Geräte bei der Feuerwehr

Schutzmaßnahmen bei Nutzung von Plasmaschneidgeräten

Das Infoblatt FBFHB-013 informiert über die notwendigen Schutzmaßnahmen bei der Benutzung von Plasmaschneidgeräten bei der Feuerwehr und den Hilfeleistungsorganisationen (Februar 2020).

Die Tätigkeit des Plasmaschneidens wird bei der Feuerwehr und den Hilfeleistungsorganisationen im Ausbildungs- und Übungsdienst sowie im Einsatz durchgeführt. Beim Plasmaschneiden entstehen hohe Temperaturen, umherspritzendes glühendes Material, stark gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe und Stäube sowie starke UV- und IR-Strahlung. Die DIN 14555- 3:2016-12 „Rüstwagen“ sieht das Mitführen eines Plasmaschneidgerätes vor. Die eingesetzten Einsatzkräfte unterliegen hierbei der Gefahrstoffverordnung (GefstoffV). Die aus der GefstoffV und anderen damit verknüpften Gesetzen, Verordnungen und technischen Regeln resultierenden Verpflichtungen für Unternehmer und Unternehmerinnen müssen daher berücksichtigt werden.

Beim handgeführten Plasmaschneiden mit Druckluft entstehen hohe Konzentrationen von Gasgemischen. Diese Gasgemische sind als besonders gesundheitsgefährdend eingestuft. Grundsätzlich muss gemäß GefStoffV bei schweißtechnischen Arbeiten sichergestellt sein, dass Rauch und Gase nicht in die Atemluft der Einsatzkräfte gelangen.

Die im Arbeitsschutz üblicherweise geltende Rangfolge der Schutzmaßnahmen:

  1. Substitution (z. B. durch das Ersetzen durchschadstoffarme Werkstoffe oder Verfahren),
  2. Technische Maßnahmen (z. B. durch mechanische Absaugung der Schweißrauche durchspezielle Absaugvorrichtungen mit integrierten Filtern),
  3. Organisatorische Schutzmaßnahmen (z. B. Unterweisung, Arbeitsplatzrotation)
  4. Personenbezogene Schutzmaßnahmen (z. B. Tragen von PSA) kann im Einsatz, anders als bei planbaren Tätigkeiten (z. B. bei der Instandhaltung), in der Regel nicht eingehalten werden. Organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen erlangen daher besondere Bedeutung.

Organisatorische Schutzmaßnahmen im Einsatz können z. B. sein:

  • Absperrung des Gefahrenbereichs unter Beachtung der Windrichtung,
  • Ventilation der Einsatzstelle, z. B. mit organisationseigenen, elektrisch betriebenen Überdrucklüftern bzw. Be- und Entlüftungsgeräten,
  • Persönliche Schutzmaßnahmen im Einsatz können z. B. sein: Das Vorhalten und Benutzen von folgender PSA (je mindestens für einen Trupp notwendig) für die Einsatzkräfte, die Plasmaschneidverfahren anwenden:
  • Gebläsefiltergerät mit Helm oder Haube für Schweißarbeiten, Automatikschweißschutzfilter nach DIN EN 379:2009-07, Gebläsefiltergerät nach DIN EN 12941:2009-02; Klasse TH3, Filterklasse A1B1E1P, EN 175:1997-08 Klasse B, EN 166:2002- 04 Vorzahlen 1/1/1/2, Kurzzeichen BT, optional mit Kopfhaube. Bei der Auswahl des Automatikschweißschutzfilters ist darauf zu achten, dass deren Mindestansprechstromstärke und -strahlungsintensität für das eingesetzte Plasmaschneidgerät geeignet ist.
  • Schweißerschürze aus Leder nach DIN EN ISO 11611:2015-11 mit einer Mindestgröße von 1000 mm Länge und 800 mm Breite
  • 5-Finger-Schweißerhandschuhe mit langer Stulpe nach DIN EN 388:2019-03 und DIN EN 12477: 2005-09. Die Stulpen der Handschuhe müssen über die Ärmel der Einsatzkleidung passen.

Weitere Einsatzkräfte, die im unmittelbaren Arbeitsbereich eingesetzt werden müssen (z. B. zu Unterstützungsmaßnahmen oder zur Patientenversorgung), sind ebenfalls wirksam zu schützen. Dies kann gegen schädliche Gasgemische z. B. durch die Verwendung von Atemanschlüssen mit Kombinationsfiltern und gegen Funkenflug und Blendung z. B. durch nicht brennbare Abdeckungen erfolgen.

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