Häufige Fragen
Spezielle arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchungen sind erforderlich für Atemschutzgeräteträger*innen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26, Taucher nach G 31 (Überdruck), Ausbilder in Übungsanlagen zur Brandbekämpfung nach G 26 und G 30 (Hitzearbeiten). Ansonsten fordert unsere Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ GUV-V C 53 in § 14: Für den Feuerwehrdienst dürfen nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden. Maßgeblich für die Forderung sind die landesrechtlichen Bestimmungen. Eine spezielle arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchung für den einfachen Feuerwehrdienst gibt es nicht. Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach G 25 (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten) und G 41 (Arbeiten mit Absturzgefahr) werden für den Feuerwehrdienst nicht gefordert.