Häufige Fragen

Menschen, die ehrenamtlich im Auftrag einer privatrechtlichen Organisation oder mit Einwilligung von öffentlich-rechtlichen Institutionen aktiv sind, erhalten gesetzlichen Unfallschutz. Dies gilt auch für gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, wie in Sportvereinen. Personen, die im Auftrag, mit ausdrücklicher Einwilligung oder in besonderen Fällen auch mit schriftlicher Genehmigung von Kommunen ehrenamtlich tätig sind als Mitglied von Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften sowie privatrechtlichen Organisationen.Entscheidend ist, ob die Kommune einen konkreten Auftrag oder die Zustimmung zu einem konkreten Vorhaben erteilt. Vor Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit sollte auf jeden Fall ein Auftrag oder eine Einwilligung in schriftlicher Form erteilt werden. Beispiel: Personen, die an Aktionen wie „Sauberhafter Frühjahrsputz“, „Gemarkungsputz“ o. ä. teilnehmen, sind als ehrenamtlich Tätige versichert, wenn es sich um Aufgaben handelt, die grundsätzlich von der Kommune zu erfüllen sind und für die im Vorfeld ein schriftlicher Auftrag oder eine Einwilligung erteilt wurde. Ein allgemeiner Aufruf an die Bevölkerung reicht für den Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus! In der Regel werden derartige Aktionen von der Gemeinde selbst oder von Vereinen organisiert. Eine schriftliche Beauftragung der einzelnen ehrenamtlichen Helfer*innen ist nicht erforderlich. Um umfangreiche Ermittlungen nach einem Unfall zu vermeiden, sollte die Gemeinde jedoch bestätigen können, welche Personen als ehrenamtlich Tätige an der Aktion teilgenommen haben.

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