Betriebsärzte und Betriebsärztinnen sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit

FAQ zur neuen DGUV Vorschrift 2

Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um die neue Vorschrift.

Fragezeichen vor einem blauen Hintergrund.

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Seit dem 1. Oktober 2025 ist die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 in der Unfallkasse Hessen in Kraft. Sie bringt mehr Übersicht, Prägnanz, thematisiert unter anderem digitale Möglichkeiten wie Teleberatung und erweiterte Qualifizierungsmöglichkeiten für Fachkräfte für Arbeitssicherheit. 

Ziel der Änderungen ist es, Rechtssicherheit zu schaffen und die Anwendung in der betrieblichen Praxis deutlich zu erleichtern. Hier haben wir Ihnen die Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengefasst.

1. Allgemeine Fragen zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung

Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) vom 31.12.1973. Dort ist festgelegt, dass jeder Unternehmer Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen hat. Diese sollen ihn bei seinen Verpflichtungen im Arbeitsschutz beraten und unterstützen. Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert dieses Gesetz.

Nein. Anrechenbare Leistungen ergeben sich ausschließlich aus den Vorgaben der DGUV Vorschrift 2. Eine detaillierte Beschreibung dieser Aufgaben findet sich in der Anlage 1 und 2 der Vorschrift bzw. in der dazugehörigen DGUV Regel 100-002. Tätigkeiten wie Einstellungsuntersuchungen oder die Sicherheits- und Gesundheitskoordination auf Baustellen gehören nicht dazu und müssen bei Bedarf zusätzlich beauftragt werden.

Neben Ingenieurin/Ingenieur, Sicherheitstechnikerin oder Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeisterin/-meister können auch Fachleute aus Bereichen wie Arbeits- und Organisationspsychologie, Biologie, Humanmedizin oder Ergonomie ausgebildet und anschließend bestellt werden. 

Voraussetzung sind ein abgeschlossenes Studium, mindestens zwei Jahre Berufserfahrung sowie die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang. Arbeitgeber können ihre Fachkräfte nun zielgerichteter nach den Anforderungen der Branche aussuchen.

Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können Unternehmen auch telefonisch oder online beraten. Vor der digitalen Betreuung müssen sie jedoch den Betrieb persönlich kennenlernen – beispielsweise durch eine Begehung. 

Bis zu einem Drittel der Betreuungsleistungen darf digital erbracht werden, wobei arbeitsmedizinische Vorsorge nicht ausschließlich telemedizinisch erfolgen kann. Bei der betriebsspezifischen Beratung durch Personen mit besonderer Fachkompetenz entscheidet der Unternehmer über Art und Umfang der Nutzung der digitalen Medien.

Ein jährlicher schriftlicher oder elektronischer Bericht über die erfüllten Aufgaben ist verpflichtend. Die Berichte oder der gemeinsame Bericht sollen bzw. soll auch über die Zusammenarbeit dieser Experten und ggf. weiterer eingesetzter Personen Auskunft geben. Ebenso sollte die Leistungserbringung unter Nutzung digitaler Technologien dokumentiert werden. Eine beispielhafte Struktur für einen solchen Bericht finden Sie in der DGUV Regel 100-002 zur Vorschrift 2.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen und -ärzte müssen in Ihrem Bericht nachweisen, welche Fortbildungen sie zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben absolviert haben. Dabei sind in der Regel die in den letzten 5 Jahren durchgeführten Fortbildungen maßgeblich. Dies stellt sicher, dass ihre Beratung stets dem aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitswissenschaft entspricht. Teilweise gelten hierbei Übergangsfristen (siehe DGUV Vorschrift 2, §7,3).

2. Allgemeine Fragen zur DGUV Vorschrift 2

Die wesentlichen Änderungen entnehmen Sie bitte folgendem Artikel.

Zunächst ist es notwendig, das passende Betreuungsmodell anhand Ihrer Betriebsgröße für den Betrieb auszuwählen. Damit steht dann fest, ob Grund- und anlassbezogene Betreuung oder Grund- und betriebsspezifische Betreuung geleistet werden muss. 

Dann prüfen Sie, zu welcher Betreuungsgruppe anhand des WZ-Schlüssels Sie gehören. Als nächstes werden die Tätigkeiten von Betriebsärztin und Betriebsarzt sowie Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend den Aufgabenkatalogen in den Anlagen 1 und 2 sowie in der DGUV Regel 100-002 abgeglichen und unter Mitwirkung der betrieblichen Interessensvertretung vereinbart. 

Die arbeitsmedizinische Vorsorge gehört dabei nicht zur Grundbetreuung. Sie muss anlassbezogen oder im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung gesondert berechnet werden. 

Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 konkretisiert das ASiG genau wie die alte DGUV Vorschrift 2. Der Berechnungsmodus der Einsatzzeiten hat sich mit der überarbeiteten Vorschrift 2 nicht grundlegend verändert. Daher ist eine Anpassung bestehender Verträge in der Regel nicht erforderlich. Es können sich aber Änderungen durch die mögliche Einbindung weiterer Fachgruppen in die betriebsspezifische Betreuung ergeben.

Ein Betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. 

Eine Gemeinde oder ein Landkreis besteht in der Regel aus unterschiedlichen Betrieben wie z. B. Verwaltung, Bauhof, Schwimmbad etc.

Ein Betrieb im Sinne dieser Vorschrift (Link) wird unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes, aber nicht nach Tätigkeiten, nur einer Betreuungsgruppe zugeordnet. Die Regel zur Vorschrift 2 enthält in Kapitel IV ein Beispiel für eine Gemeinde. Eine Gemeinde kann dabei aus verschiedenen Betrieben bestehen.

Es gibt bestimmte Betriebsarten wie eine „Kommune“, eine „Landesverwaltung“ oder eine „Beschäftigungsgesellschaft“, die tatsächlich nicht im WZ-Schlüssel zu finden sind.

Für diese Fälle sieht die Unfallkasse Hessen folgendes Vorgehen vor: Es wird hilfsweise die nächste Hierarchieebene betrachtet, z. B. Sportamt, Fachbereich Kultur – wie immer das benannt ist. Findet sich auf dieser Ebene immer noch keine Zuordnung des Betriebszweckes, so kann diese Untergliederung solange fortgesetzt werden, bis sich ein WZ-Schlüssel findet, der den Betriebszweck der einzelnen Einrichtung beschreibt, z. B. Schwimmbad oder Museum.

Wichtig ist, dass auch auf dieser Ebene die Einrichtung dem Betriebsbegriff der Vorschrift entspricht und organisatorisch und räumlich relativ selbständig ist. Weitere Hinweise hierzu gibt die zuständige Aufsichtsperson der Unfallkasse Hessen.

Schülerinnen und Schüler, Studierende, Ehrenamtlich Tätige und Kita-Kinder werden durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) nicht erfasst. Daher ist für diesen Personenkreis keine arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Grundbetreuung vorzusehen. 

Es sind allerdings für die Beschäftigten zusätzliche betriebsspezifische Einsatzzeiten denkbar und auch sinnvoll, wenn z. B. von den genannten Gruppen zusätzliche Gefährdungen für die Beschäftigten ausgehen.

Wenn Betreute in Behindertenwerkstätten arbeiten, gelten sie als Beschäftigte, für die eine arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung vorzusehen ist.

Ja. Für Leiharbeitnehmer/innen gilt, dass sowohl die Regelungen der DGUV Vorschrift 2 für den Verleiherbetrieb (WZ-Kodes 78.2 und 78.3) als auch die für den Entleihbetrieb geltenden Regelungen zu berücksichtigen sind. Im Entleihbetrieb sind Leiharbeitnehmer/innen bei der Ermittlung des Betreuungsumfangs wie Beschäftigte des Betriebs zu berücksichtigen.

Darüber hinaus sind Leiharbeiter bei der Zuordnung zu einem der Betreuungsmodelle zu berücksichtigen (Anlage 1und 2).

Die DGUV Vorschrift 2 beschränkt den Anwendungsbereich des ASiG ausdrücklich auf „Beschäftigte“, nicht auf „Versicherte“. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die DGUV Vorschrift 2 (und damit auch das ASiG) im Bereich der ehrenamtlich Tätigen keine Anwendung findet.

Erste Ansprechpartner sind die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Bei Bedarf beraten außerdem die Aufsichtspersonen der UKH.

3. Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten

Die Grundbetreuung umfasst Basisleistungen nach dem ASiG. Dazu gehören Beratungen zu allen Gefährdungen, die für die Betriebsart typisch sind. Die betriebsspezifische Betreuung baut auf der Grundbetreuung auf, führt Beratungen zur Gefährdungsbeurteilung fort, soweit die Grundeinsatzzeit nicht ausreicht oder wenn Gefährdungen aus für den Betriebszweck untypischen Tätigkeiten ergänzend zu berücksichtigen sind. Damit wird der individuellen betrieblichen Situation Rechnung getragen.

