Häufige Fragen

Nicht ausschließlich, denn nach § 3 Abs. 1 ist die Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen gemäß § 5 ArbSchG erforderlich. Ehrenamtliche Aktivitäten, die nicht als Arbeit zu verstehen sind, sondern zum Beispiel der Geselligkeit dienen, ziehen keine Arbeitsschutzpflichten nach sich. Es gelten aber immer die allgemeinen Regeln der Sorgfalts-, Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflichten.

Ein Beispiel ist die Unterscheidung von Einsatzübungen, die wie Arbeit einzustufen sind, und anderen dienstlichen Veranstaltungen innerhalb der Feuerwehr, die dem sozialen Zusammenhalt dienen, aber keine fachliche Ausbildung beinhalten.

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