Häufige Fragen

Ja. Für Leiharbeitnehmer/innen gilt, dass sowohl die Regelungen der DGUV Vorschrift 2 für den Verleiherbetrieb (WZ-Kodes 78.2 und 78.3) als auch die für den Entleihbetrieb geltenden Regelungen zu berücksichtigen sind. Im Entleihbetrieb sind Leiharbeitnehmer/innen bei der Ermittlung des Betreuungsumfangs wie Beschäftigte des Betriebs zu berücksichtigen.

Darüber hinaus sind Leiharbeiter bei der Zuordnung zu einem der Betreuungsmodelle zu berücksichtigen (Anlage 1und 2).

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