Für die Grundbetreuung sind feste Einsatzzeiten und Aufgaben in der Vorschrift vorgegeben. Zur Grundbetreuung gehören Beratungen zu allen Gefährdungen, die für die Betriebsart typisch sind, unabhängig von deren Risiko. Zur betriebsspezifischen Betreuung gehören Beratungen zu allen Gefährdungen, die für die Betriebsart atypisch sind. Dazu können auch atypische Räumlichkeiten wie z. B. Gebäude mit Denkmalschutz gehören. Weiterhin gehören hierzu temporäre Anlässe wie Neu- und Umbau, Veränderung von Verfahren usw., aber auch Themen, die einen erhöhten Unterstützungs- oder Beratungsbedarf nach sich ziehen. Die Arbeitsmedizinische Vorsorge zählt auch zu der betriebsspezifischen Betreuung. Der Betrieb ermittelt ergänzend Art und Umfang der Betreuung selbst auf der Basis des vorgegebenen Verfahrens, wie es in der DGUV Regel 100-001 beschrieben ist.

Für die Grundbetreuung wird die Einsatzzeit entsprechend der Betreuungsgruppe nach Anlage 1 und 2 als Summenwert ermittelt und unter Berücksichtigung der Mindestzeitanteile auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgeteilt. Der zusätzliche Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung wird anhand des Schemas in der DGUV Regel 100-002 für jedes Aufgabenfeld ermittelt. Mit dem Schema wird auch die Aufteilung auf Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie ggf. weitere Personen mit Fachkompetenz berücksichtigt.

Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit stimmen sich hinsichtlich der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben ab und beraten den Unternehmer entsprechend. Hierzu betrachten Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit alle Aufgaben der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung Der Unternehmer hat dann die Aufgaben entsprechend den betrieblichen Erfordernissen und der Mitwirkung der Interessensvertretung aufzuteilen. Dabei kann der Unternehmer betriebsspezifische Beratungen zu speziellen Fachthemen auch durch andere Personen mit entsprechender Fachkompetenz erbringen lassen.

Bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten muss der Umfang der Grundbetreuung bei Änderung der Beschäftigtenzahl überprüft werden.

Weiter kann sich die Aufteilung der Grundbetreuung auf Fachkraft und Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt verändern. Sie richtet sich nach den betrieblichen Gegebenheiten und muss bei wesentlichen betrieblichen Veränderungen oder bei neuen Gefährdungen überprüft werden. Hier kann es keine Zeitvorgaben geben.

Ein Einsatzzeitenkonzept muss neben der Grundbetreuung auch den Bedarf der betriebsspezifischen Betreuung bestimmen. Auch hier gilt, dass dieser Bedarf sich nach den betrieblichen Gegebenheiten richtet und bei Veränderung entsprechend angepasst werden muss. Je mehr temporäre Anlässe stattfinden, umso häufiger muss der Bedarf geprüft werden.

Der Unternehmer unter Wahrung der Rechte der betrieblichen Interessenvertretung.

Betriebs- und Personalräte verfügen über entsprechende Mitbestimmungsrechte bei der Ermittlung und Aufteilung der erforderlichen Betreuungsmaßnahmen gemäß §9 Abs. 3 ASiG, Betriebsverfassungsgesetz und Personalvertretungsgesetz.

Nein.

Die kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten, zum Beispiel im Rahmen von Unterweisungen, gehört zur Grundbetreuung. Alle individuellen Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, wie insbesondere die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, sind jedoch Gegenstand der betriebsspezifischen Betreuung.

Entsprechend dem Aufgabenkatalogen nach §§ 3 und 6 ASiG sind mehrere Aufgaben von Betriebsarzt sowie der Fachkraft für Arbeitssicherheit gleichlautend. Betriebsärztin und Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit gehen diese Aufgaben jeweils mit ihrer spezifischen Fachkompetenz an. Die in den §§ 3 und 6 ASiG für Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit spezifisch vorgegebenen Aufgaben können nicht gegenseitig übernommen werden. In jedem Fall gilt, dass Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ihre Beratungen und Betreuungsleistungen soweit wie möglich gemeinsam bzw. abgestimmt wahrnehmen sollten. Bei einer Beratung zu betriebsspezifischen Fachthemen durch eine qualifizierte Expertin bzw. einen qualifizierten Experten sind die Betriebsärztin, der Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu informieren.

3.1 Fragen zur Grundbetreuung

Die Grundbetreuung umfasst Basisberatungsleistungen nach dem ASiG. Dazu zählt u. a. die Unterstützung des Arbeitsgebers bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, insb. Beratungen zu allen Gefährdungen, die für die Betriebsart typisch sind, Begehungen, Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und viele mehr. Die Einsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr sind in der Vorschrift vorgegeben.

Der Bedarf an Unterstützung durch Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ist in den einzelnen Branchen unterschiedlich und hängt von der Art des Betriebes und den damit einhergehenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit ab. Der Unternehmer erhält den erforderlichen Gestaltungsspielraum, um das erforderliche Verhältnis selbst festzulegen. Die Kooperation von Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit wird zudem gefördert.

Die Rechtsgrundlage der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV). Daher gehört nur die kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten als ASiG-Leistung zur Grundbetreuung. Alle individuellen Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, wie insbesondere die Untersuchungen im Rahmen der ArbmedVV, sind jedoch Gegenstand der betriebsspezifischen Betreuung.

