Häufige Fragen

Ja. Teilnehmende müssen die Schulpflicht erfüllt haben. Es muss sich um Freiwillige im Dienst eines geeigneten Trägers handeln. Solche Träger sind: inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (Länder, Gemeinden, Kreise, Körperschaften des öffentlichen Rechts) unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§ 52 bis 54 Abgabenordnung). Derartige Träger müssen eine Haftpflichtversicherung gewährleisten. Ferner müssen sie eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen sowie deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden im Jahr sicherstellen. Schriftliche Vereinbarung Umfang: Mindestens acht Wochenstunden für die Dauer von mindestens sechs Monaten Unentgeltlichkeit des Dienstes (Aufwandspauschale ist aber möglich). Zuständig ist derjenige Unfallversicherungsträger, der auch für das unterstützte Unternehmen zuständig ist (§ 133 Abs. 1 SGB VII).

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