Häufige Fragen

Nach § 22 SGBVII zählen Personen, die im Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind, als Beschäftigte und sind bei der Bemessung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten zu berücksichtigen. Wenn die Ortsfeuerwehren jeweils in eigenen Gebäuden untergebracht sind, sind für jede Ortsfeuerwehr entsprechend der Wehrstärke Sicherheitsbeauftragte vorzusehen.

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