Häufige Fragen

Es gibt orthopädische Einlagen für Feuerwehrstiefel.

Bei orthopädischen Einlagen gilt, dass diese im Sicherheitsschuh unter bestimmten Voraussetzungen getragen werden dürfen. Es muss eine positive Baumusterprüfbescheinigung und eine Konformitätserklärung der Hersteller vorliegen. Bei der Verwendung von nicht zugelassenen Einlagen kann z. B. die elektrische Leitfähigkeit oder die Resthöhe unter der Zehenkappe beeinträchtigt werden. Die jeweiligen Schuhhersteller erteilen Auskunft darüber, ob und welche Einlagen verwendet werden dürfen.

Auch bei Feuerwehrstiefeln kann in aller Regel ein baumustergeprüfter Rohling orthopädisch umgearbeitet werden. Falls es der Hersteller nicht bereits bewirbt, empfiehlt es sich, mit dem gewünschten Schuhhersteller – entweder direkt oder über den Handel - Rücksprache zu halten.

Grundsätzlich ist der*die Unternehmer*in dafür verantwortlich, persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Wenn die Fußschädigung als Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder wegen einer Berufskrankheit besteht, kann die UKH die Kosten orthopädischer Einlagen übernehmen. Wenn die Fußschädigung nicht auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, ist die UKH nicht für die Kosten zuständig. Alternativen ggf: Gesetzliche Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Träger der Sozialhilfe und andere. Weitere Informationen.

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