Öffentliche Bekanntmachung der UKH

Prüfungsordnung für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation

Jede zunächst in Vorbereitung eingestellte Aufsichtsperson (AP i. V.) hat vor der endgültigen Anstellung eine Prüfung abzulegen, um ihre Befähigung für die Tätigkeit als Aufsichtsperson (AP) entsprechend dem Berufsrollenverständnis der Aufsichtsperson mit Hochschulqualifikation nachzuweisen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)).

Die Unfallversicherungsträger erlassen zu diesem Zweck eine Prüfungsordnung. Sie regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung des Befähigungsnachweises nach § 18 Abs. 2 SGB VII. Das zuständige Landesministerium für Soziales und Integration hat am 14. Oktober 2021 die Prüfungsordnung genehmigt.

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