzlichen Rentenversicherung oder Grad der Behinderung (GdB) des Rechts der behinderten Menschen. Hinter diesen Begriffen stehen jeweils verschiedene rechtliche Definitionen. Zur Festsetzung der MdE werden in der Regel Gutachten erstellt.

Ist trotz aller medizinischer Bemühungen die Erwerbsfähigkeit für länger als ein halbes Jahr wesentlich (um mindestens 20 von Hundert) gemindert, besteht ein Anspruch auf eine Versichertenrente. Die Rente dient dem Ausgleich des durch die unfallbedingte Gesundheitsschädigung verursachten Mehrbedarfs und soll den unfallbedingten materiellen und immateriellen Schaden ausgleichen. Die Berechnungsgrundlagen sind gesetzlich festgelegt. Während bei Erwerbstätigen die Rente aus dem Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate berechnet wird, wird für Kinder und Jugendliche ein gesetzlich festgelegter Jahresarbeitsverdienst (JAV) zu Grunde gelegt.

Die Leistungen der Unfallkasse Hessen werden in der Regel ohne Antrag von Amts wegen erbracht. Dies geschieht nach Kenntnisnahme von dem Unfall (z. B. durch den Durchgangsarztbericht bzw. die Unfallanzeige) und abschließender Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Versicherungsfall im Sinne des SGB VII vorliegen. Selbstverständlich können Sie sich auch nach einem Unfall persönlich bei der Unfallkasse Hessen melden.

Die Unfallkasse Hessen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt nach Eintritt eines Versicherungsfalls Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Eine Gewährung von Schmerzensgeld ist in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vorgesehen. Schmerzensgeld ist ein zivilrechtlicher/privatrechtlicher Anspruch gegen den Schädiger.

Die Heilbehandlung umfasst auch die durch einen versicherten Arbeitsunfall erforderlich gewordene zahnärztliche Behandlung nach den für die gesetzlichen Unfallversicherungsträger bestehenden Abkommen. Sofern Zahnersatz notwendig ist, wird er ebenso nach unseren gültigen Sätzen übernommen. Später entstehende Zahnbehandlungskosten werden, soweit sie auf den Unfall zurückzuführen sind, ebenfalls im Rahmen bestehender Abkommen übernommen.

Unter bestimmten Umständen kann es dazu kommen, dass der/die Versicherte einen Eigenanteil zu leisten hat. Dies ist dann der Fall, wenn die Leistungen auf der Grundlage der privaten Gebührenordnung für Zahnärzt*innen (GOZ) erbracht werden und der/die Versicherte sich mit der Abrechnung nach privaten Gebührensätzen einverstanden erklärt hat. Erfolgt die Abrechnung allerdings nach den für die Unfallkasse Hessen geltenden Bestimmungen, entsteht dem/der Versicherten kein Eigenanteil.

Nein. Der Arzt/die Ärztin muss bei einem Arbeits-/ Schulunfall direkt mit dem Unfallversicherungsträger abrechnen. Seit dem 01.05.2001 erstatten die Unfallversicherungsträger keine Privatrechnungen mehr.

Unternehmen und Schulen sind verpflichtet Ersthelfer*innen für unsere Versicherten bereitzustellen. Für die Teilnahme an Erste-Hilfe-Lehrgängen können Berechtigungsscheine online angefordert werden. Hierzu benötigt eine feste Ansprechperson in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Schule einen individuellen Zugang zum Erste-Hilfe-Onlineverfahren.

Mit diesem Zugang loggt sich die Ansprechperson, die uns künftig für Fragen zur Verfügung steht, über die Anmeldemaske ein. Unser Ziel ist eine bedarfsorientierte Zahl von Ersthelfer*innen sicherzustellen. Deshalb richten wir je nach Art der Unternehmen und Schulen passende Kontingente (z. B. für Verwaltungen, Bauhöfe, Kindertageseinrichtungen, Lehrkräfte) zur Anforderung der Berechtigungsscheine ein. Im Rahmen dieser Kontingente erfassen Unternehmen und Schulen online die geforderten Berechnungsgrundlagen (Anzahl der Beschäftigten, Gruppen, Standorte, etc.).

Verfügen Sie über mehrere Kontingente, ist die Anforderung der Berechtigungsscheine in den jeweiligen Kontingenten zu unterschiedlichen Zeitpunkten möglich.

Beispiel: Die Berechtigungsscheine für alle Kindertageseinrichtungen können heute im „Kontingent 3 – K3 Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen“ angefordert werden. Die Berechtigungsscheine für die Beschäftigten im Bauhof werden erst später benötigt und können daher im „Kontingent 4 – K4 Erste Hilfe in Bauhöfen“ beispielsweise nächsten Monat angefordert werden.