Sie zählt zur Grundbetreuung.

Bei grundlegenden betrieblichen Veränderungen kann sich auch das erforderliche Verhältnis hinsichtlich betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Betreuung ändern. Im Zusammenhang mit temporär anfallenden betriebsspezifischen Aufgaben sind weitere Schwankungen möglich.

Nein. Die Vorschrift besagt explizit, dass diese nicht angerechnet werden können (siehe Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2).

Nein, die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist nicht Bestandteil der Grundbetreuung. Lediglich die Organisation der erforderlichen Fortbildung ist Bestandteil der Grundbetreuung.

Zunächst ist die Summe der Einsatzzeiten zu ermitteln. Die Aufteilung erfolgt anhand einer Betrachtung der Aufgaben der Grundbetreuung und deren Bewertung hinsichtlich der betrieblichen Betreuungserfordernisse. Dabei ist die Einhaltung der Mindestzeitanteile (20%,) für jeden dieser Experten bzw. Expertinnen zu beachten.

Bei der Berechnung der Einsatzzeiten werden Teilzeitkräfte in Anlehnung an § 11 ASiG wie folgt berücksichtigt: 

  • mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit dem Faktor 0,5
  • Von mehr als 20 und nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75
  • von mehr als 30 Stunden mit 1,0.

Diese Vorgehensweise deckt sich mit dem Vorgehen bei der Zuordnung zum Betreuungsmodell, bei dem Teilzeitbeschäftigte ebenfalls anteilig berücksichtigt werden (Anhang 1).

3.2 Fragen zur betriebsspezifischen Betreuung

Die Ermittlung des Bedarfs an betriebsspezifischer Betreuung und deren Aufteilung auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgt unter Berücksichtigung der in der Vorschrift aufgeführten Aufgabenfelder und der hierzu genannten Auslöse- und Aufwandskriterien (Tabelle zur Leistungsermittlung der DGUV Regel 100-002 zur Vorschrift 2). Alle in der Vorschrift aufgeführten Aufgabenfelder sind hinsichtlich ihrer betrieblichen Relevanz zu prüfen. Inhalt und Dauer der betriebsspezifischen Leistungen sind zu ermitteln, zu beschreiben und die Leistungen und der Personalaufwand mit Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit und ggf. weiterer Fachexpertinnen und -experten für die betriebsspezifische Betreuung elektronisch oder schriftlich zu vereinbaren.

Ja. Alle in der Vorschrift genannten Aufgabenfelder sind zunächst zu betrachten. Eine vertiefende Ermittlung ist nur erforderlich, wenn in einem Aufgabenfeld mindestens ein Auslösekriterium mit „ja“ zu beantworten ist (Tabelle zur Leistungsermittlung in der DGUV Regel 100-002 zur Vorschrift 2).

Umfang und Relevanz der betriebsspezifischen Betreuung sind regelmäßig zu prüfen, z.B. jährlich, darüber hinaus bei wesentlichen Änderungen im Betrieb.

Der Umfang an erforderlicher betriebsspezifischer Betreuung kann schwanken, z. B. im Zuge der Erledigung temporär vorliegender Aufgaben. Ein kompletter Wegfall ist im Regelfall nicht zu erwarten, da alleine durch die arbeitsmedizinische Vorsorge ein Grundsockel an betriebsspezifischer Einsatzzeit vorliegt.

In die Ermittlung des erforderlichen Betreuungsumfangs der betriebsspezifischen Betreuung sind alle Aufgabenfelder unter Berücksichtigung der Auslösekriterien und der Aufwandskriterien einzubeziehen. Wenn diese Anforderungen durch ein vorhandenes Dokumentationssystem erfüllt werden, kann dieses verwendet werden.

Aus fachlicher Sicht ist es wichtig, dass der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit in die Beratungen und Aktivitäten weiterer Akteure der betrieblichen Gesundheitsförderung einbezogen bzw. darüber informiert werden. Sie müssen für ihre Beratungstätigkeit die Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung kennen und bei deren Weiterentwicklung ggf. mitwirken. Sie müssen die Maßnahmen aber nicht selbst durchführen.

Generell darf auf Fachkraft und Betriebsarzt nicht verzichtet werden. Jedoch können im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung betriebsspezifische Beratungen von Personen mit entsprechender Fachkompetenz erbracht werden dazu zählen z. B. Arbeits- und Organisationspsychologen zur Ermittlung psychischer Belastung oder Chemiker für die Ermittlung von chemischen Einwirkungen. Ihr Einsatz ist darüber hinaus auch mit der Unternehmensleitung und dem Personalrat/Betriebsrat abzustimmen. 

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