Häufige Fragen

Nein. Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist Sache der Arbeitgebenden und der Führungskräfte. Der betriebsärztliche Dienst und die Fachkraft für Arbeitssicherheit haben wie bisher die Aufgabe, den/die Arbeitgeber*in/Leiter*in des Betriebs bei der Einführung eines Konzepts zur Gefährdungsbeurteilung, bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und bei der Auswertung zu unterstützen.

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