Häufige Fragen

Ist trotz aller medizinischer Bemühungen die Erwerbsfähigkeit für länger als ein halbes Jahr wesentlich (um mindestens 20 von Hundert) gemindert, besteht ein Anspruch auf eine Versichertenrente. Die Rente dient dem Ausgleich des durch die unfallbedingte Gesundheitsschädigung verursachten Mehrbedarfs und soll den unfallbedingten materiellen und immateriellen Schaden ausgleichen. Die Berechnungsgrundlagen sind gesetzlich festgelegt. Während bei Erwerbstätigen die Rente aus dem Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate berechnet wird, wird für Kinder und Jugendliche ein gesetzlich festgelegter Jahresarbeitsverdienst (JAV) zu Grunde gelegt.

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