Der neuen Fassung wurde in den Gremien der DGUV zugestimmt und es wurden vom BMAS und den Ländern Vorgenehmigungen erteilt. Somit konnte die DGUV Vorschrift 2 unter dem Titel „Betriebsärzte und Betriebsärztinnen sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ in überarbeiteter Fassung bei der Unfallkassen Hessen in den Vertreterversammlungen beschlossen werden, die Genehmigung durch das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales erfolgte am 30. September 2025.
Somit tritt die DGUV Vorschrift 2 mit der Veröffentlichung für die Betriebe der Unfallkasse Hessen in Kraft.
In der Evaluation der DGUV Vorschrift 2 bemängelten die Anwenderinnen und Anwender unter anderem die Unübersichtlichkeit und zum Teil Unverständlichkeit der Fassung von 2011. Auf Basis der Evaluation wurden die Inhalte der DGUV Vorschrift 2 bei der Überarbeitung in einen verpflichtenden Vorschriften- und einen empfehlenden Regelteil aufgegliedert. Ziel der Änderungen ist es, Rechtssicherheit zu schaffen und die Anwendung in der betrieblichen Praxis deutlich zu erleichtern – mit klarer Struktur und prägnanten Formulierungen. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Änderungen vor
Erweiterung der Personengruppe bei der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
Neben Ingenieurinnen und Ingenieuren, Sicherheitstechnikerinnen und –technikern und Sicherheitsmeisterinnen und -meistern können nun auch Fachleute aus Bereichen wie Arbeits- und Organisationspsychologie, Biologie, Humanmedizin oder Ergonomie ausgebildet und anschließend bestellt werden. Voraussetzung sind ein abgeschlossenes Studium, mindestens zwei Jahre Berufserfahrung sowie die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang. Unternehmerinnen und Unternehmer können ihre Fachkräfte nun also zielgerichteter nach den Anforderungen der Branche aussuchen.
Fortbildungen im Jahresbericht
Ein jährlicher Bericht über die erfüllten Aufgaben bleibt verpflichtend. Neu ist jedoch, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen und -ärzte nachweisen müssen, welche Fortbildungen sie zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben absolviert haben. Dabei sind in der Regel die in den letzten 5 Jahren durchgeführten Fortbildungen maßgeblich. Dies stellt sicher, dass ihre Beratung stets dem aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitswissenschaft entspricht.
Überarbeitete Betreuungsgruppen
Die Zuordnung von Betrieben zu Betreuungsgruppen wurde angepasst. Diese Einteilung basiert weiterhin auf den branchenspezifischen Gefährdungen, ist aber nun für Unternehmensführungen leichter auffindbar.
Präzisere Abgrenzung zwischen Grund- und betriebsspezifischer Betreuung
- Zur Grundbetreuung gehören Beratungen zu allen Gefährdungen, die für die Betriebsart typisch sind, unabhängig von deren Risiko.
- Zur betriebsspezifischen Betreuung gehören Beratungen zu allen Gefährdungen, die für die Betriebsart atypisch sind. Dazu können auch atypische Räumlichkeiten (z. B. Gebäude mit Denkmalschutz) gehören. Weiterhin gehören zur betriebsspezifischen Betreuung temporäre Anlässe (Neu- und Umbau, Veränderung Verfahren, gesetzliche Änderungen) und die arbeitsmedizinische Vorsorge (ohne Begrenzung der Dauer).
Sie kann aber auch notwendig werden, wenn Gefährdungspotenziale vorliegen, die aufgrund betriebsspezifischer Besonderheiten einen höheren Betreuungsaufwand erfordern, wie z.B. das Vorhandensein einer Vielzahl von Gefahrenquellen, unübersichtliches Werksgelände, hoher Krankenstand, besondere Zusammensetzung der Belegschaft u.a.
Einbindung weiterer Fachkräfte in die betriebsspezifische Betreuung
Neben Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen bzw. Betriebsärzten können nun auch weitere Expertinnen und Experten mit spezieller Fachkunde beratend tätig sein. Ihr Einsatz muss allerdings mit den Fachkräften, der Unternehmensleitung und dem Betriebsrat abgestimmt werden.
Flexiblere Beratung durch „Teleberatung“
Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können Unternehmen künftig auch telefonisch oder online beraten. Vor der digitalen Betreuung müssen sie jedoch den Betrieb persönlich kennenlernen, beispielsweise durch eine Begehung. Bis zu ein Drittel der Betreuungsleistungen darf digital erbracht werden, wobei arbeitsmedizinische Vorsorge nicht ausschließlich telemedizinisch erfolgen kann.
Neue DGUV-Regel 100-002
Zentrale Begriffe des Vorschriftentextes werden klarer definiert und in der DGUV-Regel erläutert. Sie enthält auch praxisnahe Umsetzungsbeispiele, die die Anforderungen an den Einsatz von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie von Fachkräften für Arbeitssicherheit konkretisieren.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Stephanie Caspar (069-29972-219, s.caspar[at]ukh.de) und Sina Dobschall (069-29972-267, s.dobschall[at]ukh.de)
Hinweis: Der Regelteil DGUV Regel 100-002 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit – Regel zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 2“ liegt zurzeit nur in der Musterversion vor, die Konkretisierungen für die Unfallkasse Hessen werden noch eingearbeitet. Weitere erläuternde Informationen wie eine FAQ-Liste werden noch zur Verfügung gestellt.