Eine Schlüsselperson für den sicheren Einsatz und Übungsdienst:

Der Gerätewart/die Gerätewartin in der Feuerwehr

Im Feuerwehrdienst dürfen nur regelmäßig geprüfte Ausrüstungsgegenstände und Geräte eingesetzt werden.

Ein Feuerwehrangehöriger bei dem Lehrgang „Gerätewarte“ an der Hessischen Feuerwehrschule in Kassel.  Bild: © Hessische Feuerwehrschule Kassel

Der DGUV Grundsatz 305-002 „Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr“ dient als Orientierung für diese regelmäßigen Prüfungen, insbesondere dann, wenn adäquate Herstellervorgaben fehlen. Sollten in einzelnen Fällen die Angaben der Hersteller, bspw. durch die Bedienungs-/Wartungsanleitung des jeweiligen Einsatzmittels, von diesen Grundsätzen abweichen und darüberhinausgehende, d. h. strengere Anforderungen beinhalten, sind diese im Rahmen der Produkthaftung maßgeblich. Diese Prüfungen dürfen nur von dazu befähigten Personen durchgeführt werden.

Im DGUV Grundsatz werden die erforderliche Qualifikation der befähigten Person beschrieben:

Eine befähigte Person, ist eine Person, die durch ihre fachliche Ausbildung und Erfahrung über die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Ausrüstung bzw. des zu prüfenden Gerätes verfügt und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) so weit vertraut ist, dass sie den arbeitssicheren Zustand der jeweiligen Ausrüstung bzw. des jeweiligen Gerätes beurteilen kann. Dazu muss sie eine berufs- oder feuerwehrspezifische Ausbildung (z. B. Gerätewart oder Gerätewartin nach landesrechtlichen Bestimmungen – FwDV 2, Werkfeuerwehrtechniker, Werkfeuerwehrtechnikerin) absolviert haben, durch die die beruflichen oder fachlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. Sie sollte auch praktisch mit Ausrüstungen und Geräten der Feuerwehr umgegangen sein (Erfahrung) und muss Anlässe, die Prüfungen auslösen, kennen.
 
Der Gerätewart/die Gerätewartin muss den arbeitssicheren Zustand der jeweiligen Ausrüstung bzw. des jeweiligen Gerätes beurteilen – eine große Verantwortung.

Deswegen muss zur Erhaltung ihrer Qualifikation der Gerätewart/die Gerätewartin regelmäßig Prüfungen durchführen und sich angemessen fort- und weiterbilden. Der Gerätewart/die Gerätewartin unterliegen bei der Durchführung der Prüfungen keinen fachlichen Weisungen durch den Unternehmer bzw. die Unternehmerin und dürfen von diesen wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden. Die Gerätewartin bzw. der Gerätewart sollte durch den Unternehmer bzw. die Unternehmerin schriftlich bestellt sein und muss mit der Ausführung der Prüftätigkeiten beauftragt werden, um für alle Beteiligten Klarheit darüber zu schaffen, welche Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gerätewart/die Gerätewartin in ihrer Funktion inne hat. Eine Musterbeauftragung ist im Downloadbereich der Hessischen Landesfeuerwehrschule verfügbar.

 

Die Gerätewartin bzw. der Gerätewart sollte durch den Unternehmer bzw. die Unternehmerin schriftlich bestellt sein und muss mit der Ausführung der Prüftätigkeiten beauftragt werden, um für alle Beteiligten Klarheit darüber zu schaffen, welche Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gerätewart/die Gerätewartin in ihrer Funktion inne hat. Diese Empfehlung wird in dem DGUV Grundsatz 305-002 „Prüfgrundsätze für Ausrüstung, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr“ auf Seite 8 begründet. Eine Musterbeauftragung ist im Downloadbereich der Hessischen Landesfeuerwehrschule verfügbar.

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