Häufige Fragen

Für Angehörige der Jugendfeuerwehren, die nach § 8 HBKG nur an dem für sie angesetzten Übungs- und Ausbildungsdienst teilnehmen, halten wir feste, knöchelhohe Schuhe mit profilierter, rutschfester Sohle und Absatz für ausreichend. Aufgrund des uns bekannten Unfallgeschehens gehen wir davon aus, dass durch entsprechende Gestaltung des Übungs- und Ausbildungsdienstes die Gefährdungen so begrenzt werden, dass beim Tragen von Schuhen mit o. g. Eigenschaften, das Schutzziel des § 12 UVV Feuerwehren (GUV-V C 53) erreicht wird. (Stand April 2010)

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