Häufige Fragen

Es kommt u. a. auf die Fließgeschwindigkeit im Verkehrsbereich an. Wenn die tages- und nachtauffälligen Warnstreifen auf der Feuerwehrüberjacke entsprechend den Vorgaben der HuPF Teil 1 (bzw. DIN EN 469:2020 Nr. 6.2.6 mit den Anforderungen nach DGUV-Information 205-020 "Feuerwehrschutzkleidung – Tipps für Beschaffer und Benutzer") angebracht sind, so kann im öffentlichen Verkehrsraum auf zusätzliche Warnkleidung (z. B. Warnweste) verzichtet werden. Diese Warnwirkung genügt, wenn nicht mit erhöhten Gefährdungen, wie beispielsweise einer Fließgeschwindigkeit des Verkehrs von mehr als 60 km/h, gerechnet wird.

Liegt während einer technischen Hilfeleistung im Verkehrsbereich die Fließgeschwindigkeit bei über 60 km/h, wird Warnkleidung der Klasse 3 nach DIN EN ISO 20471 benötigt. Diese muss über die erforderlichen Flächen an fluoreszierendem (0,8 m²) und retroreflektierendem (0,2 m²) Material verfügen. Außerdem müssen die Hinweise der DGUV Information 212-016 "Warnkleidung" beachtet werden.

In den meisten Fällen, in denen die Feuerwehr agiert, ist die Einsatzstelle abgesichert oder ganz gesperrt. Innerhalb der gesicherten Bereiche werden keine Geschwindigkeiten gefahren, die das Tragen von Warnkleidung der Klasse 3 erforderlich macht. Klasse 2 ist in dann ausreichend.

Eine ausreichende Wahrnehmbarkeit wird in diesen Fällen durch folgende Kombinationen erreicht:

Feuerwehrschutzkleidung HuPF Teil 1 und Teil 4 / Feuerwehrschutzkleidung HuPF Teil 3 und Teil 2 (wenn die Kleidung mit der optional verfügbaren Warn- und Reflexausstattung ausgestattet ist) / Warnweste (StVZO) und Feuerwehrhose HuPF Teil 4

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