Sind Beschäftigte erkrankt und gibt es Hinweise dafür, dass sie sich bei der Arbeit infiziert haben, sollten sie ihren Arbeitgeber*Ihre Arbeitgeberin informieren. Arbeitgebende, Krankenkassen sowie Ärztinnen*Ärzte müssen der UKH COVID-19-Fälle unter folgenden Voraussetzungen melden:
- Der oder die Versicherte ist an COVID-19 erkrankt.
- Eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist nachgewiesen.
- Bei der Arbeit oder in der Schule kam es zu einem intensiven Kontakt mit einer infizierten Person oder einem größeren Infektionsausbruch.
Bei Beschäftigten im Gesundheitswesen und in Laboren muss eine Berufskrankheit gemeldet werden. Bei Beschäftigten in anderen Branchen kann eine Erkrankung an COVID-19 ein Arbeitsunfall sein. Meldepflichtig ist dieser, wenn die Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen oder zum Tode geführt hat.
Erhält die UKH eine Unfallmeldung oder BK-Verdachtsanzeige, klärt sie automatisch selbst, ob es sich um einen Versicherungsfall handelt.