Häufige Fragen

In § 1 wird der Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschriften festgelegt. Die Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmende und Versicherte. Ausgenommen wird in § 1 Abs. 2 DGUV nur der sogenannte innere Schulbereich. In öffentlichen Unternehmen sind also weit mehr versicherte Personen betroffen als die Beschäftigten, soweit die einzelnen Regelungen nicht ausdrücklich auf diese beschränkt sind. Beamtinnen und Beamte sind keine Versicherten.

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