Unter Umständen muss zunächst eine vorzeitige Nachuntersuchung gemäß den Grundsätzen für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 26 bzw. 31 absolviert werden.
Die UKH empfiehlt, dass die Einsatzkraft nach der Genesung gemeinsam mit ihrer Führungskraft bespricht, ob eine Nachuntersuchung notwendig wird. Hinweise erhalten Sie in der Fachbereich AKUTELL, Ausgabe vom 03.12.2021 „Hinweise für Einsatzkräfte zum Schutz vor bzw. zum Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ unter dem Punkt 2.2.5.
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auch auf die Empfehlungen des Bundesfeuerwehrarztes Klaus Friedrich aufmerksam machen.