Häufige Fragen

Grundsätzlich lässt sich aus der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) 49 „Feuerwehren“ für den Bereich der Kinder- und Jugendfeuerwehr keine Einschränkung/Anforderung bzgl. der körperlichen oder geistigen Eignung ableiten.

Aus diesem Grund muss die Teilnahmemöglichkeit für jeden Angehörigen der Kinder-/Jugendfeuerwehr mit Einschränkung individuell durch die Verantwortlichen der Feuerwehr beurteilt werden. Dies kann im Einzelfall auch die Abstimmung mit weiteren Beteiligten (Eltern, Arzt, etc.) bedeuten.
 
Im Bereich der Einsatzabteilung sieht der §6 der UVV 49 folgendes vor:

Persönliche Anforderungen und Eignung
(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf Feuerwehrangehörige nur für Tätigkeiten einsetzen, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Bestehen konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung von Feuerwehrangehörigen für die vorgesehene Tätigkeit ergeben, so hat sich die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die Eignung ärztlich bestätigen zu lassen.

Das bedeutet im konkreten Fall für die Verantwortlichen der Freiwilligen Feuerwehr:

Die unterschiedlichen Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen in der Feuerwehr setzen das Vorhandensein entsprechender körperlicher und geistiger Eignungen sowie spezifische fachliche Befähigungen voraus.

Bei konkreten Anhaltspunkten für Zweifel an der körperlichen bzw. geistigen Eignung hat eine Untersuchung durch eine geeignete Ärztin bzw. einen geeigneten Arzt (siehe auch §6 Absatz 5) zu erfolgen. Unter Berücksichtigung des Untersuchungsergebnisses können dem oder der Feuerwehrangehörigen individuell Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen zugewiesen werden.

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften eine leistungsfähige Feuerwehr für den Brandschutz und die Hilfeleistung aufzustellen und zu unterhalten. Ihr bzw. ihm obliegen u.a. Pflichten zur Abwehr von Gefahren für Personen bei Unglücksfällen oder Notständen, aber auch Fürsorgepflichten gegenüber den Feuerwehrangehörigen.

Eine uneingeschränkte Eignung ist von besonderer Bedeutung z.B. für Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträger oder Fahrerinnen bzw. Fahrer von Feuerwehrfahrzeugen. Sie beeinflusst wesentlich die ggf. erforderliche Rettung von Personen, die Sicherheit der Truppmitglieder oder der im Feuerwehrfahrzeug Mitfahrenden, die anderer Verkehrsteilnehmerinnen oder Verkehrsteilnehmer und nicht zuletzt die eigene.

Somit lässt sich für die Praxis in der Einsatzabteilung ableiten, dass für gewisse Einsatzbereiche eine körperlich uneingeschränkte Eignung unabdingbar ist.

Grundsätzlich schließt dies den Einsatz von Menschen mit körperlicher oder geistiger Einschränkung in der Einsatzabteilung nicht aus. Es muss in diesem Fall beurteilt werden, welche Tätigkeiten für den Kameraden/die Kameradin geeignet sind.

Was bedeutet das für die Feuerwehrhäuser?

Feuerwehrhäuser (Neubau) sich öffentliche Gebäude, diese sind grundsätzlich barrierefrei für den öffentlich zugänglichen Bereich zu gestalten (Bauordnungsrecht).

Bei Umbauten von Feuerwehrhäusern sollte dies auch berücksichtigt werden.

Wenn körperlich oder geistig eingeschränkte Personen Mitglied in der Einsatzabteilung oder in der Kinder-/Jugendfeuerwehr sind, muss gewährleistet sein, dass ein sicherer Aufenthalt im Feuerwehrhaus möglich ist.

Daher ist es zwingend erforderlich eine Abstimmung mit allen Beteiligten sicherzustellen.

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