Schulöffnungen? Aber bitte sicher!

Empfehlung für Distanz- und Wechselunterricht

Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen empfehlen Schutzstandards für Bildungseinrichtungen.

Öffnet eine Lightbox: Vater hilft Sohn beim aufsetzen der medizinischen Gesichtsmaske.

Bild: © volurol, Adobe Stock

Da die Gefahr einer SARS-CoV-2-Übertragung insbesondere in geschlossenen Räumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten, besteht, empfehlen Unfallkassen und BGen aktuell (Stand: Februar 2021) Distanz- und Wechselunterricht. Dazu sollte eine Klasse idealerweise auf zwei Schulräume aufgeteilt werden, damit die ganze Klasse gleichzeitig in der Schule ist. Priorität haben die Kontaktreduzierung und die Einhaltung des Mindestabstandes.

Die Zahl der Neuinfektionen in einer Region sollte nicht das alleinige Kriterium sein, um zu entscheiden, ob Bildungseinrichtungen öffnen oder schließen. Einfließen sollte auch, ob entsprechende Schutzmaßnahmen vor Ort umgesetzt sind und eingehalten werden können. Welche Anforderungen dabei erfüllt sein müssen, hat die gesetzliche Unfallversicherung sehr frühzeitig in Schutzstandards für Kindertageseinrichtungen und Schulen festgelegt, ebenso für die Wege dorthin. Die Schutzstandards werden aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales angepasst.

Adäquater Schutz vor Ort

"Uns ist bewusst, welchen hohen Stellenwert Bildung besitzt. Umso wichtiger ist es, die Gesundheit aller Menschen in den Bildungseinrichtungen zu schützen. Bei der Frage nach der Öffnung sollte der Blick auf die einzelne Einrichtung mit ihren jeweiligen Rahmenbedingungen gerichtet werden, um einen adäquaten Schutz vor Ort zu gewährleisten. Sonst laufen wir möglicherweise direkt in die nächste Schließung von Einrichtungen hinein", sagt Annette Michler-Hanneken, Leiterin des Fachbereichs Bildungseinrichtungen der DGUV. "Bergsteiger machen einen Aufstieg auch nicht davon abhängig, ob die Zahl der Abstürze am Berg gering ist. Wichtig für das Gelingen sind die Bedingungen am Berg und die eigene Vorbereitung."

Aktuell enthalten die aufgrund der Corona-ArbSchV ergänzten Schutzstandards unter anderem folgende Empfehlungen:

  • Beschäftigten in Schulen und Kitas sowie Schülerinnen und Schülern werden mindestens medizinische Gesichtsmasken (= Mund-Nasen-Schutz, MNS) zur Verfügung gestellt, wenn die Anforderungen aus der Corona-ArbSchV und den DGUV-Schutzstandards zu Raumbelegung bzw. Mindestabstand nicht erfüllt sind, wovon in der Regel auszugehen ist.
  • Kinder in der Kindertagesbetreuung sind aus entwicklungspsychologischen Gründen von der Maskenpflicht ausgenommen.
  • Neben dem Tragen von MNS bleiben das regelmäßige Fensterlüften und weitere technische und organisatorische Maßnahmen prioritär. Für die Beurteilung der Luftqualität kann die CO2-Konzentration im Raum herangezogen werden, die zum Beispiel mit CO2-Ampeln gemessen werden kann. Für die Ermittlung der Lüftungsintervalle können Lüftungsrechner der Unfallversicherungsträger oder die CO2-App der DGUV genutzt werden.
  • Mobile Raumluftreiniger sollten nur in Ausnahmefällen und dann auch nur ergänzend eingesetzt werden.
  • Beim Tragen von Masken sollten Tragezeiten und Tragepausen festgelegt werden. Detaillierte Hinweise dazu finden sich in Abhängigkeit vom Maskentyp im Schutzstandard Schule und in den FAQ's der DGUV.

Auch für den Weg zur Schule und Kita geben die Unfallversicherungsträger Empfehlungen. So sollte bei der Nutzung des Schülerindividualverkehrs und des öffentlichen Nahverkehrs darauf geachtet werden, dass:

  • in Sitzreihen mit 2er-Bänken immer nur ein Kind sitzt,
  • sich niemand gegenüber sitzt,
  • sich keine Personen gegenüberstehen und
  • Nutzerinnen und Nutzer mindestens medizinische Gesichtsmasken tragen.

Darüber hinaus könnten effiziente, aber auch ressourcenschonende Teststrategien bei den Beschäftigten dazu beitragen, die Verbreitung von SARS-CoV-2 einzudämmen. Hierfür sollte geschultes Fachpersonal zur Verfügung stehen. Solange es keine laiensicheren Tests gibt, sieht die gesetzliche Unfallversicherung die private Testung von Kindern und Schülerinnen und Schülern kritisch – die Regelungskompetenz hierfür liegt aber an anderer Stelle.

Weitere konkrete und detaillierte Umsetzungshinweise, um das Infektionsrisiko in den Einrichtungen und auf den Wegen dorthin zu minimieren, finden sich in den angegebenen Schutzstandards und Handlungshilfen:

Links

Bei allen Maßnahmen zum Schutz vor Corona in Schulen und Kitas sind die Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz zu beachten.

Hinweis

Zwischen der S3-Leitlinie "Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen" der AWMF (Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften), die im Rahmen der aktuellen Förderung des Netzwerks Universitätsmedizin vom Bundesforschungsministerium gefördert und am 8. Februar 2021 veröffentlicht wurde, und dem Schutzstandard Schule bestehen nach einer ersten Prüfung keine inhaltlichen Widersprüche. Die Schutzstandards geben zusätzlich konkrete Handlungsempfehlungen für verschiedene Arbeitssituationen und Schutzmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen und Schulen. Sie wurden bereits in der Frühphase der Pandemie veröffentlicht und werden laufend aktualisiert. Auch Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung existieren.

Quelle: DGUV

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