Häufige Fragen

Nach § 16 Absatz 2 SGBVII und § 1 DGUV Vorschrift 1 gelten die Unfallverhütungsvorschriften auch für diese Beschäftigten, auch wenn sie keinem Unfallversicherungsträger angehören. In der Europäischen Union gilt immer das Arbeitsschutzrecht des Inlands, in dem eine Arbeitstätigkeit ausgeführt wird, was in Deutschland durch § 2 Nr. 5 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) ausdrücklich festgelegt ist. Von besonderer Bedeutung ist die Gleichartigkeit von Schutzvorschriften, wenn ausländische Beschäftigte mit deutschen Beschäftigten gemeinsam in einer Betriebsstätte oder an Arbeitsplätzen tätig werden. Anzuwenden sind die Vorschriften des fachlich und örtlich zuständigen UV-Trägers.

Zum Seitenanfang navigieren