Nicht meldepflichtige Versicherungsfälle

Wann eine Infektion mit dem Coronavirus nicht meldepflichtig ist

Eine COVID-19 Infektion kann ein Arbeits-/Schulunfall oder eine Berufskrankheit (BK) sein.

Öffnet eine Lightbox: Ärztin tippt am Computer.

Bild: © sebra, Adobe Stock

Sind Beschäftigte erkrankt und gibt es Hinweise dafür, dass sie sich bei der Arbeit infiziert haben, sollten sie ihren Arbeitgeber*Ihre Arbeitgeberin informieren. Arbeitgebende, Krankenkassen sowie Ärztinnen*Ärzte müssen der UKH COVID-19-Fälle unter folgenden Voraussetzungen melden:

  • Der oder die Versicherte ist an COVID-19 erkrankt.
  • Eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist nachgewiesen.
  • Bei der Arbeit oder in der Schule kam es zu einem intensiven Kontakt mit einer infizierten Person oder einem größeren Infektionsausbruch.

Bei Beschäftigten im Gesundheitswesen und in Laboren muss eine Berufskrankheit gemeldet werden. Bei Beschäftigten in anderen Branchen kann eine Erkrankung an COVID-19 ein Arbeitsunfall sein. Meldepflichtig ist dieser, wenn die Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen oder zum Tode geführt hat.

Erhält die UKH eine Unfallmeldung oder BK-Verdachtsanzeige, klärt sie automatisch selbst, ob es sich um einen Versicherungsfall handelt.

Was aber, wenn die Infektion mit dem Coronavirus zunächst symptomlos oder milde verläuft?

Wie auch sonst bei leichten Unfällen oder Erkrankungen, gilt in diesem Fall die Empfehlung: Alle Tatsachen, die mit der Infektion zusammenhängen, sollten im Verbandbuch des Unternehmens/ der Einrichtung dokumentiert werden. Kommt es nach einiger Zeit doch noch zu einer schweren Erkrankung, helfen diese Daten der Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft bei ihren Ermittlungen. Eine spätere Meldung steht der Anerkennung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit auch nicht entgegen.

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