In einem Zeitraum von zwei Kalenderjahren können Sie nur einen einzigen Antrag je Kontingent stellen. Änderungen können im Anschluss durch Sie nicht mehr erfolgen. Daher ist es wichtig, dass Sie – je nach geforderten Angaben – alle Beschäftigten, alle Standorte, alle Gruppen, alle Lehrkräfte eines Kollegiums etc. innerhalb eines Kontingentes angeben. Nach der Eingabe und Bestätigung der benötigten Angaben findet eine sofortige Prüfung statt. Sind die gemachten Angaben plausibel, werden systemseitig Berechtigungsscheine erzeugt.

Die Zahl der Berechtigungsscheine richtet sich im Wesentlichen nach der geforderten Anzahl von Ersthelfer*innen gemäß § 26 DGUV Vorschrift 1. Sie können die bereitgestellten Berechtigungsscheine nun sofort als PDF-Datei herunterladen und ausdrucken.

Berechtigungsscheine sind in einem festgelegten Zeitraum von zwei Jahren gültig und können nicht auf andere Zeiträume übertragen werden. Die Gültigkeit und die Lehrgänge, an denen die Teilnahme erfolgen kann, sind aufgedruckt. Die Berechtigungsscheine sind einer ermächtigten Stelle für die direkte Abrechnung der Lehrgangsgebühren mit uns vorzulegen.

Ergänzend zu den Berechtigungsscheinen ist der ermächtigten Stelle das Abrechnungsformular ausgefüllt zu übergeben. Bitte beachten Sie, dass die Teilnehmer*innen dieses Dokument erst im Lehrgang unterschreiben und hiermit ihre Anwesenheit und Teilnahme bestätigen.

Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger*innen haben eine Rahmenvereinbarung mit den ermächtigten Stellen geschlossen, die eine pauschale Gebühr pro Teilnehmer*in vorsieht. Für folgende Lehrgänge

  • Erste-Hilfe-Ausbildung
  • Erste-Hilfe-Fortbildung
  • Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder
  • Erste-Hilfe-Fortbildung Schule

können ermächtigte Stellen Lehrgangsgebühren berechnen. Im Jahr 2023 beträgt die Lehrgangsgebühr 37,04 EUR. Für Lehrgänge, die ab dem 01.01.2024 beginnen, beträgt die Lehrgangsgebühr 42,00 EUR pro Teilnehmer*in.

Für den feuerwehrspezifischen Zusatzlehrgang übernehmen wir in den Kalenderjahren 2023/2024 den Anteil in Höhe von 7,40 EUR.

Wichtig: Damit die ermächtigte Stelle die Lehrgangsgebühren direkt mit der UKH abrechnen kann, legen Betriebe und Schulen den ermächtigten Stellen die Berechtigungsscheine spätestens zu Lehrgangsbeginn vor.

Grundsätzlich ist eine Kostenübernahme von Erste-Hilfe-Lehrgangsgebühren nicht nur für Vollzeitbeschäftigte, sondern auch für Minijobber*innen oder andere Teilzeitkräfte möglich. Wir empfehlen die Aus- und Fortbildung möglichst von Vollzeitkräften oder solchen Beschäftigten, die häufig und regelmäßig im Betrieb tätig sind. In jedem Fall muss gewährleistet sein, dass während des Betriebs ausreichend Ersthelfende zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls müssen Sie dann weitere Ersthelfer*innen auf eigene Kosten aus- und fortbilden.

Die UKH ist gesetzlich verpflichtet, ihre Mitgliedsbetriebe bei der Ersten Hilfe für ihre Versicherten zu unterstützen (§ 23 SGB VII [Siebtes Sozialgesetzbuch]). Die Erste Hilfe für Besucher*innen und Gäste öffentlicher Einrichtungen wie Museen, Theater, Stadthallen oder städtische Schwimmbäder sind jedoch eine Gemeinschaftsaufgabe, für die die UKH keine Leistungsmöglichkeit hat. Die Kosten für einen erhöhten Bedarf an Ersthelfer*innen durch Besucher*innen, Gäste und Klient*innen sind daher durch den Betrieb selbst zu tragen.

Der Gesetzgeber und die gesetzlichen Unfallversicherungsträger*innen (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) verlangen von ihren Mitgliedsunternehmen und -betrieben, dass sie ab zwei anwesenden Versicherten qualifizierte Ersthelfer*innen bereithalten. Die Rechtsgrundlagen sind:

Gutachter*innen werden so ausgewählt, dass sie in der Nähe der Versicherten ansässig sind, um die Reisezeiten zu verkürzen. Versicherte können natürlich auch eigene Gutachter*innen vorschlagen, sofern sie fachlich geeignet sind. Zur fachlichen Eignung gehört, dass die Person mit derm Verfahren von berufsgenossenschaftlichen Gutachten vertraut ist. In der Regel werden drei, mindestens zwei, Gutachter*innen zur Wahl von der UKH vorgeschlagen.

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